Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts veröffentlicht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 11.09.2025 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts veröffentlicht. Dieser Entwurf setzt grundsätzlich 1:1 die Richtlinie (EU) 2024/2853 um, welche darauf abzielt, das Produkthaftungsrecht vor dem Hintergrund der Digitalisierung grundlegend zu reformieren.
Zu den wesentlichen Inhalten des Referentenentwurfs zählen:
  • Produkthaftung auch für Software: Software soll künftig generell in die Produkthaftung einbezogen werden, egal, wie sie bereitgestellt und genutzt wird. Umfasst ist auch Software, die in Systemen Künstlicher Intelligenz (KI) verwendet wird. Hersteller bleiben haftbar, wenn sie auch nach dem Inverkehrbringen Kontrolle über das Produkt ausüben – etwa durch Software-Updates oder digitale Dienste. Von der Produkthaftung ausgenommen bleibt Open-Source-Software, wenn sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.
  • Produkthaftung bei Kreislaufwirtschaft: Wird ein Produkt nach seinem Inverkehrbringen so umgestaltet, dass es wesentlich geändert wird (etwa durch „Upcycling“), soll der umgestaltende Hersteller künftig als Hersteller haften. Er kann sich jedoch von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass der Produktfehler mit einem nicht geänderten Teil des Produkts zusammenhängt.
  • Erweiterung der Anspruchsgegner: Importeure, Hersteller, Fulfilment-Dienstleister und Lieferanten sollen unter Umständen haften, wenn der Produkthersteller außerhalb der EU sitzt und nicht greifbar ist. Dasselbe soll für Anbieter von Online-Plattformen gelten, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher davon ausgehen können, dass das Produkt von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird.
  • Einfachere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen: Der ursächliche Zusammenhang zwischen einem Produktfehler und einer eingetretenen Rechtsgutsverletzung soll grundsätzlich vermutet werden, wenn ein Produktfehler feststeht und die eingetretene Verletzung typischerweise auf diesen Fehler zurückzuführen ist.
  • Offenlegung von Beweismitteln: Klägern soll der Zugang zu Beweisen erleichtert werden. Unternehmen müssen auf Anordnung eines vom Geschädigten angerufenen Gerichts Beweismittel offenlegen. Dabei soll ein angemessener Ausgleich mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen gewährleistet werden.
Die im deutschen Recht bestehenden Sonderregelungen im Bereich der Arzneimittel- und Gentechnikhaftung bleiben bestehen und wurden in den Entwurf übernommen.