Vorgeschlagene Entlastung bei Nachhaltigkeitsberichterstattung und Taxonomie durch Omnibus Nr. 1

Die EU-Kommission hat am 26.02.2025 ihren ersten sog. Omnibus-Entwurf zur Entlastung bei der Berichterstattung vorgelegt. Als Teil des sog. Omnibus Nr. 1 soll auch die Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie geändert werden.
Einer der Entwürfe zur Änderung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) schlägt vor, den Anwendungszeitpunkt für die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verschieben (vgl. COM(2025) 80). Große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften sollen erst über Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen, berichten. Kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen sollen die CSRD erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2028 beginnen, anwenden müssen. Für die Unternehmen, die laut CSRD bereits im aktuellen Jahr über das Geschäftsjahr 2024 berichten müssen, soll es vorerst keine Aussetzung der CSRD geben (in Deutschland steht die CSRD in nationales Recht noch aus). Dieser Vorschlag findet sich bereits am 01.04.2025 auf der Tagesordnung des Europäischen Parlaments.
In einem weiteren, separaten Vorschlag zur Änderung der CSRD (vgl. COM(2025) 81) soll u. a. der Anwendungsbereich neu definiert werden. Es sollen künftig große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern erfasst werden. Auch der Anwendungsbereich für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, für Drittstaatsunternehmen sowie für die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung soll geändert werden. Die europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standards/ESRS) sollen zeitnah überarbeitet und die Datenpunkte u. a. erheblich reduziert werden; von weiteren sektorspezifischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards oder dem Listed SME-Standard (LSME) soll abgesehen werden. Zur Entlastung der mittelbar betroffenen Unternehmen soll ein freiwilliger KMU-Standard (Voluntary SME-Standard/VSME) als grundsätzliche Obergrenze für die Informationen über die Wertschöpfungskette in die CSRD aufgenommen werden. Diesen VSME plant die Kommission als delegierten Rechtsakt zu erlassen.
Nachhaltigkeitsberichtspflichtige Unternehmen sollen, soweit ihr Nettoumsatz unter 450 Mio. EUR liegt, künftig keine Angaben nach Artikel 8 Taxonomie-Verordnung machen müssen (vgl. aber das sog. „opt-in“). Parallel konsultiert die Kommission (Link) Änderungen an den drei delegierten Rechtsakten zur Taxonomie-Verordnung: zur Offenlegung (Disclosure Delegated Act) und zu den technischen Bewertungskriterien der sogenannten Klima- und Umwelt-Taxonomie. Auch für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts wurden Änderungen vorgeschlagen. So soll nur eine „limited assurance“, d. h. Prüfung mit begrenzter Sicherheit der Nachhaltigkeitsberichterstattung, vorgesehen werden.
Die Vorschläge (Link zu den verschiedenen Vorschlägen) werden an Rat und EU-Parlament übermittelt und sollen dort zeitnah beraten werden.