Bundeskabinett verabschiedet Regierungsentwurf zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in nationales Recht

Das Bundeskabinett hat am 03.09.2025 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der sog. CSRD in nationales Recht verabschiedet und damit das parlamentarische Verfahren (erneut) gestartet. Der Regierungsentwurf aus 2024 konnte aufgrund der Diskontinuität nicht verabschiedet werden. Die Bundesregierung sieht sich aufgrund ihrer Umsetzungspflicht veranlasst, das Gesetzgebungsverfahren erneut zu starten. In ihren Papieren zum Verfahren wird angedeutet, dass man hofft, etwaige Beschlüsse zum laufenden Omnibus-Verfahren Nachhaltigkeit noch während des nationalen Verfahrens in die gesetzliche Änderung aufnehmen zu können. Im Vergleich zum Referentenentwurf sind u. a. folgende Veränderungen im Regierungsentwurf zu finden:
In § 320 Abs. 4 HGB-E ersetzt die Textform die Schriftform bei der Übermittlung der Informationsanfrage des neuen Abschlussprüfers gegenüber dem alten Abschlussprüfer. § 322 Abs. 6 Satz 1 HGB-E soll neu gefasst werden. § 324i Abs. 5 HGB-E zur Erteilung des eingeschränkten Prüfungsvermerks soll etwas gekürzt werden. In den Übergangsvorschriften von Art. 99 Abs. 3 EGHGB soll ebenfalls ergänzt werden. Eine Klarstellung für den Prüfungsausschuss soll in § 107 Abs. 4 AktG-E erfolgen, zudem sollen im WpHG verschiedene Ergänzungen vorgenommen werden und in § 65 BHO-E geregelt werden, dass die nach Größe der Unternehmen verankerten Berichtspflichten zu den Nachhaltigkeitsinformationen entsprechend auf die Unternehmen mit Beteiligung des Bundes übertragen werden sollen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Unternehmen mit unmittelbarer oder mittelbarer mehrheitlicher Beteiligung des Bundes wie andere privatrechtlich verfasste Unternehmen nach den jeweiligen unternehmensrechtlichen Vorschriften geführt werden.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll ebenfalls – in einem separaten Verfahren – geändert werden. Die Berichtspflicht soll entfallen, die Sorgfaltspflichten jedoch nicht. Die ersatzlose und rückwirkende Streichung der LkSG-Berichtspflicht wird in Art. 1 Nummer 1 bis 4 und in Art. 2 Satz 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des LkSG geregelt.
Der Bundestag wird in Kürze seine Beratungen zum Gesetzentwurf, ebenso wie der Bundesrat, aufnehmen. Zu Fragen und Antworten des BMJV: Link