Jahressteuergesetz 2024 ändert Regelungen zu Kapitalerträgen und Erstanwendung der Meldungen auch zur Identität der Aktionäre

Das Jahressteuergesetz (Bundesgesetzblatt v. 05.12.2024, Nr. 387) ändert die Formulierungen in § 45b Abs. 2 bis 7 EStG zu Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer in Artikel 3. Zudem wird der Erstanwendungszeitpunkt von §§ 45b, 45c EStG verschoben – und damit auch das Meldeverfahren nach § 45b Abs. 9 EStG. Nach § 45b Abs. 9 EStG haben inländische börsennotierte Gesellschaften (§ 67d AktG) Informationen über die Identität ihrer Aktionäre zum Zeitpunkt ihres Gewinnverteilungsbeschlusses zu verlangen und die ihnen übermittelten Informationen nach Maßgabe des § 93c AO unverzüglich elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
§ 45b und § 45c EStG sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2026 zufließen, vgl. hierzu in Artikel 3 des Jahressteuergesetzes 2024 die Änderung von § 52 Abs. 44b. Damit wird der Erstanwendungszeitpunkt nochmals um ein Jahr verschoben (vgl. BMF-Schreiben vom 27.08.2024 (IV C 1 - S 2410/22/10001 :001).
Ergänzende Informationen (Kommunikationshandbücher, verfahrensleitende Hinweise) finden Sie auch auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern: www.bzst.de/DE/Unternehmen/Kapitalertraege/Mitteilungsverfahren