Entwurf einer GwG-Meldeverordnung durch das BMF veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf einer GwG-Meldeverordnung zur Stellungnahme veröffentlicht. Langtitel der Verordnung: Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV). Die Verordnung soll am 01.10.2025 in Kraft treten.
Die Verordnung sieht vor, dass Verdachtsmeldungen elektronisch zu übermitteln sind. Neben der Festlegung des technischen Übermittlungsformates legt die Verordnung zugleich die inhaltlichen Mindeststandards fest, die erfüllt sein müssen, damit die Meldepflicht gemäß §§ 43, 44 des Geldwäschegesetzes als erfüllt anzusehen ist. Hierbei differenzieren die Regelungen nach bestimmten Arten von Verdachtsmeldungen beziehungsweise Tatbestandsmerkmalen, die sich aus der Meldepflicht des Geldwäschegesetzes ergeben.
Die DIHK-Stellungnahme umfasst die folgenden wesentlichen Punkte: Es ist sicherlich richtig und wichtig, dass die FIU strukturierte und möglichst vollständig ausgefüllte Datensätze erhält, um diese angesichts der Vielzahl der Meldungen elektronisch auswerten und bearbeiten zu können.
Allerdings bedeuten diese strikten Vorgaben zu verpflichtenden Detail-Angaben für Unternehmen eine bürokratische Belastung, die über die gesetzlichen Vorgaben des GwG hinausgeht. Dies gilt umso mehr als eine Nichterfüllung selbst einzelner dieser Vorgaben einen Verstoß gegen die Meldepflicht nach §§ 43, 44 GwG bedeutet und damit sogar bußgeldbewehrt ist.
Dass dies, wie in der Begründung geschildert, zu einer „Vereinfachung der Meldungsabgabe“ beitragen soll, ist aus Unternehmenssicht angesichts der Vielzahl der Angabepflichten nicht nachvollziehbar. Auch ist es nicht nachvollziehbar, warum der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass als Erfüllungsbedarf laut Verordnungsbegründung lediglich ein einmaliger Anpassungsbedarf anfällt, da die durch die Verordnung vorgeschriebenen Angaben schließlich vollständig bei jedem einzelnen Meldevorgang zu erfolgen haben und damit bei jedem Meldevorgang Erfüllungsaufwand verursacht wird. Anders als in der Begründung ausgeführt, werden die jetzt in der Verordnung geregelten einzelnen Details nicht bereits durch §§ 43, 44 GwG als Mindestangaben vorgeschrieben.