EU- Konsultationen zur Überarbeitung der Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung eingeleitet

Die Europäische Kommission hat am 11.09.2025 eine öffentliche Konsultation zu ihren Entwürfen für eine überarbeitete Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung („TT-GVO“) und die dazugehörigen Leitlinien für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften auf Technologietransfer-Vereinbarungen („Leitlinien“) eingeleitet. Gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV sind aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche dazu geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, grundsätzlich verboten. Die Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung („TT-GVO“) erklärt dieses Verbot unter bestimmten Gegebenheiten unter anderem für Technologietransfervereinbarungen in Form von Lizenzen für Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Halbleitertopografien und Sortenschutzrechte und Urheberrechte an Software für nicht anwendbar. Diese Verordnung soll nun überarbeitet werden.
Die wichtigsten Änderungsvorschläge umfassen dabei die folgenden Bereiche:
  • Marktanteilsschwellen: Die Entwürfe sollen mehr Klarheit in Bezug auf die Anwendung der Marktanteilsschwellen für Freistellungen nach der TT-GVO auf Technologiemärkte schaffen. Außerdem soll der Übergangszeitraum, in dem die Freistellung weiterhin gilt, wenn die Marktanteile der Parteien während der Laufzeit einer Vereinbarung über die in der TT-GVO festgelegten Schwellenwerte ansteigen, von zwei auf drei Jahre verlängert werden.
  • Technologiepools: Die Voraussetzungen für den Soft-Safe-Harbour-Bereich für Technologiepools sollen geändert werden, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Gründung und Verwaltung des Technologiepools einschließlich der Lizenzvergabe sollen nunmehr – unabhängig von der Marktstellung der Parteien – in der Regel nicht unter Artikel 101 Abs. 1 AEUV fallen, wenn die Beteiligung an der Gründung eines Pools allen interessierten Eigentümern von Technologierechten offensteht, die im Pool zusammengeführten Technologierechte gegenüber potenziellen und bestehenden Lizenznehmern wirksam offengelegt und ausreichende Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass nur essenzielle Technologien zusammengeführt werden. Die Methodik zur Überprüfung der Essenzialität und die Ergebnisse der Essenzialitätsprüfungen müssen potenziellen Lizenznehmern ebenso wirksam offengelegt werden. Des Weiteren müssen ausreichende Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass der Austausch sensibler Informationen auf das für die Gründung und Verwaltung des Pools erforderliche Maß beschränkt bleibt, Lizenzen für die zusammengeführten Technologien nicht exklusiv an den Pool vergeben werden und allen potenziellen Lizenznehmern zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen erteilt werden. Darüber hinaus muss es den Parteien, die Technologien in den Pool einbringen, und den Lizenznehmern freistehen, die Gültigkeit und den essenziellen Charakter der zusammengeführten Technologien anzufechten und konkurrierende Produkte und Technologien zu entwickeln.
  • Lizenzverhandlungsgruppen: Der Entwurf für die neuen Leitlinien enthält auch Orientierungshilfen für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Lizenzverhandlungsgruppen. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen, bei denen Technologieanwender gemeinsam die Bedingungen für Technologielizenzen aushandeln, die sie bei Technologieinhabern erwerben möchten. In den Leitlinien werden nun die möglichen wettbewerbsfördernden und wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen von Lizenzverhandlungsgruppen dargelegt. Es wird erläutert, wie echte Lizenzverhandlungsgruppen von Einkaufskartellen zu unterscheiden sind, und es wird ein Soft-Safe-Harbour-Bereich für Lizenzverhandlungsgruppen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, eingeführt.
  • Datenlizenzierung: Der Entwurf der überarbeiteten Leitlinien umfasst nun auch die Lizenzierung bestimmter Arten von Daten. Insbesondere soll klargestellt werden, dass die Kommission die in der TT-GVO und in den Leitlinien festgelegten Grundsätze auf die Lizenzierung von Daten zum Zweck der Produktion anwenden wird, wenn die lizenzierten Daten in einer Datenbank enthalten sind, die urheberrechtlich oder durch das in der Datenbankrichtlinie festgelegte Schutzrecht sui generis geschützt sind.