Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrag: Einführung eines Sperrsystems ab 01.07.2021
Am 01.07.2021 tritt der Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrag (GlüStV 2021) in Kraft (§ 35 GlüStV 2021). Damit wird auch ein Spielersperrsystem eingeführt. Dieses führt zu erheblichen Änderungen für Betreiber von Lokalen, Hotels, Gaststätten mit Glücksspielautomaten.
Der neue Glücksspielstaatsvertrag 2021 sieht zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht ein zentrales, spielform-übergreifendes Sperrsystem vor. In der Regel betrifft dies die Aufstellung von Geldspielgeräten. Daraus folgt, dass sich jeder Aufstellplatz – also sowohl eine gewerbliche Spielhalle, als auch eine Gaststätte – an das bundesweit geltende Spielersperrsystem anzuschließen hat.
Wer demnach nach dem 01.07.2021 seinen Betrieb nicht an das Spielersperrsystem angemeldet hat, darf grundsätzlich keine Geldspielgeräte mehr betreiben. Es wird davon ausgegangen, dass der Spielgeräteaufsteller die erstmalige Registrierung durchführen muss. Unklar ist, ob es aufgrund der Pandemie noch eine Fristverlängerung oder Übergangsfrist geben wird. Davon ist aber eher nicht auszugehen. Erforderlich sind in jedem Fall eine stabile Internetverbindung im Lokal und ein EDV-Anschluss an das Sperrsystem.
Ein z. B. Gastwirt muss, wenn er Spielautomaten aufgestellt hat, jeden Spieler prüfen, durch Ausweiskontrolle identifizieren und mit der Sperrdatei abgleichen. Wer zentraler Ansprechpartner für das Sperrsystem ist, ergibt sich aus dem Landesrecht. Ggf. kann dies etwa das Regierungspräsidium sein.
Den betroffenen Gastronomen wird empfohlen, sich mit ihrem Automatenaufsteller in Verbindung zu setzen.
Eingehende Informationen – auch zum Download – sind z. B. unter dem folgenden Link der Deutschen Automatenwirtschaft zu finden: https://sperrsystem.de/