Geldwäschemeldeverordnung (GwGMeldV) im BGBl veröffentlicht
Im Bundesgesetzblatt vom 01.09.2025 wurde die GwGMeldV veröffentlicht. Sie tritt zum 01.03.2026 in Kraft.
Die Verordnung sieht vor, dass Verdachtsmeldungen elektronisch zu übermitteln sind. Neben der Festlegung des technischen Übermittlungsformates legt die Verordnung die erforderlichen Angaben in solchen Verdachtsmeldungen i. S. d. §§ 43, 44 des Geldwäschegesetzes fest. Im Wesentlichen wird das Meldeverfahren, wie es schon seit mehreren Jahren über „goAML“ erfolgt, durch diese Verordnung rechtlich beschrieben.
Gegenüber dem vom BMF im April 2025 in die Verbändeanhörung gegebenen Entwurf sind erhebliche Änderungen vorgenommen worden, mit denen zum Teil auch auf die Stellungnahme der DIHK reagiert wurde. Insbesondere sind die notwendigen Pflichtangaben reduziert und praxistauglicher formuliert worden. Außerdem ist nicht mehr enthalten, dass die FIU Meldungen, die den Anforderungen der GwGMeldV nicht entsprechen, zurückweisen kann. Die DIHK hatte darauf hingewiesen, dass es für diese im Entwurf noch geregelte Zurückweisungsmöglichkeit keine Rechtsgrundlage gegeben hatte.