Erste Phase der EU Design-Reform tritt am 01.05.2025 in Kraft
Zum 01.05.2025 tritt die erste Phase der EU Design-Reform in Kraft. Wesentliche Änderungen sind neben der Terminologie die Erweiterung der Erzeugnisse, die Möglichkeit der Sammelanmeldung und die automatische Verlängerung. Zudem werden die Verlängerungsgebühren erheblich angehoben.
Die bereits verabschiedete EU Design-Reform besteht aus der neuen Design-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2823, die die Richtlinie 98/71 ersetzt), und der neuen Design-Verordnung (VO (EU) 2024/2822 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission). Sie sieht wesentliche Änderungen für den Designschutz in der EU vor.
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) setzt die Änderungen in drei Phasen um:
- Phase 1: Am 01.05.2025 treten Teile der Design-Verordnung in Kraft.
- Phase 2: Am 01.07.2025 tritt die gesamte Design-Verordnung in Kraft.
- Phase 3: Die Mitgliedstaaten müssen die Design-Richtlinie bis zum 09.12.2027 in nationales Recht umsetzen.
Wesentliche Änderungen zum 01.05.2025:
Terminologie
Die Terminologie ändert sich: Aus bisher „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird neu das „Unionsgeschmacksmuster“. Folglich wird aus „Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ die „Verordnung über das Unionsgeschmacksmuster (UGMV)“.
Erweiterung der Erzeugnisse
Die Definition des Begriffs „Erzeugnis“ wurde erweitert und umfasst nun ausdrücklich auch nicht physische Gegenstände. Damit werden dynamische oder animierte Darstellungsarten und -formate für die visuelle Wiedergabe von neuen physischen und nicht-physischen Designtypen zugelassen, z. B. Lichtinstallationen, virtuelle Räume, grafische Benutzeroberflachen, animierte Figuren und Gegenstande aus dem Metaverse sowie Hologramme.
3D-Druck
Die VO sieht eine Erweiterung der Verbietungsrechte aus einem eingetragenen Design auf bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit dem 3D-Druck vor. Untersagt ist nun - anders als bisher - auch das Erstellen, Herunterladen, Kopieren, Teilen oder Verbreiten sämtlicher Medien oder Software, auf denen das Geschmacksmuster aufgezeichnet wird.
Reparaturklausel
Es gilt eine Änderung des Schutzausschlusses für Ersatzteile zu Reparaturzwecken. In der VO wird klargestellt, dass die Ausnahme von Designschutz nur für sog. formgebundene Ersatzteile gilt, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes führen (z. B. Kotflügel).
Geschmacksmusterkennzeichnung
Mit einem neuen Eintragungssymbol können Designinhaber ihre Produkte nun einheitlich kennzeichnen and darauf hinweisen, dass das Erzeugnis durch die Eintragung eines Geschmacksmusters geschützt ist.
Sammelanmeldungen
Die Möglichkeit der Sammelanmeldung (max. 50 Geschmacksmuster) in verschiedenen Klassen wird eingeführt. Die „Einheitlichkeit der Klasse“ wurde gestrichen, wodurch eine größere Vielfalt von Geschmacksmustern in einer einzigen Anmeldung möglich sind.
Aufschiebung der Bekanntmachung
Designanmeldungen werden automatisch veröffentlicht. Es besteht für Anmelder zusätzlich die Möglichkeit, explizit die Aufschiebung der Bekanntmachung durch Einzahlung einer zusätzlichen Gebühr von 40 Euro zu beantragen.
Gebühren
Die Eintragungs- und Bekanntmachungsgebühren werden in einer einzigen Anmeldegebühr zusammengefasst und für Sammelanmeldungen eine Pauschalgebühr pro zusätzlichem Geschmacksmuster eingeführt. Die Gesamtkosten für Einzelanmeldungen ändern sich nicht und bei Sammelanmeldungen nur geringfügig.