Durchführungsverordnung der EU-Kommission für den länderbezogenen Ertragsteuerinformationsbericht
Mitte 2023 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen in Kraft getreten. Mit dem Durchführungsrechtsakt und seinen Anhängen, der erst mit Veröffentlichung im Amtsblatt verbindlich wird, werden ein gemeinsames Muster und elektronische Berichtsformate geregelt. Die betroffenen Unternehmen haben die Verordnung auf Ertragsteuerinformationsberichte für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2025 beginnen, anzuwenden.
Die o. g. Public Country-by-Country-Reporting Richtlinie regelt die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, in einem Ertragsteuerinformationsbericht. Die Erstellung und Offenlegung von Ertragsteuerinformationsberichten sind erstmals für ein nach dem 21.06.2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden, vgl. Art. 90 EGHGB. Umgesetzt sind die Regelungen der Richtlinie in den §§ 342ff. HGB bzw. sind das Muster und die Formatvorgaben in § 342l HGB verankert.
Die offenzulegenden Informationen sind entsprechend des Musters aufzuführen, vgl. Artikel 3 der Verordnung und Anhang I. Der Bericht ist im XHTML-Format zu erstellen und elektronisch auszuzeichnen, vgl. Artikel 4 der Verordnung und Anhang II bis IV.
Über die Veröffentlichung der Durchführungsverordnung im Amtsblatt werden wir informieren.
Unter nachfolgendem Link sind die noch nicht im Amtsblatt veröffentlichte Durchführungsverordnung und ihre Anhänge – auch in deutscher Sprache – abrufbar: Link zur EU-Kommission