Erster Teil des Omnibus I zur Nachhaltigkeit seit 17.04.2025 in Kraft
Teil 1 des sog. Omnibus-Pakets I zur Nachhaltigkeit hat das Verfahren absolviert. Nachdem das EU-Parlament am 03.04.2025 den Vorschlag der EU-Kommission (COM(2025)80) in erster Lesung angenommen hat, hat der Rat am 14.04.2025 seinen formalen Beschluss gefasst. Die Änderungen sind als Richtlinie (EU) 2025/794 nach Veröffentlichung im Amtsblatt L am 17.04.2025 in Kraft getreten. Dieser Teil des Omnibus-Pakets verschiebt teilweise die Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD). Für Unternehmen der sog. 2. Welle und 3. Welle wird die Berichterstattungspflicht um jeweils 2 Jahre verschoben. Zudem werden die Umsetzungs- und Anwendungsfristen der sog. Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) geändert. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 31.12.2025 Zeit, die Änderungen an den zwei europäischen Richtlinien in nationales Recht umzusetzen.
Der zweite Teil des Omnibus-Pakets I enthält Vorschläge für eine Veränderung des Anwendungsbereichs der Berichterstattung und der inhaltlichen Anforderungen der CSRD und CSDDD. Die Beratungen darüber haben nun im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments begonnen. Link zum Vorschlag der Kommission COM(2025)81 mit Änderungen an Anwendungsbereich und Inhalt: https://finance.ec.europa.eu/document/download/161070f0-aca7-4b44-b20a-52bd879575bc_en?filename=proposal-directive-amending-accounting-audit-csrd-csddd-directives_en.pdf