Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarktes (IMERA) ist in Kraft getreten
Am 28. November ist die Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts (Internal Market Emergency and Resilience Act - IMERA) in Kraft getreten. Sie wird ab dem 29.05.2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gelten.
Bereits im September 2022 hat die EU-Kommission in Reaktion auf frühere Krisen, insbesondere auf die negativen Einflüsse der Anfangsphase der Covid-19 Pandemie auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, einen Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Notfallinstruments für den Binnenmarkt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates, 2022/2078 (COD) vorgestellt.
Nicht nur der Name der Verordnung (EU) 2024/2747 über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts (Internal Market Emergency and Resilience Act - IMERA) wurde durch die Mitgesetzgeber Europäisches Parlament und Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verändert. Auch inhaltlich weicht die nun in Kraft getretene Verordnung in Teilen vom ursprünglichen Vorschlag der EU-Kommission zum Notfallinstrument für den Binnenmarkt (single market emergency instrument - SMEI) ab.
Mit IMERA soll ein „Rahmen harmonisierter Maßnahmen zur wirksamen Antizipation der Auswirkungen von Krisen auf den Binnenmarkt sowie zur Vorbereitung und Reaktion darauf geschaffen“ werden, welcher drei Zielen dienen soll:
- der Garantie und der Erleichterung des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern;
- der Sicherstellung der Verfügbarkeit „von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung und von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt“, „wenn die EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Maßnahmen erlassen haben oder voraussichtlich erlassen werden“; und
- der Verhinderung von Hindernissen für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, Artikel 1 Absatz 1, 2 IMERA.
IMERA ist noch immer in drei Phasen strukturiert, welche oftmals mit einem Ampelsystem verglichen werden: der Eventualfallplanung für den Binnenmarkt (grüne Phase), dem Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt (gelbe Phase) und dem Notfallmodus (rote Phase).
Auch eine „Governance“-Struktur soll eingeführt werden. Dazu zählt die Einrichtung eines Notfall- und Resilienzgremiums für den Binnenmarkt, welches sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und einem Vertreter der EU-Kommission zusammensetzt. Vertreter von Wirtschaftsteilnehmern können auf ad hoc Basis als Sachverständige eingeladen werden, Artikel 4 Absatz 5 IMERA. Vertreter von Wirtschaftsteilnehmern können auf ad hoc Basis als Sachverständige eingeladen werden, Artikel 4 Absatz 5 IMERA. Zu den Aufgaben des Gremiums zählt u. a. die Unterstützung und Beratung der EU-Kommission bei der Bewertung von Ereignissen, auf die die Kommission „im Hinblick auf deren Auswirkungen auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten von den Mitgliedstaaten aufmerksam gemacht wurde“, Artikel 5 Absatz 1 lit. b IMERA; und bei der „Feststellung, ob die Kriterien für die Aktivierung oder Deaktivierung des Wachsamkeitsmodus bzw. des Notfallmodus für den Binnenmarkt erfüllt sind“, Artikel 5 Absatz 2 lit. a, Absatz 3 lit. b IMERA.
Sowohl der Wachsamkeitsmodus als auch der Notfallmodus müssen auf Vorschlag der EU-Kommission mittels Durchführungsrechtsakt des Rates aktiviert werden, Artikel 14, 18 IMERA.
Im Wachsamkeitsmodus haben „die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sowie die Freizügigkeit von Personen, einschließlich der Arbeitnehmer, die an der Herstellung und Bereitstellung solcher Waren und Dienstleistungen beteiligt sind“ zu überwachen, Artikel 16 Absatz 1 IMERA. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 IMERA erstellen, aktualisieren und führen die Mitgliedstaaten „soweit möglich ein Verzeichnis der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die entlang der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung tätig sind“. Die von der EU-Kommission im SMEI-Vorschlag enthaltenen Regelungen zur Bildung strategischer Reserven finden sich nicht in IMERA wieder.
Nach Aktivierung des Notfallmodus und nach der Erstellung einer „Liste krisenrelevanter Waren und/oder krisenrelevanter Dienstleistungen“ durch den Rat, können durch eine zweite Aktivierung Maßnahmen zur Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall durch die EU-Kommission erlassen werden, Artikel 26, 18 IMERA. Dazu zählen u. a. Auskunftsersuchen und Vorrangfragen, d. h., dass es der EU-Kommission möglich ist „in Ausnahmefällen nach Konsultation der Mitgliedstaaten, in denen die Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen sind, und unter größtmöglicher Berücksichtigung ihres Standpunkts eine Anfrage an einen oder mehrere in der Union niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer [zu] richten, die Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Waren anzunehmen und vorrangig zu behandeln […], wenn ein schwerwiegender und anhaltender Engpass bei krisenrelevanten Waren besteht, die Gegenstand der Anfrage sind, und die Herstellung oder Lieferung dieser Waren nicht durch andere in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen, […] erreicht werden konnte“, Artikel 29 Absatz 1 IMERA.
Des Weiteren sieht IMERA Maßnahmen zur Erleichterung des freien Verkehrs bei einem Binnenmarkt-Notfall vor. U.a. werden in der Verordnung (EU) 2024/2747 unzulässige Beschränkungen des Rechts auf freien Verkehr durch die EU-Mitgliedstaaten bei einem Binnenmarkt-Notfall aufgelistet, Artikel 21 IMERA. Dazu zählen beispielsweise „Maßnahmen zur Beschränkung von Reisen von Anbietern krisenrelevanter Dienstleistungen, Unternehmensvertretern und Arbeitnehmern, die an der Herstellung krisenrelevanter Waren oder an der Erbringung krisenrelevanter Dienstleistungen beteiligt sind […]“, Artikel 21 lit. i Unterabsatz i) IMERA.