Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre

Die Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre (Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung — IntermErsAufwV) wurde im Bundesgesetzblatt 2025, Teil 1, Nr. 104, vom 04.04.2025 veröffentlicht und tritt am 01.05.2025 in Kraft. Im Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde nach §§ 67 Abs. 4 Satz 1, 67f Abs. 1 AktG geregelt, dass ein Emittent die Kosten für bestimmte Aufwendungen von Intermediären, z. B. Depotbanken, für die Übermittlung bestimmter Informationen und Mitteilungen durch sie an weitere Intermediäre oder an die Aktionäre sowie von den Aktionären durch sie an die Emittenten trägt. Bisher findet die Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute gemäß § 26j Abs. 5 EGAktG, längstens bis zum 03.09.2025, Anwendung. Die Neuregelung tritt nun am 01.05.2025 in Kraft.
Mit der Verordnung sollen klare und rechtssichere Regelungen für die Beteiligten zur Verfügung gestellt werden. Die Begründung zur Verordnung wurde am 08.04.2025 veröffentlicht: Link zum Bundesanzeiger