Kein genereller Ausschluss des Widerrufsrechts durch Online-Apotheke

Online-Apotheken dürfen das Widerrufsrecht bei der Bestellung von Medikamenten nicht generell mit der Begründung ausschließen, Arzneimittel müssten nach einer Rückgabe entsorgt werden. Das Gesetz sieht im Versandhandel nur wenige Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor, etwa für Waren, die leicht verderblich oder auf den persönlichen Bedarf des Kunden zugeschnitten sind. Das trifft nach Auffassung des Kammergerichts Berlin auf Medikamente zumindest nicht generell zu.

Das Gericht verpflichtete die in dem konkreten Fall beklagte niederländische Online-Apotheke DocMorris zudem dazu, auf ihrer Internetseite die Telefonnummer der Kunden abzufragen, unter der diese im Bedarfsfall für eine kostenlose Beratung durch das pharmazeutische Personal erreichbar sind. Zugleich ist darauf hinzuweisen, dass ohne Angabe der Telefonnummer keine Lieferung von Medikamenten möglich ist.

Urteil des KG Berlin vom 09.11.2018
5 U 185/17
AZ 2018, Nr. 52, 3