Informationspflicht des Maklers bei Immobilienkauf
Der Makler verpflichtet sich in einem Vertrag über die Vermittlung einer Immobilie, dem Kaufinteressenten gegenüber diejenigen Informationen zu vermitteln, die ihn in die Lage versetzen, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag zu treten. Durch den Maklervertrag wird zwischen dem Makler und dem Auftraggeber ein besonderes Treueverhältnis begründet, das den Makler verpflichtet, die Interessen des Auftraggebers im Rahmen des Zumutbaren zu wahren.
Im Rahmen seiner Tätigkeit muss der Makler sowohl gegenüber dem Auftraggeber wie gegenüber Dritten alles unterlassen, was die Interessen seines Auftraggebers gefährden könnte, und alles vermeiden, was den angestrebten Vertragsschluss behindern würde. Art und Umfang der sich hieraus ergebenden Pflichten richten sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Hat der Makler seinem Kunden unzutreffende Angaben hinsichtlich Schallschutzmaßnahmen bei dem Kaufobjekt gemacht, ist er ihm zum Schadensersatz verpflichtet.
Urteil des OLG Brandenburg vom 29.01.2019
6 U 65/17
MietRB 2019, 107