Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Die zunehmende Globalisierung und die veränderte internationale Sicherheitslage haben die Weltzollorganisation (WZO) veranlasst, mit einem "Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade" (SAFE) weltweite Rahmenbedingungen für ein modernes und effektives Risikomanagement in den Zollverwaltungen zu schaffen.
Ein wesentliches Element dieser Sicherheitsinitiative ist die Einführung des Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO - Authorised Economic Operator). Darüber hinaus sind im Zollkodex der Union, dem UZK-DA sowie dem UZK-IA wesentliche Informationen zum Status des Zugelassenen Wirtschafts -beteiligten (ZWB) enthalten.
Anträge auf Bewilligung des Status „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter" (AEO - Authorized Economic Operator) können beim für den Sitz des Unternehmens zuständigen Hauptzollamt gestellt werden.
Dieser Status soll auch über die Grenzen der Europäischen Union hinaus anerkannt werden. Bisher wurden Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika ("C-TPAT" als vergleichbares Programm), Japan, der Schweiz, Norwegen, China, dem Vereinigten Königreich und der Republik Moldau unterzeichnet. Weitere Verhandlungen werden derzeit mit Kanada ("PIP"-Programm - "Partner in Protection") geführt. Diese Abkommen werden auch als "MRA - Mutual Recognition Agreement" bezeichnet.
Wesentliche Vorteile sind die Beachtung des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bei der Risikobewertung mit der Folge reduzierter Kontrollen und die Berücksichtigung bei anderen sicherheitsbezogenen Maßnahmen. Aus technischen Gründen müssen einige der Partnerländer den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus der EU speziell für die gegenseitige Anerkennung Identifikationsnummern (MRA-Nummern) zuweisen.
Diese Nummern sollten Ihre Geschäftspartner in den Zollanmeldungen in ihren jeweiligen Ländern verwenden, um Sie als einen Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus der EU, der Anspruch auf die mit der gegenseitigen Anerkennung verbundenen Vorteile hat, auszuweisen.
Ebenso sollten Unternehmen aus anerkannten Drittländern die MRA-Nummer zur Identifizierung als AEO und zur Stärkung der Sicherheit der Lieferkette in der summarischen Eingangsanmeldung abgeben. Nur durch diese Angabe ist es den europäischen Zollbehörden möglich, die entsprechenden Vorteile zu gewähren.
Im Zusammenhang damit soll zusätzlich auf die Notwendigkeit der Zustimmung zum Datenaustausch mit Partnerländern hingewiesen werden. Die Zustimmung ist zwar nicht verpflichtend, aber ohne deren Erteilung ist es nicht möglich, von den genannten Vorteilen zu profitieren.
Quelle und weitere Informationen: www.zoll.de