Warenursprung und Präferenzen - Häufig gestellte Fragen

Welche verschiedenen Ursprungsbegriffe gibt es?

Auf dem Gebiet des Ursprungsrechts muss generell zwischen dem nichtpräferenziellen Ursprung und der Herkunftsangabe „Made in ...“ sowie dem hier näher erläuterten präferenziellen Ursprung unterschieden werden.
Der nichtpräferenzieller Ursprung
Der nichtpräferenzielle Ursprung, oft auch handelspolitischer Ursprung genannt, basiert auf den Regelungen des Zollkodex der Union Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK) sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zum UZK (UZK-DA). Die Ermittlung des Ursprungslandes einer Ware und der mit einem Ursprungszeugnis geführte Nachweis entscheiden in vielen Fällen über die Zulässigkeit des Imports im jeweiligen Empfangsland. Immer dann, wenn mengenmäßige Einfuhrregulierungen oder die Erhebung von Strafzöllen an den Ursprung einer Ware geknüpft sind, wird ein Ursprungszeugnis benötigt.
Die Herkunftsangabe: „Made in...“
Die Warenmarkierung „Made in...“ wird häufig auch als wettbewerbsrechtlicher Ursprung bezeichnet. Entscheidend für die Angabe „Made in ...“ ist die Verkehrsauffassung in der jeweiligen Branche, über die Eigenschaften oder die Bestandteile der Ware, die in den Augen des Publikums deren Wert ausmacht. Sie dient dem Verbraucherschutz im jeweiligen Empfangsland.
Das Verbot falscher oder irreführender Herkunftsangaben ist im Madrider Abkommen geregelt. Eine Beurteilung, was irreführend ist, kann im Zweifelsfall nur durch die Gerichte erfolgen.
Der Präferenzursprung
Für die Bestimmung  des präferenziellen Ursprungs von Erzeugnissen sind die Regeln der jeweiligen Präferenzabkommen zu beachten. Ziel dieser Vereinbarungen ist eine Vorzugsbehandlung (Präferenz) im Zollbereich, für Waren mit Ursprung in den jeweiligen Abkommensstaaten.
In diesem Beitrag befassen wir uns mit dem Präferenzursprung. Detaillierte Ausführungen zum nichtpräferenziellen Ursprung sowie zur Warenmarkierung „Made in..“ haben wir für Sie in gesonderten Merkblättern zusammengefasst.

Wozu dient der Präferenzursprung?

Der präferenzielle Ursprung führt grundsätzlich zu einer Zollvergünstigungen oder gar Zollbefreiungen im Empfangsland. Rechtsgrundlage sind Abkommen, die die Europäische Union (EU) mit einzelnen Ländern oder Ländergruppen geschlossen hat. Bei der Einfuhr in die EU können Zollermäßigungen bis zu mehr als 10 Prozent des Warenwertes in Anspruch genommen werden. Ausfuhrseitig kann dem ausländischen Kunden ein wesentlich günstigerer Einstandspreis entstehen.
Beispiel:
Ein deutsches Unternehmen verkauft an einen norwegischen Kunden Beleuchtungs­körper. Der Zollsatz in Norwegen beträgt 5 % für Drittlandswaren, für Ursprungswaren z.B. aus dem EWR besteht jedoch Zollfreiheit.
Um die Beleuchtungskörper in Norwegen zollfrei einführen zu können, muss der präferenzielle Ursprung der Waren durch eine Ursprungserklärung auf einem Handelspapier oder durch Vorlage einer EUR. 1 nachgewiesen werden.
Konsequenz: 
Fehlt der Präferenznachweis, ist die Einfuhr nur zum Zollsatz in Höhe von 5 % möglich.
Voraussetzung ist jedoch die Beachtung des komplizierten und umfangreichen Ursprungs- und Präferenzrechtes.
Diese Bestimmungen  müssen dem Ex- und Importeur bekannt sein. Zudem muss die Abstimmung zwischen den mit dem Ein- und Verkauf sowie der Kalkulation betrauten Abteilungen im Unternehmen funktionieren.

Was sind Präferenzabkommen?

Die Europäische Gemeinschaft (CE) / Europäische Union (EU) hat mit einer Reihe von Ländern Präferenzabkommen geschlossen. In diesen Präferenzabkommen wurden Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart. Das bedeutet, dass die Einfuhr in ein Land, mit dem ein solches Abkommen besteht, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann, was einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil darstellt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Waren, die in den Übereinkommen festgelegten Ursprungsregeln erfüllen.

Mit welchen Staaten gibt es Präferenzabkkommen?

Unter http://www.wup.zoll.de finden Sie eine Übersicht der Staaten, mit denen die Europäische Gemeinschaft / Europäische Union Präferenzabkommen geschlossen hat.

Wie wird der Präferenzursprung nachgewiesen?

Die Nachweise für die Zollverwaltung des Einfuhrstaates, dass eine Ware eine Ursprungsware im Sinne des jeweiligen Präferenzabkommens ist, sind die Warenverkehrs­bescheinigungen EUR.1 und EUR-MED sowie die unterschriebene Ursprungserklärung auf einem Handelspapier. Eine Ausfüllanleitung und entsprechende Erläuterungen hat die Zollverwaltung auf ihrer Homepage veröffentlicht.
Die Ursprungserklärung wird in eigener Verantwortung des Ausstellers abgegeben. Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheingung erfordert die Mitwirkung der Zollverwaltung.
Hat ein Unternehmen die betreffenden Waren selbst hergestellt, können die Ur­sprungskriterien der jeweiligen Abkommen im eigenen Unternehmen geprüft werden.
Handelt es sich aber um Handelswaren, muss sich der Exporteur von seinem Lieferanten bescheinigen lassen, dass es sich um eine präferenzbegünstigte Ursprungsware handelt. Dies geschieht innerhalb der EU  mittels Lieferantenerklärung nach UZK-DA (EU) Nr. 2015/2447.

Welche unterschiedlichen Präferenzsysteme gibt es?

Ursprungspräferenz

Bei der Ursprungspräferenz sind Vergünstigungen davon abhängig, ob die Waren ihren Ursprung in dem Land der jeweiligen Vertragspartei haben.

einseitige Abkommen

Bei den einseitigen Abkommen räumt die EU von sich aus Zollpräferenzen ein, ohne hierfür Gegenleistungen zu erhalten.

zweiseitige Abkommen

Bei den beidseitigen Abkommen verpflichten sich die Vertragsparteien, sich gegenseitig Zollvergünstigungen zu gewähren.

Freiverkehrspräferenz

Bei der Freiverkehrspräferenz reicht es aus, dass sich die betroffenen Waren im freien Verkehr befinden, d.h. sie wurden entweder im Land selbst hergestellt oder es handelt sich um verzollte Drittlandsware (für die jedoch bei der Einfuhr keine Zollvergünstigung in Anspruch genommen wurde).
zweiseitiges Abkommen zurzeit noch mit der Türkei
Für EGKS-Waren gilt bereits das Ursprungsprinzip und als Präferenznachweis die EUR. 1 bzw. die Ursprungserklärung auf Handelspapieren. Für die anderen Waren des gewerblichen Bereiches gilt nach wie vor das Freiverkehrsprinzip. Die Türkei wurde jedoch in die Kumulationsregelung des paneuropäischen Wirtschaftraumes aufgenommen. Sind die Ursprungsvoraussetzungen erfüllt, kann eine Lieferantenerklärung ausgestellt werden.

Welche Ursprungsregeln gelten beim präferenziellen Ursprung?

Rechtsgrundlagen sind der UZK und die Durchführungsvorschriften, sowie die Präferenzabkommen, die die EU mit den einzelnen Staaten oder Staatengruppen geschlossen hat. In den Ursprungsprotokollen ist aufgeführt, wann eine Ware als Ursprungsware im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist. Hierbei werden zwei Möglichkeiten der Ursprungsbegründung festgestellt:
  1. Vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt.
    oder
  2. Die Herstellung einer Ware aus Vormaterial aus Drittländern. Hierbei st zu prüfen, welche Be- oder Verarbeitung an diesen Vormaterialien vorzunehmen ist, damit das Endprodukt eine Ursprungsware im Sinne des Abkommens wird. In den Anhängen zu den einzelnen Protokollen sind Listen veröffentlicht, die diese Be- oder Verarbeitungen nennen. Die Listen können
    - einen Tarifsprung vorsehen,
    - eine bestimmte Wertsteigerung vorsehen,
    - bestimmte Vormaterialien vorschreiben.
Detaillierte Informationen über die im jeweilige Abkommen vereinbarten Ursprungsregeln können auf der Internetplattform Warenursprung und Präferenzen Online eingesehen werden.
Achtung: Den für alle Länder gültigen Ursprung gibt es im Präferenzrecht nicht. Die Prüfung muss für alle Abkommen separat erfolgen.

Wie wird der präferenzielle Ursprung ermittelt?

Die Bestimmung des Ursprungs einer Ware gehört zu den schwierigsten Themen des Präferenzrechts. Ob sich dieser Aufwand lohnt, kann nur dem Zolltarif des jeweiligen Einfuhrlandes entnommen werden. Liegt der Einfuhrzollsatz bei 0% bringt auch die Vorlage eines Präferenznachweises keine Zollvorteile mehr. Auch wenn ein Unternehmen selbst keine Exporte tätigt, muss es sich immer dann mit der Thematik befassen, wenn sein EU-Kunde seinerseits in ein Land liefern möchte, mit dem ein Präferenzabkommen besteht. In diesen Fällen wird er eine Lieferanten­erklärung fordern.

Die Ursprungskriterien

- Vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt
- ausreichende Be- oder Verarbeitung
- Minimalbehandlung
- territoriale Kontinuität

Vollständig in einem Land/Wirtschaftsraum gewonnen oder hergestellt.

Als (im jeweiligen Vertragsstaat) vollständig gewonnen oder hergestellt gelten
a)
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b)
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
c)
dort geborene oder ausgeschlüpfte und aufgezogene lebende Tiere;
d)
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
e)
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
f)
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Vertragsparteien außerhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
g)
Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertragsparteien ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
h)
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
i)
dort bei einer ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
j)
dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis i hergestellte Waren.

Ausreichende Be- oder Verarbeitung

Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn
  1. das hergestellte Erzeugnis in eine andere Position (ersten vier Stellen der HS‑Nummer) einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist (Tarifsprung)
    oder
  2. das hergestellte Erzeugnis in den Listen im Anhang des jeweiligen Abkommens aufgeführt ist und die hier genannten Voraussetzungen erfüllt.

Minimalbehandlung / nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die vorgenann­ten Voraussetzungen (Tarifsprung oder Listenkriterien) erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
a)
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salz oder in Wasser mit Zusatz von Schwefeldioxid oder von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);
b)
einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
c)
i)  Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
d)
Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;
e)
einfaches Mischen von Erzeugnissen auch verschiedener Art, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse des ... zu gelten;
f)
einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis;
g)
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;
h)
Schlachten von Tieren.

Territoriale Kontinuität

Die für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in den jeweiligen Vertragsstaaten erfüllt werden.
Abgesehen von der Kumulierung gelten Ursprungserzeugnisse, die aus der EU oder aus den jeweiligen Vertragsstaaten in ein anderes Land ausgeführt wurden, bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden, dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und dass sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

Kumulierungsregeln

Bei der Beurteilung des präferenziellen Ursprungs einer Ware kann auch die Kumu­lierung von Be- oder Verarbeitungsvorgängen in den jeweiligen Vertragsstaaten eine wichtige Rolle spielen. Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse des Vertragsstaates sind, in das die Fertigerzeugnisse exportiert werden sollen, gelten als Vormaterialien mit Ursprung des Vertragsstaates in dem das Fertigerzeugnis hergestellt wird. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
Beispiel:
Ein in Einzelteilen gelieferter Elektromotor (Ursprungsware der EU) wird mit EUR. 1 nach Mazedonien geliefert. In Mazedonien erfolgt die aufwendige Montage und die Funktionsprüfung. Die Bearbeitung in Mazedonien ist keine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung im Sinne des Abkommens. Durch die Kumulationsregel können jedoch die Teile mit EU-Ursprung als Ursprungswaren Mazedoniens angesehen werden. Somit kann durch die Kumulierung der EU-Vorerzeugnisse und der Bearbeitung in Mazedonien eine Ursprungsware hergestellt werden. Der Elektromotor kann als mazedonische Ursprungsware mit EUR. 1 in die EU geliefert werden.
Die Kumulierungsregeln zu vertiefen, führt an dieser Stelle zu weit. Insbesondere die Kumulierung innerhalb der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM) umfasst ein eigenes Merkblatt.

Beispiel zur Ursprungsermittlung

Für Ketten mit geschweißten Gliedern soll ermittelt werden, ob Sie den Präferenzursprung EU im Sinne des Präferenzabkommens mit der Schweiz erreichen.
In der Verarbeitungsliste zu o.g. Abkommen finden sich die folgenden Regelungen:
HS-Position
(1)
Warenbezeichnung
(2)
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
                                                  (3) oder (4)
ex Kapitel 73
Waren aus Eisen oder Stahl,
ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware
                                                                                  
ex 7315
Gleitschutzketten
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten
Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet

1. Prüfschritt
            Werden mehr als „Minimalbehandlungen“ durchgeführt?
            Antwort: ja
2. Prüfschritt
            Feststellen, in welche HS-Position die fertige Ware einzureihen ist.
            Antwort: 73.15
3. Prüfschritt
            Feststellen, ob diese Ware in der Liste zu dem Abkommen genannt ist.
            Antwort: nein, die Position ex 73.15 gilt nur für Gleitschutzketten. Es besteht aber eine Vorschrift für ex Kapitel 73.
4. Prüfschritt
            Sind Bedingungen genannt?
            Antwort: ja, über die HS-Position ex Kapitel 73 kommt die Basisregel (Tarifsprung) zur Anwendung.
1. Arbeitsschritt
Feststellen, in welche HS-Position die Vormaterialien einzureihen sind.
            Stabstahl aus Russland                                 HS-Position 72.15
            Schäkel aus Taiwan                                         HS-Position 73.15
Ergebnis:
Die Basisregel (Tarifsprung) kommt hier über die Liste zur Anwendung. Dieses Kriterium ist leider nicht erfüllt, da die Schäkel aus Taiwan in die gleiche HS- Position (73.15) wie die Ketten einzureihen sind.
Achtung
Unabhängig vom Wert der Schäkel, selbst wenn der Wertanteil nur 1 % ausmacht, würde die Verwendung dieser Teile einer ursprungsbegründenden Be- oder Verarbeitung schaden.
                        Ein Blick in das Abkommen selbst kann helfen.
In der Anlage I zum Abkommen ist im Artikel 5 eine „allgemeine Befreiungsregel“ enthalten, die folgendes sinngemäß besagt: Obwohl die Liste die Verwendung bestimmter Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht erlaubt, können diese Teile dennoch verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.
2. Arbeitsschritt
Feststellen, welche Kalkulation zu Grunde liegt (nur für die Waren von Pos. 73.15 nötig).
            Schäkel aus Taiwan                          HS-Pos. 73.15            EURO   3,00
            Ab-Werk-Preis (Kette insgesamt)   HS-Pos. 73.15            EURO 50,00
Ergebnis:
Die Listen schreiben einen Tarifsprung aller Vormaterialien ohne Ursprung vor.
Die Bedingungen der „allgemeine Befreiungsregel“ sind eingehalten (nur 6 %)
Wir stellen eine Ursprungsware im Sinne des Abkommens mit der Schweiz her. Die Ware kann also mit Warenverkehrsbescheinigung oder Ursprungserklärung exportiert werden. Ebenso kann der EU-Ursprung in einer Lieferantenerklärung bestätigt werden.

Weitere Beispiele finden Sie in einem gesonderten Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 369 KB).

Wie lautet die Angabe des Ursprungslandes in der Warenverkehrbescheinigung oder der Ursprungserklärung?

Die Angabe des Ursprungslandes lautet je nach anzuwendender Präferenzregelung entweder "Europäische Union" oder "Europäische Gemeinschaft". Dieses ist abhängig davon, wann das jeweilige Abkommen geschlossen wurde. Alle Präferenzabkommen, die nach dem 1.12.2009 in Kraft traten wurden von der EU geschlossen. Vor diesem Datum schloss die Europäische Gemeinschaft die Verträge.

Wirkt sich der Export von Präferenzursprungware auf die betriebliche Organisation aus?

Die Entscheidung, präferenzbegünstigte Erzeugnisse (Ursprungserzeugnisse) zu exportieren, erfordert eine ständige Abstimmung aller Betriebsbereiche vom Einkauf der Vorerzeugnisse, über die Kalkulation der Waren, bis hin zu Produktion und Versand. Dabei gilt es, u.a. zu ermitteln,
  • ob der Be- oder Verarbeitungsvorgang im eigenen Betrieb allein schon ursprungsbegründend ist und somit ggf. Vorerzeugnisse unabhängig von ihrem ursprungsrechtlichen Status verwendet werden können,
  • ob zollfreie Ursprungserzeugnisse aus den Vertragsstaaten als Vorerzeugnisse zur Verfügung stehen und eingesetzt werden sollen,
  • ob und in welchem Umfang ggf. Vorerzeugnisse aus der EU, dem EWR oder der paneuropäischen Kumulationszone bereits als Ursprungswaren bezogen werden müssen, damit die Ursprungseigenschaft der Ausfuhrwaren erfüllt werden kann,
  • welches Be- oder Verarbeitungsstadium der Vorerzeugnisse ggf. schon ausreicht, um nach weiterer Be- oder Verarbeitung im eigenen Betrieb die Ursprungseigenschaft der Ausfuhrwaren zu erreichen.
Es wäre auch zu prüfen, wie sich in diesem Zusammenhang ein Veredelungsverkehr mit drittländischen Vorerzeugnissen auswirkt (Vergleich der Zollbelastung).
Beim Einkauf der Vorerzeugnisse müssen je nach ihrem ursprungsrechtlichen Status die für spätere Ursprungsnachweise benötigten Unterlagen (z.B. Ursprungsnach­weise ggf. in Kopie, Zollpapiere, Frachtpapiere, Lieferantenerklärungen, Rechnungen) angefordert und der zustän­digen Stelle im Betrieb übermittelt werden.
Lagerung und Produktion müssen so abgestimmt sein, dass dies für das ursprungs­rechtliche Nachweisverfahren ausreicht.
Die Export- und Versandabteilung ist über die Ursprungseigenschaft der Ausfuhr­waren zu informieren, damit sie die benötigten Ursprungsnachweise beantragen oder ausstellen und ggf. verantwortlich unterzeichnen kann.
Eine zentrale Stelle im Betrieb sollte u.a. den innerbetrieblichen Informationsfluss für diesen Bereich gewährleisten, Verbindung zur zuständigen Zollstelle und zur Industrie- und Handelskammer halten, Änderungen der Vorschriften umsetzen, mögliche Verfahrenserleichterungen beantragen und Prüfungen der Zollbehörde begleiten.
Die Art der betrieblichen Organisation für den Bereich Ursprungserzeugnisse wird je nach Betriebsgröße, Produkten, Exportanteil, Abnehmerländer usw. unterschiedlich sein. Generell sollte die Betriebsleitung durch eine Organisationsanweisung die Kooperation der betreffenden Betriebsabteilungen sicherstellen und die Verantwortungsbereiche festlegen. Auftretende Fragen können mit der zuständigen Zollstelle, ggf. mit der Industrie- und Handelskammer, erörtert werden.

Welche Rechtsfolgen hat ein unrichtiger Ursprungsnachweis?

Beim Ausfüllen der Präferenznachweise EUR. 1, EUR-MED, Abgabe der Ursprungs­erklärung auf Handelspapieren und auch bei der Ausstellung von Lieferanten­erklärungen darf keinesfalls leichtfertig vorgegangen werden. Seien Sie sich bitte bewusst, dass zu Unrecht ausgestellte Bescheinigungen zu einer Steuergefährdung, Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung im Einfuhrstaat führen können. Bei Nachprüfungen werden den Aussteller einer solchen Bescheinigung Regressansprüche treffen.
Eine Leichtfertigkeit oder Gefährdung des Steueranspruchs wird als Ordnungs­widrigkeit mit einer Geldbuße geahndet, die aber nicht nur gegen den festgesetzt werden kann, der den Präferenznachweis unterschrieben hat, sondern auch gegen den Vorgesetzten oder die „Firma“ als juristische Person.
Schwere Fälle, die als kriminelles Unrecht angesehen werden müssen, werden als Straftat durch Gerichtsurteil mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen geahndet.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK– nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: August 2023