WuP: Beendigung der Sondermaßnahmen bei der Vorlage von Präferenznachweisen

Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie veranlassten restriktiven Schutzmaßnahmen, insbesondere durch verordnete Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen in Ländern, mit denen die EU Präferenzabkommen unterhält, hatte die Europäische Kommission im gegenseitigen Einvernehmen mit diesen Ländern Maßnahmen abgestimmt, die dafür sorgen sollten, dass während der Krise und bis auf weitere Mitteilung auch ein nicht im Original vorgelegter Präferenznachweis für die Gewährung einer Präferenzbehandlung ausnahmsweise akzeptiert werden konnte (z.B. eingescannte Kopie in Papierform oder per E-Mail übermittelt).
Die Europäische Kommission hat in ihrem Internetauftritt auf der Webseite "Guidance on Customs issues related to the COVID-19 emergency" die Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten der EU bzw. der Partnerländer dargestellt.
Nunmehr hat die Europäische Kommission mitgeteilt, dass diese Sondermaßnahmen nicht mehr gerechtfertigt sind und ab dem 1. Mai 2024 nicht mehr gelten.
Förmliche Präferenznachweise, die nicht in ordnungsgemäßer Form (d.h. handschriftlich unterzeichnet, mit einem Nassstempel versehen und im erforderlichen Papierformat) ausgestellt wurden, können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anerkannt werden.
Gleichwohl besteht zwischen den Vertragsparteien des regionalen Übereinkommens Einvernehmen darüber; dass die Erfahrungen mit den Sondermaßnahmen im Präferenzhandel, die während der COVID-19-Pandemie getroffen worden waren, positiv waren. Daher werden künftig unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen bei Einfuhren aus Ländern des Pan-Europa-Mittelmeerraums akzeptiert werden. Einzelheiten dazu ergeben sich aus der Fachmeldung “Elektronisch ausgestellte Warenverkehrbescheinigungen im PAN-Europa-Mittelmeerraum”