Produktkennzeichnung

Produkte können eine Vielzahl von Kennzeichen tragen, die entweder direkt auf dem Produkt angebracht oder auf der Verpackung angebracht sind. Neben Informationen zu bestimmten Eigenschaften des Produktes und damit einhergehenden Warnhinweisen kann man Ihnen auch Hinweise zur Herstellung, Gebrauch, Entsorgung, zum Preis oder zum Hersteller entnehmen.
Manche Kennzeichnungen und Angaben sind für bestimmte Produkte gesetzlich vorgeschrieben (CE-Kennzeichnung, Energielabel, Textilkennzeichnung oder bestimmte Warnhinweise). Zudem gibt es zahlreiche freiwillige Kennzeichnungen, die Aussagen z. B. über die Qualität des Produktes ("GS-Zeichen" für geprüfte Sicherheit) oder Produktionsbedingungen (Bio-Siegel, Fair-Trade etc.) machen sollen. Hinzu kommen noch Kennzeichen des Herstellers (z. B. Artikelnummern) oder des Handels (z. B. EAN oder GTIN-Nummern), die eine Identifikation des Produkts ermöglichen.

Welche Produkte müssen gekennzeichnet werden?

Nach § 3 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) dürfen nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden. Ein Faktor bei der Beurteilung ist die rechtskonforme Kennzeichnung des Produkts.
Das ProdSG gilt für alle Produkte, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem (deutschen) Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Bestimmte Produkte sind ausgenommen. Für sie gelten besondere spezielle (ggf. schärfere) Kennzeichnungspflichten.

Kennzeichnung auf dem Produkt

Unterliegt ein Produkt einer oder mehrerer Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz, die die entsprechenden europäischen CE-Richtlinien in deutsches Recht umsetzen, muss die Kennzeichnung die jeweiligen Vorgaben erfüllen. In der Regel muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht sowie auf den Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen vorgeschrieben sind.
Für Verbraucherprodukte fordert § 6 ProdSG - unabhängig davon, ob das Produkt einer CE-Richtlinie unterliegt oder nicht - eine Kennzeichung auf dem Verbraucherprodukt. Dabei sind mindestens der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers im EWR, des Bevollmächtigten oder des Einführers anzugeben. Kontaktanschrift ist i.d.R. die Postanschrift (z.B. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort). Die ausschließliche Angabe einer elektronischen Adresse (Internet, E-Mail) oder des GTIN-Codes ist nicht ausreichend. An die Stelle des Namens kann auch das Warenzeichen treten, wenn es einen eindeutige Rückschlüsse auf den Hersteller zulässt.
Eine Kennzeichnung nur auf der Verpackung des Verbrauchsprodukts reicht nur in besonderen Ausnahmefällen aus. Nur dann, wenn eine Anbringung der Kennzeichnung am Verbraucherprodukt selbst nicht möglich ist (z. B. mangelnde Lesbarkeit aufgrund der geringen Größe des Produkts oder aufgrund der Oberflächenbeschaffenheit des Produktes) kann die Kennzeichnung auch auf der Produktverpackung erfolgen. Die Angabe lediglich auf der Produktverpackung muss also durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein.

Angaben müssen lesbar und dauerhaft erfolgen

Die Angaben müssen weiterhin lesbar gestaltet sein sowie dauerhaft und fest angebracht werden. Idealerweise erfolgt die Kennzeichnung deshalb durch eine leicht erkennbare, dauerhafte und nur schwer entfernbare Beschriftung auf dem Produkt bzw. ausnahmsweise auf dessen Verpackung, z. B. durch Bedrucken oder Gravur. Ein einfacher Aufkleber dürfte dem Dauerhaftigkeitserfordernis nicht genügen. Hier sollten hochwertige Spezialaufkleber zu Kennzeichnungszwecken Verwendung finden, die den typisch auftretenden  Belastungen wie Reibung, Wischen, Hitze, Kälte, Feuchtigkeit standhalten und sich auch nicht leicht rückstandslos abziehen lassen.

Weglassen der Angaben ausnahmsweise möglich

Die Angaben zur Erkennbarkeit des Bereitstellers sowie des Verbraucherprodukts nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ProdSG können nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 3 ProdSG dann weggelassen werden, wenn dies „vertretbar“ ist. Das Weglassen dieser Informationen ist nur bei Vorliegen gewichtiger sachlicher Gründe legitim, stellt somit den absoluten Ausnahmefall dar. Ein Weglassen der Information, wenn diese nur "irgendwie vertretbar" erscheint, ist nicht rechtens.

Was bedeutet der Begriff „vertretbar“ im Sinne des Gesetzes?

Das Gesetz nennt hier zwei Regelbeispiele, bei deren Vorliegen das Weglassen der Informationen „vertretbar“ ist:
  • Dem Verwender des Produkts sind die Angaben ohnehin bekannt. Dies ist etwa dann denkbar, wenn es sich bei dem Verbraucherprodukt um eine Einzel- bzw. Sonderanfertigung handelt (z. B. ein Produkt, welches individuell nach Kundenwunsch entwickelt und gefertigt worden ist)
  • Die Anbringung der Kennzeichnung ist unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Eine Kennzeichnung ist regelmäßig nur dann unmöglich, wenn Sie weder auf dem Verbraucherprodukt selbst noch auf dessen Verpackung angebracht werden kann. Auf dem Verbraucherprodukt etwa deshalb nicht, weil es nur eine sehr geringe Größe hat oder aufgrund dessen Beschaffenheit, auf dessen Verpackung etwa deshalb nicht, weil eine solche gar nicht existiert, z. B. Verkauf von Produkten als loses Schüttgut.

GS-Zeichen - Geprüfte Sicherheit

Das GS-Zeichen ist ein amtliches Zeichen, das im Produktsicherheitsgesetz festgeschrieben ist. Durch eine freiwillige Überprüfung versichert der Hersteller, dass sein Produkt allen sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Dafür prüft eine unabhängige Prüf- und Zertifizierungsstelle (GS-Stelle) das Produkt und überwacht die Fertigung.
Eine Liste aller GS-Stellen ist bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin verfügbar.
Das Gütesiegel garantiert eine sichere Handhabung beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Gerätes. Während in der Vergangenheit überwiegend Produkte deutscher und zum Teil europäischer Herkunft mit dem GS-Zeichen in den Verkehr gebracht wurden, sind heute zunehmend auch nicht europäischen Waren mit GS-Kennzeichnung auf dem Markt.
Weil das GS-Zeichen beim Kunden ein hohes Vertrauen genießt, kommt es immer wieder zur missbräuchlichen Verwendung bei ungeprüften Produkten, die sicherheitstechnische Mängel aufweisen können. Kunden und Händler sollten bei Zweifeln, ob ein Produkt das GS-Zeichen zu Recht trägt, die Zertifizierung kontrollieren. Dazu können sie sich vom Anbieter des gekennzeichneten Produkts eine Kopie des GS-Zertifikats schicken lassen. Das Zertifikat sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
  • Nummer
  • Ausgabedaten
  • Zertifikatsinhaber
  • Fertigungsstätte
  • Angaben, um das Erzeugnis zweifelsfrei identifizieren zu können
  • ausstellende GS-Prüfstelle.
Die BAuA bietet eine Übersicht über Produktdatenbanken mehrerer GS-Stellen.