Energiemanagement
Möchten Sie in Ihrem Unternehmen systematisch und langfristig Energieverbräuche und -kosten senken? Dann lohnt sich für Sie vielleicht die Einführung eines Energiemanagementsystems (EMS) nach DIN EN ISO 50001:2018.
Systematisch Energie sparen und Kosten senken
Für Unternehmen, die systematisch und langfristig Energieverbräuche und -kosten senken möchten, lohnt sich die Einführung eines Energiemanagementsystems (EMS) nach DIN EN ISO 50001:2018 (Beuth Verlag).
Ein EMS fordert die Benennung klarer Verantwortlichkeiten, die konsequente Erhebung aller Energieverbräuche, die Festlegung von Zielen, Kennzahlen und Maßnahmen sowie Messung des Erfolgs. Verpflichtende interne Audits führen dazu, dass Mitarbeiter die betrieblichen Herausforderungen besser verstehen und dass sie ihre Erfahrungen besser einbringen können. All das führt zu einer kontinuierlichen Verbesserung, zu erhöhter Produktivität und verbesserter Wettbewerbsfähigkeit.
Im September 2021 ist die Norm ISO 50005 (Informationen des Umweltbundesamts) erschienen. Sie enthält Anleitungen für Organisationen zur Festlegung und Umsetzung einer schrittweisen Implementierung eines Energiemanagementsystems (EMS). Dieser schrittweise Ansatz unterstützt die Implementierung eines EMS für alle Arten von Organisationen und vereinfacht diese insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
DIN EN ISO 50001:2018
Die DIN EN ISO 50001:2018 orientiert sich an der "High Level Structure" (HLS) und verwendet Begriffe, Definitionen und Formulierungen, die bereits aus den Managementnormen ISO 9001, 14001 und 45001 bekannt sind. Die Normen weisen deshalb eine sehr hohe Kompatibilität auf. Bereits nach ISO 50001:2011 zertifizierte Unternehmen müssen dadurch eine Reihe formaler Anpassungen vornehmen.
Darüber hinaus ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:
- Das Thema Energie muss in die Unternehmensstrategie eingebunden werden.
- Das Top-Management trägt eine höhere Verantwortung.
- Energiespezifische Begriffe und Definitionen wurden aktualisiert und präzisiert, z.B. beim Konzept der Energieleistungskennzahlen (EnPI) und der energetischen Ausgangsbasis (EnB).
- Das Unternehmen muss einen Plan zur Energiedatenerfassung sowie die Methodik zur Analyse und Bewertung der Prozesse, wesentlicher Energieeinsätze und zur Verifizierung der Effizienzverbesserung festlegen.
- EnPI(s) und EnB(s) müssen "normalisiert" werden, wenn sich Faktoren wie z.B. die Produktionsmenge/Tag deutlich auf die energetische Leistung auswirken. Ansonsten wären Änderungen der energetischen Leistung kaum zu vergleichen.
Sind Sie zur Einführung eines EMS verpflichtet?
Folgende gesetzliche Regelungen verpflichten zur Einführung von Energiemanagementsystemen oder anderen vergleichbaren Systemen:
Spitzenausgleich (§ 55 EnergieStG, § 10 StromStG)
Um Erstattungen nach § 55 EnergieStG und § 10 StromStG für das Jahr 2023 beantragen zu können, mussten Unternehmen des produzierenden Gewerbes ein EnMS eingeführt haben. In kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) reichte der Nachweis der Einführung eines Energiecontrollings nach DIN EN 16247 oder eines geeigneten "alternativen Systems" aus. Die Anforderungen sind in der "Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (SpaEfV)" aufgeführt. Ab 2024 ist der Spitzenausgleich gestrichen. Damit entfällt auch die Pflicht zur Einführung eines EMS im Energie- und Stromsteuerrecht.
Besondere Ausgleichsregelung (§§ 30ff EnFG)
Ein EnMS ist bei größeren Stromverbrauchern Basis für die Antragstellung der "Besonderen Ausgleichsregelung" nach §§ 30ff des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erforderlich. Diese Regelung zur Begrenzung der KWKG- und der Offshore-Netz-Umlage können Unternehmen stromkosten- oder handelsintensiver Branchen gemäß Anlage 2 EnFG erhalten. Dazu muss das antragstellende Unternehmen
- im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an einer "Abnahmestelle", die der Anlage 2 zuzuordnen ist, mehr als 1 GWh Strom verbraucht haben und
- energieeffizient sein (alle im EnMS identifizierten wirtschaftlichen Maßnahmen sind umgesetzt, die Hälfte des Begrenzungsbetrags wurde für identifizierten wirtschaftliche Maßnahmen aufgewendet, mindestens 30 Prozent des Stromverbrauchs werden durch ungeförderten erneuerbaren Strom gedeckt oder Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses getätigt hat) und
- bei einem Verbrauch ab 5 GWh über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem gemäß EMAS-Verordnung verfügen bzw.
- bis zu einem Verbrauch von weniger als 5 GWH über ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005:2021 (Beuth Verlag) mindestens der Umsetzungsstufe 3 verfügen oder einem angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angehören.
Energieeffizienzgesetz (§ 8 EnEfG)
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh müssen gemäß § 8 des Energieeffizienzgesetzes innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bzw. nach Erreichen des Verbrauchsstatus ein Energiemanagementsystem (EMS) oder ein Umweltmanagementsystem (UMS) eingeführt haben.
Energieeffizienzgesetz (§ 12 EnEfG)
Rechenzentren (sowie “Betreiber von Informationstechnik” mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowatt in Rechenzentren) müssen außerdem ab 1. Juli 2025 ein EMS/UMS betreiben. Die Pflicht zur Zertifizierung bzw. Validierung ihres EMS/UMS besteht ab 1. Januar 2026.