Studie: Fehlerhafte Geräuschemissionsangaben bei vielen Maschinen

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verlangt von Herstellern, Angaben zur Geräuschemission ihrer Maschinen zu machen. In einer Studie, über die die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in einem Fokus-Report berichtet, wurde untersucht, ob die Geräuschemissionsangaben in Verkaufsunterlagen von Maschinen die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen. Ergebnis: 62 Prozent der stichprobenartig ausgewählten Verkaufsunterlagen entsprachen nicht den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie. 
Lärm lässt sich am besten an der Quelle bekämpfen, beispielsweise durch den Einkauf leiser Maschinen im Sinne des "Sell & Buy Quiet" Konzepts. Hersteller sind nach der EU-Maschinenrichtlinie sowie der kommenden Maschinenverordnung gesetzlich dazu verpflichtet, in Betriebsanleitungen und Verkaufsunterlagen, die auch die Leistungsangaben der Maschine enthalten, Angaben zur Geräuschemission zu machen. Die NOMAD (NOise MAchinery Directive) Task Force, eine Arbeitsgruppe des europäischen Ausschusses ADCO Machinery Directive, hat in einer Studie untersucht, ob die Angaben zur Geräuschemission gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.7.4.3 "Verkaufsprospekte" eingehalten werden.
Die Studie hat eine nicht repräsentative Stichprobe von 85 Verkaufsunterlagen und 45 Bedienungsanleitungen aus fünf EU-Mitgliedsstaaten untersucht. Die Auswertungen zeigen, dass es im Hinblick auf Geräuschemissionsangaben bei den Verkaufsunterlagen große Unterschiede gibt. So gaben einige Hersteller keine Informationen über die Geräuschemissionen an, während andere diese Informationen auf ihren Internetseiten oder über Links zu technischen Datenblätter oder Bedienungsanleitungen bereitstellten. Insgesamt entsprachen 62 Prozent der Verkaufsunterlagen, die beurteilt werden konnten, nicht der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen 1.7.4.3 der Maschinenrichtlinie. 
(Quelle BAuA)