Brexit: Handels- und Kooperationsabkommen EU-UK(TCA)

Das Handelsabkommen beinhaltet Regelungen für den Warenverkehr. Auf Basis des Abkommens genießen Waren mit präferenziellem Ursprung EU vollständige Zollfreiheit bei der Einfuhr ins Vereinigte Königreich und umgekehrt. Das Handelsabkommen schließt Nordirland mit ein. Das Abkommen wurde im Amtsblatt der EU L149 vom 30. April 2021 veröffentlicht.
Wichtig: Das Abkommen ändert nichts daran, dass mit dem Brexit eine neue Grenze mit den Zollprozeduren entstanden ist. Hinweise hierzu finden Sie in den Brexit FAQs
Die deutsche Zollverwaltung hat ein umfassendes Merkblatt zum TCA veröffentlicht. Zur Unterstützung von EU-Unternehmen, die aus dem Vereinigten Königreich importieren und in das Vereinigte Königreich exportieren, hat die EU-Kommission ausführliche Leitlinien zur Präferenzbehandlung, zum Ursprung und zu den Zollverfahren im Rahmen der neuen Beziehungen zum Vereinigten Königreich erarbeitet. Diese Guidances sollen Unternehmen bei der Auslegung der neuen Ursprungsregeln und bei der Anpassung ihrer Zollprozesse im Warenverkehr mit dem VK unterstützen. Die Dokumente sind auf der Website von DG Taxud veröffentlicht.
Hinweis: Nachfolgend wird der Begriff Vereinigtes Königreich oder der ISO-Ländercode des Vereinigten Königreichs, nämlich GB genannt.

1. Zollfreiheit für Ursprungswaren

Der Zollsatz für Waren mit präferenziellem Ursprung EU bzw. GB liegt ab dem 1. Januar 2021 bei null. Voraussetzung ist, dass die Ursprungsregeln des Abkommens eingehalten werden.
Tipp: Prüfen Sie im britischen Zolltarif oder in Access2Markets mit Hilfe der Warennummer, ob im Vereinigten Königreich überhaupt Zoll anfällt. Wenn nicht, ist auch kein Ursprungsnachweis erforderlich.
Wichtig:
  • Es handelt sich um ein bilaterales Handelsabkommen. Waren mit präferenziellem Ursprung GB gelten nur für den Import in die EU als präferenzberechtigt. Eine Nutzung der anderen Handelsabkommen, die die EU abgeschlossen hat, ist für GB-Ware nicht möglich. Auch GB-Ware, die sich vor dem Jahreswechsel 2020/2021 in der EU befunden hat, verliert den EU-Status, den sie ursprünglich hatte.
  • Nur die Ursprungsware des jeweiligen Abkommenspartners ist präferenzberechtigt, die eigene Ware bei der Wiedereinfuhr hingegen nicht. Falls beispielsweise EU-Ursprungserzeugnisse aus GB in die EU importiert werden, fallen normale Zölle an. Manchmal kann das mit einer Abfertigung als Rückware vermieden werden.

2. Ursprungsregeln

Die Ursprungssystematik und -regeln folgen denen bisheriger Freihandelsabkommen. Voraussetzung zur Gewährung der Zollfreiheit ist, dass die Ware entweder vollständig im Wirtschaftsraum der EU oder des GB gewonnen oder hergestellt wurde oder die produktspezifischen Ursprungsregeln erfüllt. Diese sind häufig der Positionswechsel (Change of Tariff Heading CTH) oder/und Wertschöpfungsregeln (häufig 50 Prozent). Die produktspezifischen Ursprungsregeln finden Sie im Abkommen unter Anhang ORIG-2 ab Seite 489. Die Ursprungsregelungen orientieren sich inhaltlich stark am Abkommen der EU mit Japan, sie sind insgesamt recht großzügig. Sie sind auch in der Präferenzdatenbank WuP online  des deutschen Zolls hinterlegt.

3. Ursprungsnachweis

Wie bei allen jüngeren Freihandelsabkommen gilt als einzig möglicher Präferenznachweis die Erklärung zum Ursprung auf einem Handelsdokument. Das kann die Handelsrechnung oder auch ein anderes Dokument (Lieferschein, Packliste, Proformarechnung) sein, aus dem die gelieferten Waren hervorgehen. Den Wortlaut der Erklärung zum Ursprung finden Sie in der o.g. Präferenzdatenbank. Es handelt sich um folgenden Wortlaut:
“Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht (Ausführer-Referenznummer ... (2)) erklärt, dass diese Waren, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse ... (3) sind.”
(2) aus der EU: ab 6.000 Euro die REX-Nummer
(3) Vereinigtes Königreich oder Europäische Union

Englischer Wortlaut:
“The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ... (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (3)preferential origin.”
Wichtig: Eine Erklärung zum Ursprung darf nur dann abgegeben werden, wenn die Ursprungsregeln erfüllt sind.
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist nicht möglich. Erklärungen zum Ursprung können auch nachträglich ausgestellt werden. Sie müssen nicht unterschrieben werden. Es ist auch eine Langzeiterklärung für mehrere Sendungen mit identischen Waren innerhalb eines Jahres möglich.

3.1. Ursprungsnachweise ausgestellt in der EU

Bis zu einem Wert von 6.000 Euro kann die Ursprungserklärung von jedem Ausführer erstellt werden. Ab einem Warenwert von 6.000 Euro dürfen nur Registrierte Ausführer (REX) eine Ursprungserklärung abgeben. Die REX-Nummer ist anzugeben. Der Ermächtigte Ausführer gilt nicht.

3.2. Ursprungsnachweise ausgestellt im Vereinigten Königreich

Die Erklärung zum Ursprung muss wertunabhängig die GB-EORI-Nummer des Ausstellers enthalten. Bei der Einfuhr in die EU sind folgende Unterlagencodierungen anzugeben:
  • U116 Erklärung zum Ursprung
  • U118 Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse
  • U117 Gewissheit des Einführers

3.3 Gewissheit des Einführers

Falls keine Erklärung zum Ursprung des Exporteurs vorhanden ist, kann der Importeur auf Basis seiner Kenntnis der Ware auf eigene Verantwortung die Präferenz und damit eine zollfreie Abfertigung beantragen (Gewissheit des Einführers/Importer’s Knowledge). Dieser Ursprung muss bewiesen werden können, daher dürfte diese Regelung eher zwischen verbundenen Unternehmen angewendet werden.
Wichtig: Falls die dem Unternehmen vorliegenden Informationen doch nicht ausreichen, fällt Zoll an. Es ist nicht möglich, dann nachträglich eine Erklärung zum Ursprung abzugeben. Der Zoll hat auf seiner Homepage detaillierte Informationen zur “Gewissheit des Einführers” veröffentlicht.

4. Fristen und Übergangsregelungen:

4.1 Erklärung zum Ursprung ohne EU-Lieferantenerklärungen

Normalerweise sind für die Feststellung des präferenziellen Ursprungs Lieferantenerklärungen für Vormaterialien oder Handelswaren erforderlich. Erst wenn diese vorliegen, darf üblicherweise eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt werden. Wegen der kurzen Frist galt für das Abkommen EU-UK eine Ausnahme: Erklärungen zum Ursprung durften bis zum 31.12.2021 auch ohne vorliegende Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden. Voraussetzung war, dass die fehlenden Lieferantenerklärungen beim Exporteur bis spätestens 1. Januar 2022 vorlagen. Die Ausnahme wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

4.2. Nachträgliche Präferenz

Generell können Einführer bis zu drei Jahre nach dem Import einen Antrag auf Präferenzbehandlung stellen. Dann werden die bezahlten Zölle erstattet. 

5. Lieferantenerklärungen

Das Vereinigte Königreich kann in Lieferantenerklärung  unter „ ...und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit … entsprechen” aufgenommen werden. Voraussetzung ist, dass die Waren die Ursprungsregeln erfüllen oder dass für Handelsware eine Lieferantenerklärung des Vorlieferanten vorliegt, auf der das Vereinigte Königreich genannt ist. Lieferantenerklärungen können nachgereicht werden, siehe Regelung unter 4.1.
Für die Benennung des Vereinigten Königreichs als Ursprungs- oder Zielland in Lieferantenerklärungen sind die Bezeichnungen Vereinigtes Königreich, Großbritannien, jeweils in allen Amtssprachen der EU, oder GB möglich, nicht aber die Benennung von Landesteilen wie England.
Lieferantenerklärungen, die vor Veröffentlichung des Abkommens im Amtsblatt ausgestellt wurden und somit das Vereinigte Königreich oder GB nicht als Zielland aufführen, gelten nicht als Nachweis für den Warenverkehr mit GB.
Bitte beachten: Bei den im Abkommen enthaltenen Lieferantenerklärungen handelt es sich um grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen für die volle Kumulation. Das ist ein Sonderfall. Innerhalb der EU gelten die normalen Lieferantenerklärungen.

6. Weitere Merkmale des Abkommens

Das Handelsabkommen verfügt über einige Besonderheiten:
  • Reparatursendungen sind zollfrei, unabhängig vom Warenursprung. Für die Nutzung der Zollbefreiung im Artikel GOODS.8 ist nach bisheriger Interpretation der Generalzolldirektion eine aktive bzw. passive Veredelung erforderlich. Dies schränkt den Nutzen der Regelung leider massiv ein.
Für Kenner des Präferenzrechts folgende Informationen
  • Es ist kein Drawback enthalten
  • Keine Präferenz bei der Wiedereinfuhr, es fällt also Zoll bei der Wiedereinfuhr von EU-Ware in die EU an.
  • Die buchmäßige Trennung ist für Vormaterial und erstmals auch für einige Handelswaren möglich
  • Der Wert der Vormaterialien ohne Ursprung kann auch auf Basis des gewichteten Durchschnittspreises oder anderer handelsrechtlicher Berwertungsmethoden ermittelt werden
  • Es gibt die bilaterale und die volle Kumulation
Die deutsche Zollverwaltung informiert detailliert auf ihrer Homepage zum Abkommen.
(Quelle: IHK Stuttgart)