Carnet A.T.A./CPD

Das Carnet A.T.A.-Verfahren

Was ist ein Carnet A.T.A.?
Das Carnet A.T.A. ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das der Vereinfachung der Zollformaliäten bei der vorübergehenden Verwendung bestimmter Waren im Ausland dient. Dies sind Messegüter, Berufsausrüstung sowie Warenmuster. Länderspezifisch kann es allerdings Einschränkungen oder Erweiterungen geben.
Vorteile des Carnet A.T.A.
Eine Zahlung oder Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben in den Einfuhr- bzw. Transitländern entfällt. Carnets bieten zusätzlich den Vorteil einer zügigen Grenzabfertigung bei beliebig häufiger Benutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
Wer stellt Carnets A.T.A. aus?
In Deutschland hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) die Funktion des Zollbürgen übernommen und die Industrie- und Handelskammern zur Ausstellung von Carnets A.T.A. ermächtigt. Das damit verbundene nicht unbeträchtliche Risiko, das der DIHK in dieser Funktion trägt, ist durch einen Rückversicherungsvertrag bei der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA abgedeckt.
Wer kann ein Carnet A.T.A. beantragen?
Alle natürlichen Personen, Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bezirk der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (IHK).
Welche Kosten entstehen?
Dem Antragsteller entstehen Kosten für den Vordruck, der Eröffnung des Carnets durch die IHK sowie ein Versicherungsentgelt. Die Höhe des Versicherungsentgeltes richtet sich nach dem Warenwert.
Welche Länder sind am Carnet A.T.A.-Verfahren beteiligt?
In mehr als 35 Staaten außerhalb der Europäischen Union - alle Carnetanwendungsländer befinden sich als Auflistung vorne auf dem Carnet-Deckblatt - können Waren unter Deckung eines Carnet A.T.A. verwendet werden. Vor dem Ausfüllen eines Carnet A.T.A. Vordruckes setzen Sie sich bitte unbedingt und frühzeitig mit Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer in Verbindung, um die speziellen Anforderungen des Empfangslandes zu prüfen!
Besonderheit - Carnet C.P.D. für Taiwan:
Die vorübergehende Ausfuhr von Waren nach Taiwan kann nur mit dem Carnet C.P.D. erfolgen.
Gültigkeitsdauer des Carnet A.T.A.
Das Carnet ist grundsätzlich ein Jahr gültig. Innerhalb dieser Zeit sind beliebig viele Ausfuhren der im Carnet bezeichneten Waren möglich. Bitte prüfen Sie vor Antritt einer bzw. mehrerer beabsichtigter Reisen, ob das Carnet genügend Blätter enthält. Es ist zu empfehlen, immer je ein zusätzliches Einfuhr und Wiederausfuhrblatt bzw. Transitblätter als Reserve einzufügen. Bitte stellen Sie das Carnet mit gelben, weißen und blauen Einlegeblättern (Einfuhr-, Ausfuhr-, Transitblätter) in der Reihenfolge der beabsichtigten Verwendung zusammen.
Gemäß Ratsverordnung der EG wird jede Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie Wiedereinfuhr in die EG kontrolliert. Für derartige Abfertigungen befinden sich jeweils gelbe Aus- und Wiedereinfuhrblätter im Carnet. Bei mehreren Reisen sind auch zusätzliche gelbe Blätter einzulegen. Die weißen Einlegeblätter sind für die Abfertigungen zur vorübergehenden Einfuhr und anschließender Wiederausfuhr im Zielland bestimmt.
Blaue Transitblätter sind immer für die Durchfuhr eines Landes bzw. für die Anweisung zu Messe- oder Binnenzollämtern erforderlich. Für eine Transitabfertigung werden zwei Blätter gebraucht. Deshalb werden diese paarweise ausgestellt. Sofern im Einzelfall nicht genau feststeht, über welche Länder der Versand stattfindet, ist es ratsam, dem Carnet ein oder zwei Blattpaare mehr einzufügen.
Setzen Sie sich bitte zur Beantragung eines Carnets A.T.A. frühzeitig vor der geplanten Reise mit der IHK in Verbindung, damit alle Voraussetzungen geklärt und das Carnet A.T.A. rechtzeitig bescheinigt werden kann.
Je nach Land, Ware oder Antragsteller können sich Besonderheiten ergeben, deren Prüfung gegebenenfalls in Rücksprache mit dritten Stellen mehrere Arbeitstage in Anspruch nimmt.
Wer mit einem Carnet reisen möchte, sollte dieses spätestens 3 Tage vor dem Tag der Abreise bei der IHK beantragen.
Schon vor Antragstellung ist mit der IHK zu klären ob ein Carnet für das Zielland, für die Ware, für den Verwendungszweck ausgestellt werden kann und ob evtl. Sicherheiten geleistet werden müssen.
Bei der Zeitplanung sind die Öffnungszeiten von IHK und Zollamt zu beachten und ob für die Beantragung des Carnets evtl. der Postweg gewählt wird.
Bescheinigung von Carnet ATAs von der IHK:
- Nach vorheriger Terminvereinbarung.
- Abgabe am Vortag und Abholung am darauffolgenden Arbeitstag.
Bearbeitungsweg:
Vor der beabsichtigten Reise frühzeitig mit der IHK die länderspezifischen Besonderheiten klären.
  1. Ausfüllen und Unterzeichnung des Carnetvordruckes und der Einlageblätter sowie den Antrages durch den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten.
  2. Vorlage dieser Unterlagen bei der zuständigen IHK.
  3. Die im Carnet aufgeführten Waren sind zusammen mit dem bewilligten und mit Dienstsiegel und Unterschrift der IHK versehenen Carnet vor dem Versand bzw. der Verwendung im Ausland einem deutschen Zollamt, möglichst dem örtlich zuständigen Ausfuhr- bzw. Binnenzollamt zur "zollamtlichen Eröffnung" und zur "Nämlichkeitssicherung" der Ware/n vorzuführen. Die entsprechenden Vermerke zur "Identitätssicherung" nimmt das deutsche Zollamt in den dafür vorgesehenen dunkelunterlegten Feldern auf den Seiten eins und zwei vor. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten der Zollabfertigungsstellen und Abfertigungsdauer auf Flughäfen!
  4. Bitte fertigen Sie sich vor Antritt der Reise, aber nach der Nämlichkeitssicherung, eine Kopie des Carnetdeckblattes mit Warenliste und Nämlichkeitsvermerk an. Dies kann bei Problemen im Umgang mit dem Carnet eine Hilfe sein.
  5. Veränderungen in einem Carnet, auch das Einfügen von zusätzlichen Einlegeblättern in laufende Carnets, sind nur unter Einschaltung der zuständigen IHK zulässig.
Achtung: Für ausfuhrgenehmigungspflichtige Güter ist auch bei Verwendung eines Carnets eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamt für Wirtschaft und Exportkontrolle (BAFA) in Eschborn erforderlich.
Hinweise zur Zollbehandlung
Bei Abfertigung an einem Grenz- oder Binnenzollamt des Einfuhrlandes (Einfuhr, Ausfuhr oder Transit) prüfen Sie bzw. der beauftragte Reisende bitte unverzüglich die Eintragungen des Zollbeamten und achten Sie bitte insbesondere auf die korrekte Eintragung der mitgeführten Warenpositionen und mögliche verkürzte Wiederausfuhrfristen. Eingetragene Fristen sind unbedingt einzuhalten. Ist sofort erkennbar, dass diese Frist nicht ausreicht, direkt um Änderung der Frist ersuchen. Stellt sich später heraus, dass die Frist zu kurz ist, vom nächsten Zollamt des Einfuhrlandes die Frist verlängern lassen.
Bei Verkauf und Verzollung von Carnet-Ware im Ausland immer das Carnet vorlegen und die Verzollung darin eintragen lassen. Verzollungen bitte rechtzeitig, möglichst einige Wochen vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist auf den Namen des ausländischen Kunden einleiten. Bitte hierbei beachten, dass Einfuhrabgaben eventuell durch Präferenzdokumente, wie EUR.1 oder Ursprungserklärungen ermäßigt werden können.
Denken Sie bitte daran, dass im Falle eines endgültigen Verbleibs von Carnet-Ware im Ausland der zollrechtliche Status wechselt. Aus einer vorübergehenden Ausfuhr wird eine endgültige Ausfuhr. Der deutsche Zoll benötigt deshalb nachträglich eine Ausfuhranmeldung!
Nach Beendigung der Reise
Die Carnets sind der IHK unaufgefordert zurückzugeben - sobald sie nicht mehr benötigt werden - spätestens bei Ablauf der Gültigkeitsdauer. Bei offensichtlich nicht ordnungsgemäß abgefertigten Carnets oder sonstigen Unregelmäßigkeiten und Problemen im Zusammenhang mit der Verwendung eines Carnet A.T.A. nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen Carnet-Bearbeiter der IHK auf. Bei unkorrekter Verwendung des Carnet A.T.A. drohen Zollforderungen des Auslandes. Die IHK kann ggf. bei erforderlichen Bereinigungen helfen.
Grundsätzliche Hinweise zum Ausfüllen des Carnet A.T.A.-Vordruckes
  • Carnets sind in Maschinenschrift (Schreibmaschine, PC) auszufüllen. Handschriftliche Carnets werden im Ausland nicht akzeptiert. Entsprechende Vorlagen für das Ausfüllen finden Sie unter "Downloads".
  • Wenn der Platz auf der Rückseite des Carnets (Allgemeine Liste) nicht ausreicht, sind die offizielen Zusatzblätter zu verwenden, die Sie bei Ihrer IHK kaufen können. Kommerzielle Listen (Excel-Tabellen, Packlisten usw.) sind in den internationalen Abkommen nicht vereinbart worden!
  • Keine Übermalungen
  • Keine Streichungen mit Tip Ex
  • Änderungen sind leserlich zu streichen
  • In keinem Fall dürfen nachträglich und eigenmächtig Änderungen im Carnet A.T.A. vorgenommen werden!
Ausfüllen des Antrages auf Ausstellung eines Carnet A.T.A.
linker Teil:
Auszufüllen von natürlichen Personen und nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmen im IHK-Bezirk Limburg-Weilburg (z. B. Kleingewerbetreibende, Privatpersonen).
rechter Teil:
Auszufüllen, wenn ein Carnet A.T.A. für Unternehmen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im IHK-Bezirk Limburg-Weilburg ausgestellt werden soll (z. B. GmbH, AG, eingetragene Vereine, Hochschulen).
Folgende Felder müssen zusätzlich ausgefüllt sein:
  • Bankverbindung (BLZ, Kontonummer, Name der Bank)
  • Verwendungszweck (Berufsausrüstung, Ausstellung und Messen, Warenmuster)
  • Länder
    • in die die Ware versandt wird
    • alle Durchfuhrländer
  • rechtsverbindliche Unterschrift vom Firmeninhalber, Geschäftsführer oder bevollmächtigter Person (lt. Unterschriftshinterlegung bei der IHK)
  • Firmenstempel
Rückseite:
Die "Allgemeine Liste" der im Carnet aufgeführten Waren muss mit der Warenliste in allen Einlageblättern und der Rückseite des Antrags identisch sein. Bitte nicht benötigten Platz entwerten (Buchhalternase). Jeder Warenposition muss ein Wert in Euro zugeordnet werden. In die "Allgemeine Liste" bitte nur die Waren eintragen, die nach der vorübergehenden Verwendung im Ausland unverändert zurückkommen. Verbrauchsgegenstände, wie beispielsweise Kataloge, Prospekte, "give-aways" oder ähnliches bitte nicht angeben.
Ausfüllen des Carnet A.T.A.-Vordruckes
Die stark umrahmten Felder im Carnet und den Einlegeblättern sind für Eintragungen der IHK Limburg-Weilburg und der Zollverwaltung vorgesehen, bitte hier nichts eintragen!
Feld A: Hier bitte den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des "Carnet Inhabers" (Antragsteller) eintragen.
Feld B: Dieses Feld ist für Name und vollständige Anschrift desjenigen, der Carnet und Waren dem ausländischen Zoll vorführt. Sollten mehrere oder nicht im vorhinein feststehende Personen in Frage kommen, schreiben Sie in dies Feld bitte "gemäß besonderer Vollmacht" und händigen dem Reisenden bzw. dem Beauftragten sodann eine entsprechende mit vollständiger Anschrift versehene Vollmacht aus. Das Muster einer Vollmacht finden Sie rechts unter "Downloads".
Feld C: Hier ist die beabsichtigte Verwendung anzugeben, z. B. Messegut, Warenmuster oder Berufsausrüstung. Ist das ausgestellte Carnet für eine bestimmte Ausstellung oder Messe vorgesehen, empfiehlt es sich, die genaue Bezeichnung einzusetzen.
Alle sonstigen vom Carnet-Benutzer abzugebenden Erklärungen in den Carnet-Einlageblättern unter "D, E, F" bitte erst unmittelbar bei den Zollabfertigungen - Ausfuhr, Einfuhr, Wiederausfuhr, Wiedereinfuhr, Eröffnung bzw. Erledigung des Transits abgeben. Die Einlegeblätter unterschreibt der im Feld B genannte "Reisende" bzw. vom Carnet-Inhaber Bevollmächtigte mit Ort und Datumsangabe zum Zeitpunkt der Zollabfertigung, am besten im Beisein des Zollbeamten!
Für die Ausstellung des Carnets unterschreibt der Carnet-Antragsteller rechtsverbindlich, ggf. mit Firmenstempel, den "Antrag auf Ausstellung eines Carnet A.T.A." und das grüne Carnet-Deckblatt im Feld unten rechts bei "Unterschrift des Inhabers".
Ausfüllen der 'Allgemeinen Liste' (jeweils Rückseite):
Spalte 1
  • Waren mit laufender Nr. versehen
  • Waren einzeln angeben
  • Zusammenfassung von Waren der gleichen Art ist zulässig
Spalte 2
  • handelsübliche Warenbezeichnung der Artikel inkl. Seriennummern, Typenschildern etc.
  • eventuelles Anfügen von Fotos (z. B. Schmuck, Kunstwerke)
Spalte 3: Angabe der Stückzahl
Spalte 4: Angabe des Gewichtes (in der Regel kg) bzw. Gesamtstückzahl
Spalte 5: Handelswert der Waren im Inland in Euro
Spalte 6: Ursprungsland nach dem ISO-Ländercode
Am Ende der Liste sind die Spalten 3, 4 und 5 jeweils zu summieren.
Die "Allgemeine Liste" der im Carnet aufgeführten Waren muss mit der Warenliste in allen Einlageblättern und der Rückseite des Antrags identisch sein. Bitte nicht benötigten Platz entwerten (Buchhalternase). In die "Allgemeine Liste" bitte nur die Waren eintragen, die nach der vorübergehenden Verwendung im Ausland unverändert zurückkommen. Verbrauchsgegenstände, wie beispielsweise Kataloge, Prospekte, "give-aways" oder ähnliches bitte nicht angeben.
Unter "Downloads" erhalten Sie ein Muster des Carnet A.T.A.-Vordruckes!
Weitere Informationen und Anleitungen zur Verwendung des Carnets finden Sie auf den Seiten 3-4 des grünen Umschlagblattes.