Schritt 6

Gewerbeanmeldung

Den Beginn Ihres Gewerbes (Neuerrichtung, Übernahme eines bestehenden Betriebes, Eintritt als geschäftsführungsbefugter Gesellschafter in eine Personengesellschaft) müssen Sie nach § 14 Gewerbeordnung anmelden. Bei einer GmbH ist die Gesellschaft, handelnd durch den Geschäftsführer, anzeigepflichtig. Darüber hinaus müssen Sie künftig Veränderungen anzeigen.

Wo melden Sie Ihr Gewerbe an?

Ihre Gewerbeanmeldung müssen Sie bei der für den Betriebssitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) vornehmen. Mitzubringen ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung) und, sofern vorhanden, ein Handelsregisterauszug.
Kurzinformation: Ihr Gewerbe können Sie persönlich oder schriftlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung anmelden. Ausländer müssen bei der Anmeldung ihres Gewerbes besondere Vorschriften beachten. Jeder Gewerbetreibende ist Kaufmann und kann sich in das Handelsregister eintragen lassen. Wenn Ihr Unternehmen ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist, müssen Sie sich sogar im Handelsregister eintragen lassen. Das Handelsregister ist ein öffentliches Rechtssicherheit schaffendes Verzeichnis. Für die Eintragung in das Handelsregister müssen Sie die Anmeldung von einem Notar unterschreiben lassen. Die Höhe der Eintragungskosten eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft betragen zur Zeit mindestens 250 Euro. Bei der GmbH bemessen sich die Kosten nach dem Geschäftswert. Ein Kaufmann hat im Gegensatz zum so genannten Kleingewerbetreibenden Rechte und Pflichten (Folge der Kaufmannseigenschaft). Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der in Deutschland tätig ist.
Alle Anmeldeformalitäten können Sie auch komfortabel über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln lassen. Diese Stelle ist beim Regierungspräsidium angesiedelt und unterstützt Sie
  • beim Ausfüllen der notwendigen Formulare,
  • bei der Übermittlung von Dokumenten und
  • bei der Koordination des Verfahrens, indem er alle erforderlichen Stellen einbezieht (z. B. Gemeinden und Kammern bei notwendigen Erlaubnisanträge).
Der Service ist in der Regel kostenfrei (mit Ausnahme von Kosten, die z. B. für einzelne Erlaubnisse  entstehen können).

So melden Sie Ihr Gewerbe an

Wenn Sie eine selbständige gewerbliche Tätigkeit aufnehmen wollen, müssen Sie dies zuvor der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) anzeigen. Das gleiche gilt, wenn Sie Ihre Geschäftstätigkeit ändern oder Ihren Betrieb aufgeben wollen. Ihr Gewerbe können Sie persönlich anmelden oder die Gewerbeausübung schriftlich anzeigen. Sie können aber auch eine andere Person mit der Anmeldung beauftragen.
  • Im Falle der Anmeldung eines nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens wird die Gewerbeanmeldebescheinigung auf den Namen des Inhabers ausgestellt.
  • Ist das Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen, wird die im Handelsregister registrierte Firmierung in der Gewerbeanmeldebescheinigung vermerkt.
  • Bei einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird die Firma, mit der die Gesellschaft im Handelsregister geführt wird, auch in die Gewerbeanmeldebescheinigung eingetragen. Anzeigepflichtig ist im Falle einer OHG oder KG jeder geschäftsführende Gesellschafter, während bei der GmbH die Gesellschaft, handelnd durch den oder die Geschäftsführer, anzeigepflichtig ist.
  • Sollten Sie die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beabsichtigen, müssen Sie beachten, dass in der Regel jeder Gesellschafter eine auf seinen Namen ausgestellte Gewerbeanmeldebescheinigung benötigt.
Achtung: Die Gewerbeanmeldung berechtigt nicht zur Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, wenn noch eine besondere Erlaubnis (z. B. Gaststättenkonzession) oder die Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.
Tipp: Klären Sie mögliche Erlaubnispflichten vorher mit der Industrie- und Handelskammer ab!
Wenn Sie Ihr Gewerbe angemeldet haben, teilt die Stadt- oder Gemeindeverwaltung dies der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Handelskammer/Handwerkskammer mit. Sie werden automatisch Mitglied der zuständigen Kammer.

Elektronische Abgabepflicht von Fragebögen zur steuerlichen Erfassung seit 01.01.2021

Im Rahmen einer Unternehmensgründung ist neben der Gewerbeanmeldung auch die Anmeldung beim Finanzamt zwingend erforderlich. Bislang wurde das zuständige Finanzamt von der Gewerbemeldestelle stets über die Anmeldung neuer Unternehmen informiert und hat dann seinerseits die Gründer mit der Aufforderung angeschrieben, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einzureichen.
Aufgrund einer Gesetzesänderung sind Gründer seit dem 1. Januar 2021 verpflichtet, dem Finanzamt die Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit aktiv durch Abgabe eines Fragebogens innerhalb eines Monats nach Neugründung auf elektronischem Wege mitzuteilen.
Die Übermittlung der elektronischen Fragebögen hat dabei über das Portal Mein ELSTER oder über kommerzielle Software als Datensatz an ELSTER zu erfolgen. Eine Übermittlung von eingescannten Fragebögen per E-Mail ist keine elektronische Übermittlung im gesetzlichen Sinn.
Die elektronische Übermittlungspflicht findet erstmalig für die folgenden Fragebögen zur steuerlichen Erfassung Anwendung:
  • Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen)
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft
In den folgenden Fällen gilt bis auf Weiteres noch keine Übermittlungsverpflichtung:
  • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht
  • Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KSTG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit
Die Nutzung des Portals ist kostenfrei, bedarf jedoch einer Registrierung, für die die steuerliche Identifikationsnummer sowie eine E-Mail Adresse benötigt wird. Neben einer Registrierungsmail wird zur Sicherstellung einer korrekten Adresse ein Registrierungsbrief an die Wohnsitzadresse übermittelt. Aus den beiden Quellen Registrierungsmail und Registrierungsbrief kann dann ein dauerhaft gültiges Zertifikat (elektronische Unterschrift) erstellt werden. Dieses Zertifikat dient im Anschluss auch der gesetzlich vorgesehenen Übermittlung von elektronischen Steueranmeldungen und –erklärungen.
In diesem kurzen Video wird der Registrierungsprozess noch einmal detailliert erläutert. Weiterhin wird ein Flyer zur ELSTER-Registrierung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 667 KB) sowie eine Postkarte (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1489 KB) mit weiteren Informationen geboten.