Verkehr und Logistik
Informationen zum Werkverkehr
- 1. Voraussetzungen
- 2. Vorteile des Werkverkehrs
- 3. Anmeldepflicht zur Werkverkehrsdatei
- 4. Grenzüberschreitender Werkverkehr
- 5. Hinweise zum Werksverkehr in Deutschland/Schweiz:
- 6. Lenk- und Ruhezeiten, Fahrtenschreiberpflicht und Werkverkehrsausnahme
- 7. Berufskraftfahrerqualifikation
- 8. Weitere Anforderungen & Pflichten - RÜ Dirk, aktuell Links noch zu IHK Stuttgart
- 9. Beispiele für die Abgrenzung von gewerblichem Güterkraftverkehr und Werkverkehr
1. Voraussetzungen
Werkverkehr liegt nach § 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vor, wenn ein Unternehmen Güter für eigene Zwecke transportiert und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Güter gehören dem Unternehmen oder wurden von ihm gekauft, verkauft, hergestellt, bearbeitet, vermietet oder instand gesetzt.
- Der Transport dient betrieblichen Zwecken (Anlieferung, Versand oder innerbetriebliche Verbringung).
- Die Fahrzeuge werden von eigenem Personal oder rechtmäßig überlassenem Personal geführt.
- Der Transport ist lediglich eine Hilfstätigkeit und nicht der eigentliche Unternehmenszweck.
Für Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre gelten unter bestimmten Voraussetzungen Sonderregelungen.
2. Vorteile des Werkverkehrs
Der Werkverkehr unterliegt nach § 9 GüKG nicht der Lizenzpflicht nach § 3 GüKG, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Werkverkehrs im Sinne des § 1 Abs. 2 GüKG (s. o. 1.) vorliegen.
✅ Keine Güterkraftverkehrserlaubnis bzw. Gemeinschaftslizenz erforderlich
✅ Keine Güterschadenhaftpflichtversicherung vorgeschrieben
✅ Kein gesetzlich vorgeschriebener Frachtbrief erforderlich
3. Anmeldepflicht zur Werkverkehrsdatei
Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (LKW und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, sind gemäß § 15a Abs. 2 GüKG verpflichtet, sich vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) anzumelden. Für die Anmeldung in der Werkverkehrsdatei sind die im Anmeldeformular genannten Angaben sowie eine Kopie der Gewerbeanmeldung, ggf. auch eine Kopie des vollständigen aktuellen Handels-/Genossenschaftsregisterauszuges erforderlich.
Hinweise:
→ Die Anmeldung (Abmeldung, Berichtigung) zur Werkverkehrsdatei (§ 15a GüKG) wird grundsätzlich nicht schriftlich bestätigt.
→ Nur nach Anforderung kann für Ausnahmefälle (z.B. zu Kontrollzwecken im grenzüberschreitenden Werkverkehr) eine Anmeldebestätigung ausgestellt werden.
→ Die Anmeldung (Abmeldung, Berichtigung) zur Werkverkehrsdatei (§ 15a GüKG) wird grundsätzlich nicht schriftlich bestätigt.
→ Nur nach Anforderung kann für Ausnahmefälle (z.B. zu Kontrollzwecken im grenzüberschreitenden Werkverkehr) eine Anmeldebestätigung ausgestellt werden.
Link zum Anmeldeformular (BALM): Werkverkehr - Formular zur Meldung an die Werkverkehrsdatei - Bundesamt für Logistik und Mobilität
Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM):
Zuständige Außenstelle: München (für alle Unternehmen mit Sitz in Bayern und Baden-Württemberg)
Ansprechpartner: Jakob Pfaller | Telefon: +49 (0)89/12603-211 | E-Mail: sba-muenchen@balm.bund.de
https://www.balm.bund.de/DE/Themen/Genehmigungen/Marktzugangsverfahren/Werkverkehr/werkverkehr_node.html >> RÜ Dirk da dort andere Kontaktdaten
Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM):
Zuständige Außenstelle: München (für alle Unternehmen mit Sitz in Bayern und Baden-Württemberg)
Ansprechpartner: Jakob Pfaller | Telefon: +49 (0)89/12603-211 | E-Mail: sba-muenchen@balm.bund.de
https://www.balm.bund.de/DE/Themen/Genehmigungen/Marktzugangsverfahren/Werkverkehr/werkverkehr_node.html >> RÜ Dirk da dort andere Kontaktdaten
Werksverkehr ist im Binnenmarkt genehmigungsfrei, wird aber durch bilaterale Abkommen mit der Schweiz weitgehend gleichgestellt.
Nach dem schweizerischen Gütertransportgesetz (GüTG) ist Werksverkehr ebenfalls von der Bewilligungspflicht für gewerblichen Verkehr ausgenommen:
* Transport für eigene Zwecke;
* Fahrzeuge im Eigentum, Leasing oder Miete des Unternehmens;
* Transport ist nur Hilfstätigkeit zur Haupttätigkeit des Unternehmens.
Unternehmen aus der EU (inkl. Deutschland) dürfen grenzüberschreitenden Werksverkehr in die Schweiz betreiben, ohne dafür eine separate schweizerische Transportlizenz zu benötigen.
* Transport für eigene Zwecke;
* Fahrzeuge im Eigentum, Leasing oder Miete des Unternehmens;
* Transport ist nur Hilfstätigkeit zur Haupttätigkeit des Unternehmens.
Unternehmen aus der EU (inkl. Deutschland) dürfen grenzüberschreitenden Werksverkehr in die Schweiz betreiben, ohne dafür eine separate schweizerische Transportlizenz zu benötigen.
4. Grenzüberschreitender Werkverkehr
Im grenzüberschreitenden Werkverkehr, der EU-weit durch die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 geregelt ist (dort im Art. 1 Abs. 5 Buchstabe d)), empfiehlt sich die Mitführung einer Ladeliste in den betroffenen Landessprachen und ein Vermerk, dass es sich um Werkverkehr handelt. Dazu kann die zuvor genannte Rechtsgrundlage in der jeweiligen Landessprache mitgeführt werden (herunterladbar über die Website EUR-Lex).
Darüber hinaus ist zu beachten, dass beim grenzüberschreitenden Werkverkehr nach EU-Recht folgender Passus zusätzlich zu den Vorgaben des GüKG gilt: „iv) die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr erfüllen müssen“.
5. Hinweise zum Werksverkehr in Deutschland/Schweiz:
Nach deutschem Recht (§ 9 Güterkraftverkehrsgesetz – GüKG) ist der Werksverkehr grundsätzlich erlaubnisfrei bzw. genehmigungsfrei. Es besteht auch keine Versicherungspflicht.
Allerdings gilt das nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
* Transport für eigene Zwecke;
* Transportgut gehört dem Unternehmen oder ist vom Unternehmen gekauft, verkauft, vermietet, geleast, repariert etc.;
* Transport ist eine Hilfstätigkeit innerhalb des Unternehmens;
* Fahrzeuge sind vom Unternehmen gehalten oder gemietet."
Bitte beachten:
Sobald Transporte gegen Entgelt für Dritte durchgeführt werden, handelt es sich um genehmigungspflichtigen Güterkraftverkehr (Gemeinschaftslizenz bzw. CEMT-Genehmigung).
Allerdings gilt das nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
* Transport für eigene Zwecke;
* Transportgut gehört dem Unternehmen oder ist vom Unternehmen gekauft, verkauft, vermietet, geleast, repariert etc.;
* Transport ist eine Hilfstätigkeit innerhalb des Unternehmens;
* Fahrzeuge sind vom Unternehmen gehalten oder gemietet."
Bitte beachten:
Sobald Transporte gegen Entgelt für Dritte durchgeführt werden, handelt es sich um genehmigungspflichtigen Güterkraftverkehr (Gemeinschaftslizenz bzw. CEMT-Genehmigung).
6. Lenk- und Ruhezeiten, Fahrtenschreiberpflicht und Werkverkehrsausnahme
Werkverkehr ist nicht automatisch von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr befreit. Werden für gewerbliche Transporte Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2.800 Kilogramm eingesetzt, bestehen in Deutschland grundsätzliche Pflichten zur Aufzeichnung und Dokumentation von Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten. Dies gilt auch für den Werkverkehr.
- Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten ab mehr als 2,8 t zulässiger Höchstmasse.
- Im grenzüberschreitenden Güterverkehr gelten seit 01.07.2026 EU-Vorschriften grundsätzlich bereits ab 2,5 t.
Ausnahme - für Werkverkehr zwischen 2,5t und 3,5t, wenn:
- sämtliche Voraussetzungen des Werkverkehrs erfüllt sind und
- das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist.
Wird ein Fahrer ausschließlich zum Fahren beschäftigt, ist die Ausnahme in der Regel nicht anwendbar.
7. Berufskraftfahrerqualifikation
Werden Fahrzeuge eingesetzt, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE notwendig ist, greifen in aller Regel die Bestimmungen des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts (siehe Berufskraftfahrer-Qualifikation), das eine besondere Grundqualifizierung und/oder eine regelmäßige Weiterbildung des Fahrers vorschreibt.
8. Weitere Anforderungen & Pflichten - RÜ Dirk, aktuell Links noch zu IHK Stuttgart
Darüber hinaus können auch im Werkverkehr viele weitere Vorschriften einschlägig sein. Dazu gehören neben den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in jedem Fall die Vorgaben zur Ladungssicherung oder beim Transport entsprechender Güter gefahrgutrechtliche Vorschriften.
9. Beispiele für die Abgrenzung von gewerblichem Güterkraftverkehr und Werkverkehr
Die in der Folge dargestellten Sachverhalte sind pauschalisiert - im jeweiligen Einzelfall sollte eine individuelle Prüfung stattfinden, ob die Kriterien des Werkverkehrs erfüllt werden oder nicht.
Beispiele - Kein Werkverkehr:
- Möbel- oder Küchenlieferung mit anschließendem bloßem Aufbau
- Containerdienst mit Transport und Entsorgung gegen Entgelt
- Messebau mit Transport durch externe Subunternehmer
Beispiele - Werkverkehr möglich:
- Transport von Einbauküchen mit fachgerechtem Einbau und Anpassungsarbeiten
- Transport von Abfällen zur eigenen Sortierung und Weiterverwertung
Die Lösung für derartige Konstellationen muss jeweils individuell (und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Dienste eines Rechtsanwalts) gefunden werden.
Zusammenfassend ist zu empfehlen, im jeweiligen Einzelfall genau die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 GüKG zu prüfen. Vorab sollte ein Unternehmen eine Einschätzung von der Erlaubnisbehörde erbitten, ob eine Gemeinschaftslizenz für gewerblichen Güterkraftverkehr erforderlich ist. Wer das Vorliegen von Werkverkehr nur vortäuscht, um der Erlaubnispflicht zu entgehen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen kann.
RÜ Dirk wg. Downloaddatei - nicht mehr aktuell, allerdings auch keine andere gefunden
BALM | Werkverkehr: https://www.balm.bund.de/DE/Themen/Genehmigungen/Marktzugangsverfahren/Werkverkehr/werkverkehr_node.html > Definition, Anmeldung (Formular & Hinweise)
BALM | Werkverkehr: https://www.balm.bund.de/DE/Themen/Genehmigungen/Marktzugangsverfahren/Werkverkehr/werkverkehr_node.html > Definition, Anmeldung (Formular & Hinweise)
