Berufskraftfahrerqualifikation

Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN)

Der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ist der zentrale Qualifikationsnachweis für Berufskraftfahrer in Deutschland und der EU. Er dokumentiert die Grundqualifikation sowie die regelmäßige Weiterbildung und ist für gewerbliche Fahrten im Güter-, Werk- oder Personenkraftverkehr Pflicht. Dieser EU-Fahrernachweis hat seit Mai 2021 die frühere Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerschein abgelöst. Die Ausstellung erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde. Alle fünf Jahre muss der Nachweis durch Weiterbildungen erneuert werden.

Rechtliche Grundlagen

Der FQN basiert auf dem
Die beiden nationalen Gesetze setzen die europäische Richtlinie über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Richtlinie (EU) 2022/2561) in deutsches Recht um.
Der FQN dient als offizieller Nachweis der Grundqualifikation von Berufskraftfahrern sowie ihrer regelmäßigen Weiterbildung.

Wer benötigt einen FQN – und warum?

Der FQN ist für alle gewerblich tätigen Fahrerinnen und Fahrer Pflicht, die Fahrzeuge führen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder der Klassen D1, D1E, D bzw. DE erforderlich ist. Dies betrifft:
  • Fahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr,
  • Fahrer im Personenverkehr (Bus, Reisebus, Linienverkehr) und
  • Fahrer im Werkverkehr (Transporte für eigene betriebliche Zwecke).
Damit soll sichergestellt werden, dass berufliche Fahrer innerhalb der Europäischen Union einheitliche und aktuelle Qualifikationsstandards erfüllen. Diese tragen zur Verkehrssicherheit und Professionalität im Transportgewerbe bei.
Das Fahren auf öffentlichen Straßen im Werk-, gewerblichen Güter- oder Personenkraftverkehr ist erst nach Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises und nur in Kombination mit einem gültigen Führerschein für die entsprechende Fahrzeugklasse erlaubt.

Voraussetzungen für die Beantragung eines FQN

Um einen FQN beantragen zu können, müssen folgende Nachweise vorliegen:
  • Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation
    Dies kann erfolgen durch …
    - eine bestandene IHK‑Prüfung (beschleunigte Grundqualifikation),
    - eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer,
    - eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder
    - ein erfolgreicher Abschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf (Straßenwärter, Werksfeuerwehrmann), in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt wurden.
  • Gültige Fahrerlaubnis (Führerschein)
    Erforderlich ist eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klassen (C oder D).
  • Persönliche Voraussetzungen
    Beispielsweise das Mindestalter nach § 3 BKrFQG und Fahrerlaubnisrecht.

Wo wird der FQN beantragt und wer stellt ihn aus?

Der FQN wird nicht von der IHK, sondern ausschließlich von der Fahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz des Fahrers, beispielsweise durch die zuständige Führerscheinstelle beim Landratsamt, ausgestellt. Dort kann der Fahrer, nach Erbringung aller notwendigen Nachweise, einen entsprechenden Antrag stellen. Nach Prüfung des Antrags durch die Fahrerlaubnisbehörde wird der FQN in Form einer Scheckkarte von der Bundesdruckerei produziert und zugestellt.

Weiterbildungspflicht – Verlängerung alle 5 Jahre

Der FQN ist fünf Jahre gültig und muss rechtzeitig durch die Teilnahme an 35 Stunden Weiterbildung erneuert werden. Diese Weiterbildung erfolgt in fünf Modulen à sieben Stunden.
Verlängerung des FQN:
Die Verlängerung erfolgt – wie die Erstbeantragung – bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Wichtig ist, dass der Antrag spätestens sechs Wochen vor Ablauf gestellt wird, damit keine Lücke entsteht. Eine Antragstellung ist bereits sechs Monate vor Ablauf möglich.

Gültigkeit des FQN im In‑ und Ausland

  • Mitgliedsstaaten der Europäische Union (EU)
    Der FQN ist in der gesamten EU gültig, da er den unionsweit harmonisierten Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation darstellt.
  • EWR‑Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein)
    Gleichwertige Anerkennung erfolgt wie bei EU‑Nachweisen.
  • Schweiz – Sonderfall
    Die Schweiz verwendet ein eigenes System (Fähigkeitsausweis, CZV).
    Für Grenzgänger aus EU/EFTA, die in der Schweiz angestellt sind, gilt jedoch seit 2022/2024, dass ein gültiger EU‑Code 95 oder FQN anerkannt wird, ohne dass zwingend ein Schweizer Fähigkeitsausweis oder ein CH‑Führerausweis erforderlich wäre.
    Für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gilt hingegen weiterhin die CZV‑Regelung, d. h. der EU‑FQN wird nicht automatisch als Schweizer Qualifikation anerkannt.