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Aktuell

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Das Finanzmarktintegritätsgesetz (FISG) ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten und bringt auch Neuerungen für Edelmetallhändler.

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Allgemeine Informationen

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Die Regelung des Finanzanlagenvermittlerrechts, die am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, hat auch über die Erlaubnis- und Registrierungspflicht hinaus weit reichende Veränderungen mit sich gebracht.

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Finanzanlagenvermittler unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach §§ 11a, 34 f Gewerbeordnung (GewO). Dieses Merkblatt informiert über die Anforderungen, die sich aus der Erlaubnis- und Registrierungspflicht für die Ergänzung des Internetimpressums ergeben.

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Wann muss ein Prüfbericht vorgelegt werden? Wer darf prüfen? Welche Aussagen müssen Prüfberichte enthalten?

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Grundsätzlich benötigt jeder, der gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittler oder -berater tätig werden möchte, die Erlaubnis nach § 34f GewO. Diese wird nur erteilt, wenn der Antragsteller bei der IHK die notwendige Sachkunde nachweist

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Diese Liste enthält eine Übersicht von Anbietern und Materialien ohne Anspruch auf Vollständigkeit und geprüfte Qualität.

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Am 1. Juli 2016 ist das Finanzmarktnovellierungsgesetzes (kurz FiMaNoG) verkündet worden. Dabei hat der Gesetzgeber unter anderem Änderungen am Wertpapierhandelsgesetz, Kreditwesengesetz. an der Gewerbeordnung oder auch am Vermögensanlagegesetz vorgenommen.

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Mit der Verkündung am 9. Juli 2015 im Bundesgesetzblatt ist es amtlich. Darlehensvermittler, die zum Beispiel partiarische oder Nachrangdarlehen vermitteln, benötigen eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler.

Neue Regeln

Honorar-Finanzanlagenberater benötigen eine eigene Erlaubnis nach § 34h GewO. Welche Anforderungen an die Erlaubniserteilung und Registrierung im Vermittlerregister zu stellen sind und was bereits tätige Finanzanlagenvermittler beachten müssen, finden Sie hier.

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Die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) ist seit dem 20. September 2019 beschlossene Sache und wird am 1. August 2020 in Kraft treten. Unter anderem wurde darin die Telefonaufzeichnungspflicht geregelt.

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Formulare

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Rechtliche Grundlagen

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Die Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler wird seit 1. Januar 2013 nicht mehr durch den § 34 c GewO sondern durch den § 34 f GewO geregelt. Den Gesetzestext finden Sie hier.

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Am 1. August 2014 ist die neue Erlaubnisvorschrift für die Honorar-Finanzanlagenberater in Kraft getreten. Hier finden Sie den Gesetzestext.

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Die Registrierungspflicht für Finanzanlagenvermittler wird seit dem 1. Januar 2013 im dann geänderten § 11 a GewO geregelt. Den Gesetzestext finden Sie hier.

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Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts wurde am 6. Dezember 2011 verabschiedet. Teile davon sind schon Im November 2012 in Kraft getreten, ein Teil von Artikel 5 hat seit dem 1. Januar 2013 Gültigkeit.

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Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat in § 4 der Zuständigkeitsverordnung für die Gewerbeordnung festgelegt, für welche gewerblichen Erlaubnisse die Industrie- und Handelskammern zuständig sind.

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