Recht und Steuern

Edelmetalle als Finanzanlagen

Das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1534) vom 3. Juni 2021 verkündet. Durch Artikel 3 des Gesetzes wird der § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) um eine weitere Nummer 8 ergänzt. Danach werden bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahrern als Vermögensanlagen eingestuft. 
Die Vermittlung solcher Finanzanlageprodukte unterfällt der Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO.
Gemäß Artikel 26 Abs. 4 des Gesetzes wurde die Übergangsregelung in § 157 GewO um einen neuen Absatz 8 ergänzt.
Danach besteht die gewerberechtliche Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 GewO ab dem 1. Januar 2022.
Mit der Ergänzung des Vermögenanlagesetz (VermAnlG) gem. § 1 Abs. 2 Nr. 8 werden folgende Produkte umfasst:
Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen
  • eine Verzinsung und Rückzahlung,
  • eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
  • einen vermögenswerten Barausgleich oder
  • einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen
gewähren oder in Aussicht stellen.
Hinweis: Um als Finanzanlagenvermittler/-in diese Vermögensanlagen vermitteln zu dürfen, benötigen Sie eine Erlaubnis gem. § 34f Abs. 1 Satz 1 für die Produktkategorie Nr. 3 (Vermögensanlagen).
Wenn Sie bisher die Erlaubnis nur für die Kat. 1 (offene Fonds) und/oder Kat. 2 (geschlossene Fonds) haben, brauchen Sie eine Erweiterung Ihrer Erlaubnis. 

Folgende Grundsätze gelten laut Gesetzesbegründung:

  • Es sollen solche Edelmetalle erfasst sein, denen eine Monetisierungsfunktion und damit eine geldähnliche Bedeutung zukommt. Dies sind neben Gold die handelsüblichen bei Banken und Edelmetallhändlern handelbaren Edelmetalle mit Finanz- oder Kapitalmarktbezug, insbesondere Silber, Platin, Palladium, Kupfer, Iridium und Rhodium.
  • Bei ihrer Auskehr in zumeist Barren oder Münzen, denen in Abgrenzung zu Schmuck oder anderen Sachgütern eine gesteigerte Investmentkomponente zukommt, liegt der Schwerpunkt auf dem physischen Rohstoff immanenten Sachwert und der Eigenschaft als werterhaltendes Geldmedium. Erfasst sind indes auch solche Anlagemodelle, bei denen Edelmetalle bereits zu Beginn oder anlässlich der Transaktion gekauft und erst später ausgekehrt werden.
  • Prospektpflichtig ist damit künftig nicht mehr nur die Auszahlung in Geld in Form einer Rückzahlung oder eines vermögenswerten Barausgleichs, sondern auch, wenn Anbieter entsprechend die Herausgabe von Edelmetallen nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit mitsamt einer Rendite gewähren oder in Aussicht stellen.
  • In Abgrenzung dazu steht bei Verwahrverträgen oder reinen An- und Verkäufen von Edelmetallen oder daraus hergestellten Produkten als Bestandteil der Realwirtschaft der physische Handel ohne tatsächlichen Bezug zum Finanz- oder Kapitalmarkt im Vordergrund. Solche Verwahrverträge werden daher nicht von der Erlaubnispflicht erfasst.