Recht und Steuern

FiMaNoG

Mit Verkündung des Finanzmarktnovellierungsgesetzes (kurz: FiMaNoG) am 1. Juli 2016 ist es amtlich, dass ab dem 1. Januar 2017 erneut Änderungen auf Finanzanlagenvermittler zukommen werden. Mit dem FiMaNoG wurden zahlreiche Gesetze geändert, darunter auch die Gewerbeordnung und das Vermögensanlagegesetz. Letzteres hat einen direkten Einfluss auf § 34 f Abs. 1 Nr. 3 GewO, die eine Erlaubnispflicht für die Vermittlung von sonstigen Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Vermögensanlagegesetzes (kurz: VermAnlG) normiert. Denn nun fallen weitere Finanzprodukte unter Erlaubnispflicht des § 34 f GewO.
Ziel der Gesetzesänderung ist es, bestimmte Direktinvestments in Sachgüter, wie beispielsweise die Beteiligungen am Erwerb einzelner Container, bei denen der Rückerwerb der Anlage von dem Willen des Anbieters oder eines Dritten abhängt, künftig in die Erlaubnispflicht einzubeziehen. Daher wurde § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG entsprechend geändert.
Stand: Juli 2016