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Recht und Steuern

Allgemeine Informationen

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Die Regelung des Finanzanlagenvermittlerrechts, die am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, hat auch über die Erlaubnis- und Registrierungspflicht hinaus weit reichende Veränderungen mit sich gebracht.

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Finanzanlagenvermittler unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach §§ 11a, 34 f Gewerbeordnung (GewO). Dieses Merkblatt informiert über die Anforderungen, die sich aus der Erlaubnis- und Registrierungspflicht für die Ergänzung des Internetimpressums ergeben.

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Wann muss ein Prüfbericht vorgelegt werden? Wer darf prüfen? Welche Aussagen müssen Prüfberichte enthalten?

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Grundsätzlich benötigt jeder, der gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittler oder -berater tätig werden möchte, die Erlaubnis nach § 34f GewO. Diese wird nur erteilt, wenn der Antragsteller bei der IHK die notwendige Sachkunde nachweist

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Diese Liste enthält eine Übersicht von Anbietern und Materialien ohne Anspruch auf Vollständigkeit und geprüfte Qualität.

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Am 1. Juli 2016 ist das Finanzmarktnovellierungsgesetzes (kurz FiMaNoG) verkündet worden. Dabei hat der Gesetzgeber unter anderem Änderungen am Wertpapierhandelsgesetz, Kreditwesengesetz. an der Gewerbeordnung oder auch am Vermögensanlagegesetz vorgenommen.

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Mit der Verkündung am 9. Juli 2015 im Bundesgesetzblatt ist es amtlich. Darlehensvermittler, die zum Beispiel partiarische oder Nachrangdarlehen vermitteln, benötigen eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler.

Neue Regeln

Honorar-Finanzanlagenberater benötigen eine eigene Erlaubnis nach § 34h GewO. Welche Anforderungen an die Erlaubniserteilung und Registrierung im Vermittlerregister zu stellen sind und was bereits tätige Finanzanlagenvermittler beachten müssen, finden Sie hier.

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Die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) ist seit dem 20. September 2019 beschlossene Sache und wird am 1. August 2020 in Kraft treten. Unter anderem wurde darin die Telefonaufzeichnungspflicht geregelt.

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