Recht und Steuern

Kleinanlegerschutzgesetz

Das Kleinanlegerschutzgesetz ist seit dem 10. Juli 2015 in Kraft und hat Auswirkungen auf die Tätigkeiten der Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO bzw. Darlehensvermittler nach § 34 c GewO. Die Vermittlung von partiarischen Darlehen, von  Nachrangdarlehen sowie die Vermittlung bestimmter Arten von Direkt-Investments waren von den Änderungen betroffen. Für Darlehensvermittler, die bis zum 10. Juli 2015 unter dem Regime des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO beispielsweise partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen vermittelten, gab es eine sehr kurze Übergangsfrist, um eine Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO zu beantragen. Betroffenen Unternehmer hatten nur bis zum 1. Januar 2016 hierfür Zeit. Seit dem 1. Januar 2016 dürfen die genannten Produkte nicht mehr vermittelt werden, wenn eine Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 Nr. 3 GewO nicht vorhanden ist.
Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach § 34f/h Absatz 1 GewO, die mit einer zusätzlichen Erlaubnis als Darlehensvermittler neben den Finanzanlagen auch partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen vermittelt, dürfen dies nicht mehr unter dem Regim des § 34 c GewO tun, sondern benötigen eine Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 Nr. 3 GewO, da diese Finanzprodukte im § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagegesetzes geregelt sind. Die Bundesregierung hat mit der Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) die Anforderungen an den Vertrieb von Kapitalanlageprodukten weiter verschärft und das Kleinanlegerschutzgesetz erlassen.
Neben verschiedenen anderen Maßnahmen fallen nun z.B. partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Arten von Direkt-Investments seit dem 10. Juli 2015 unter das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) und somit unter die Erlaubnispflicht nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO.  Hierunter können z. B. Beteiligungen an dem Erwerb einzelner Container oder von Rohstoffen mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rückerwerb der Anlage nach einem gewissen Zeitraum fallen. Voraussetzung ist insoweit, dass die Anbieter einen unbegrenzten Kreis von Anlegern durch ein öffentliches Angebot ansprechen und die angebotene Anlage (beispielsweise durch Einräumung eines Anspruchs auf Rückerwerb und/oder laufende Pachtzahlungen) im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermittelt.
Auch bestimmte Arten von Direkt-Investments (z. B. Container oder Edelmetalle) können von der Neuregelung betroffen sein, wenn sie durch Zins- und/oder Rückzahlungsversprechen einen festen Vergütungsanspruch gewähren.
Ausgangspunkte des aktuellen Gesetzes sind der Aktionsplan und das Maßnahmenpaket des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 22.05.2014 (siehe rechte Spalte)
Stand:  April 2020
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