Recht und Steuern

Der Insolvenzantrag

Wo ist der Insolvenzantrag zu stellen?

Der Insolvenzantrag ist bei einem Insolvenzgericht zu stellen. Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner bzw. das Schuldnerunternehmen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Alle Insolvenzgerichte in Baden-Württemberg sind über das  Internetportal des Bundes und der Länder abrufbar,

Wer kann einen Insolvenzantrag stellen? 

Sowohl Gläubiger als auch Schuldner können einen Insolvenzantrag stellen. Insolvenzfähige Unternehmen sind: GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, eingetragener Kaufmann (e. K.), Einzelunternehmen, OHG, KG, GbR, Partnerschaftsgesellschaften, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), Societas Europea (SE) und ausländische Gesellschaften, die ihren Verwaltungssitz und Betrieb im Inland haben. Für Unternehmen gilt das Regelinsolvenzverfahren. Davon zu unterscheiden ist das sog. Verbraucherinsolvenzverfahren, das bis auf wenige Ausnahmen nur natürlichen Personen ohne unternehmerische Tätigkeit offen steht. 
Der Antrag kann zurückgenommen werden, solange das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist. Die Gerichte entscheiden in der Regel binnen ca. 4 bis 8 Wochen über den Antrag. Wird der Antrag zurückgenommen, werden die Verfahrenskosten dem Antragsteller auferlegt.

Gläubigerantrag

Der Gläubiger muss zunächst ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben. Dabei ist zu beachten, dass die Forderung nicht völlig unbedeutend sein darf. So reichen beispielsweise rückständige Zinsen und Mahnkosten grundsätzlich nicht aus, soweit die Hauptforderung beglichen ist. Auch darf der Antrag nicht als unlauteres Druckmittel missbraucht werden (z.B. zur Schädigung des Antragsgegners als Wettbewerber).
Der Gläubiger hat die Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen. Dazu müssen entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Forderungen vorgelegt werden. Darüber hinaus muss dargelegt werden, dass der Schuldner außerstande ist, diese Verbindlichkeiten zu erfüllen. Ausreichend dafür ist beispielsweise die Bescheinigung eines Gerichtsvollziehers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch (Fruchtlosigkeitsbescheinigung) oder eine Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO. Ist der Gläubigerantrag zulässig, hat das Insolvenzgericht den Schuldner anzuhören.

Schuldnerantrag

Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens jedes Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jeder persönlich haftende Gesellschafter berechtigt. Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans bzw. allen persönlich haftenden Gesellschaftern gestellt, muss der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Im Fall der sogenannten Führungslosigkeit einer juristischen Person (d.h. bei Fehlen eines organschaftlichen Vertreters, wie z.B. des Geschäftsführers einer GmbH) ist jeder Gesellschafter, bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung berechtigt. In der Regel wird der Geschäftsführer bzw. der Vorstandsvorsitzende bzw. der persönlich haftende Gesellschafter den Antrag selbst stellen. Der Schuldner bzw. seine Vertretungsorgane sind dem Insolvenzgericht gegenüber unbeschränkt auskunftspflichtig.
Erforderliche Unterlagen:
  • Antragsformulare finden Sie im Internet unter http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/formularserver/insolvenz.html
  • Dem Antrag ist ein Vermögensverzeichnis beizufügen, aus dem durch Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva unter Berücksichtigung von Liquidationswerten ein vollständiger Überblick über die Vermögenslage gewonnen werden kann. 
  • Ein Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis ist mit genauer Bezeichnung der Gläubiger und Schuldner sowie deren Anschriften beizufügen. Bei jeder Forderung und Verbindlichkeit sind der Betrag und der Schuldgrund anzugeben. Weiterhin sollte ersichtlich sein, ob seitens Dritter Ansprüche auf Herausgabe von Gegenständen oder Rechte zur abgesonderten Befriedigung (z.B. aus einem Vermieterpfandrecht) bestehen.

Wann ist Insolvenzantrag zu stellen?

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund besteht. Insolvenzeröffnungsgründe sind Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. 

Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO

Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Von der Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden ist die bloße Zahlungsstockung. Diese liegt vor, wenn der Schuldner die berechtigte Erwartung hat, er werde die Forderungen der Gläubiger innerhalb eines Zeitraums, der üblicherweise als nur vorübergehend anzusehen ist, erfüllen können. Der Schuldner muss also kurzfristig (Zeitraum einzelfallabhängig, Richtwert: etwa 2-3 Wochen) imstande sein, sich die erforderlichen flüssigen Mittel zu beschaffen, um die Verbindlichkeiten zu begleichen. Nur dann kann von einer bloßen Zahlungsstockung ausgegangen werden, die noch keinen Insolvenzgrund darstellt. Die Abgrenzung kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Deshalb wird an dieser Stelle unbedingt zur Einschaltung von Fachleuten geraten. Typische Indizien der Zahlungsunfähigkeit sind: 
  • Nichtzahlung von Lieferanten
  • Nichtzahlung von Löhnen, Gehältern und Sozialversicherungsbeiträgen
  • Hingabe ungedeckter Schecks
  • Wechselproteste
  • Zwangsvollstreckungen / Vorliegen von Vollstreckungsanträgen
  • Antrag zur Abgabe einer Vermögensauskunft des Schuldners

Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO

Der Schuldner hat außerdem die Möglichkeit, schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
Der Gesetzgeber wollte dem Schuldner die zusätzliche Möglichkeit einräumen, auch schon dann Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits absehbar ist und ein weiteres Zuwarten die Sanierungschancen des Unternehmens nur noch weiter verschlechtern würde (z. B. Abwanderung der besten Arbeitnehmer, Schuldenanstieg). Von der Möglichkeit des Eigenantrags des Schuldners wegen drohender Zahlungsunfähigkeit sollte deshalb dann Gebrauch gemacht werden, wenn Sanierungschancen für das angeschlagene Unternehmen in Aussicht sind.

Überschuldung, § 19 InsO 

Bei juristischen Personen, wie einer GmbH, kann auch die Überschuldung Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren sein. Überschuldung liegt vor, wenn die bestehenden Verbindlichkeiten höher sind als das Vermögen des Schuldners, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Neben der rechnerischen Überschuldung - wenn also das auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Vermögen kleiner ist als die auf der Passivseite ausgewiesenen Verbindlichkeiten - ist die positive Fortführungsprognose für die Beurteilung des Insolvenzgrundes der Überschuldung maßgeblich. Dadurch können rechnerisch überschuldete Unternehmen der Insolvenzantragspflicht entgehen, sofern sie eine positive Fortführungsprognose aufstellen können. 
Bewertungskriterien:
Die Überschuldungsbilanz ist nicht mit der Handelsbilanz identisch, sondern stellt eine eigenständige Sonderbilanz dar. Dafür sind allein die tatsächlichen Zeitwerte zu ermitteln ohne Rücksicht auf die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften. Die positive Fortführungsprognose setzt voraus, dass der Wille besteht, das Unternehmen fortzuführen (subjektives Element) und dass die Fortführung objektiv erfolgsversprechend erscheint. Maßgeblich ist, ob ein ordentlicher Geschäftsleiter auf der Grundlage einer gewissenhaften, sachkundigen Prüfung aller am Stichtag erkennbaren wesentlichen Umstände sich für eine Fortführung des Unternehmens entscheiden würde. Objektiv erfolgsversprechend ist die Fortführungsprognose, wenn das Unternehmen in den nächsten 12 Monaten voraussichtlich nicht zahlungsunfähig wird. Dies wiederum ist anhand eines konkreten Unternehmenskonzeptes zu prüfen und zu belegen.
Im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 wird anstelle des Zeitraums von zwölf Monaten ein Zeitraum von vier Monaten zugrunde zu legen, wenn die Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Dies wird vermutet, wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war, in dem letzten, vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist.
Grundsätzlich wird es als unumgänglich angesehen, die Fortführungsprognose durch einen Finanzplan sowie eine Liquiditätsrechnung zu belegen, da nur so ermittelt werden kann, ob die zukünftige Zahlungsfähigkeit gewährleistet ist. Die wesentlichen Prämissen und Bestandteile der Überschuldungsprüfung, insbesondere auch die der Fortführungsprognose zugrunde gelegten Tatsachen, Annahmen und Schlussfolgerungen, sollten dokumentiert und erläutert werden. Die Auswirkungen des Unternehmenskonzeptes sind darzulegen. Die ordnungsgemäße Dokumentation ist auch vor dem Hintergrund einer Minderung der Haftungsrisiken bedeutsam.

Folgen des Insolvenzantrags

Bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag hat das Gericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Das Gericht kann insbesondere
  • einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen
  • dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen und dabei anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind
  • Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen.
Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, so hat dieser
  • das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten
  • ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden
  • zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird.
Wenn das Gericht seine Ermittlungen abgeschlossen hat, kann es
  • den Insolvenzantrag mangels Vorliegens eines Eröffnungstatbestandes zurückweisen
  • den Insolvenzantrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Vermögensmasse zurückweisen
  • das Insolvenzverfahren eröffnen.
Die Antragsabweisung mangels Masse führt bei juristischen Personen zu deren Auflösung. Natürliche Personen werden im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor, erlässt das Gericht einen Insolvenzeröffnungsbeschluss. Dort wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen und eine Person zum Insolvenzverwalter ernannt. Der Eröffnungsbeschluss enthält weiter den Namen und die Anschrift des Schuldners sowie den Tag und die Stunde der Eröffnung. Gleichzeitig werden dort die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden und diesem ihre Sicherungsrechte mitzuteilen. Den Schuldnern wird aufgegeben, nur noch an den Verwalter zu leisten. Es werden der so genannte Berichtstermin und der Prüfungstermin bestimmt. Im Berichtstermin wird insbesondere darüber entschieden, ob das Vermögen des Schuldners liquidiert wird oder ob Aussichten bestehen, das Unternehmen im Ganzen oder in Teilen zu erhalten, ob Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden. Im Prüfungstermin werden die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen ihrem Rang und Betrag nach geprüft.

Verbraucherinsolvenzverfahren

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, die eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, können unter bestimmen Voraussetzungen die besonderen Verfahrensvorschriften des sogenannten Verbraucherinsolvenzverfahrens zur Anwendung kommen. Voraussetzung für die Anwendung dieser besonderen Verfahrensvorschriften ist neben der erfolgten Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger zum Zeitpunkt der Antragstellung) und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Des Weiteren muss der Schuldner (ggf. neben einem Fremdantrag) selbst einen Insolvenzantrag gestellt haben.
Die Restschuldbefreiung ist vor allem dann für den Schuldner wichtig, wenn zu erwarten ist, dass er auch nach dem Insolvenzverfahren auf einem Schuldenberg sitzen bleiben wird. Nach einer sogenannten Wohlverhaltensperiode kann einem redlichen Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt werden. Die Restschuldbefreiung bewirkt, dass der Schuldner von den restlichen (Alt-)Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern befreit wird.
Für die Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens sind besondere Antragsvordrucke zu verwenden, die bei den Insolvenzgerichten erhältlich sind. Außerdem ist die Bescheinigung einer dafür legitimierten Stelle vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag versucht worden ist.
Seit 01. Juli 2014 kann die Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren erteilt werden, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens komplett bezahlt und mindestens 35 Prozent seiner Schulden beglichen hat. Zahlt er zumindest die Verfahrenskosten ist eine Befreiung nach fünf Jahren möglich. In allen anderen Fällen wird der Schuldner wie bisher nach sechs Jahren schuldenfrei. Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger sind während der Wohlverhaltensperiode unzulässig. Der Schuldner muss sein pfändbares Arbeitseinkommen oder diesem gleichgestellte Bezüge an einen Treuhänder abtreten. Neu ist seit 01. Juli 2014, dass er sich bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens um eine Erwerbstätigkeit bemühen muss. Soweit der Schuldner einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, obliegt es ihm, die Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre.
Eine Versagung der Restschuldbefreiung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn der Schuldner seine Erwerbsobliegenheiten verletzt, wegen Insolvenzstraftaten verurteilt wird, unter Umständen, wenn er in den letzten 3 Jahren vor dem Insolvenzantrag bzw. danach vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag bzw. danach Vermögen verschwendet oder auch Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat. 
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind solche Forderungen, die aufgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gegen den Schuldner begründet worden sind. Ebenfalls ausgenommen sind Forderungen aus rückständigem Unterhalt, wenn der Schuldner pflichtwidrig seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen ist und der Gläubiger die Forderung zur Tabelle angemeldet hat. Auch Steuerstraftäter können nicht im Wege der Restschuldbefreiung von Ihren Verbindlichkeiten befreit werden.
Verstößt der Schuldner gegen seine Pflichten und Obliegenheiten, kann das Gericht bereits während der Dauer der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen. Konnte der Gläubiger bislang einen Versagungsantrag nur im Schlusstermin stellen, kann er jetzt während des gesamten Verfahrens einen schriftlichen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Ist dem Gläubiger der Versagungsgrund erst nachträglich bekannt geworden, kann er jetzt auch nach dem Schlusstermin innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Kenntnis der Gründe einen Versagungsantrag stellen. Die Versagung der Restschuldbefreiung wird im Schuldnerverzeichnis eingetragen. 
Stand: September 2021
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