Recht und Steuern

Verhalten bei Unternehmenskrisen

1. Einleitung

Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Unternehmens bestehen für die Verantwortlichen eine Reihe von rechtlichen Pflichten. Gerade junge Unternehmen gehen oft mit zu optimistischen Erwartungen und gelegentlich sorglos bei der Planung und Kontrolle ihrer Finanzen zu Werke. Unternehmerische Fehler können sich - auch bei Hinzutreten äußerer Einflüsse (Konjunktur, Marktveränderungen etc.) - schnell zu ernsten Krisen entwickeln, die die Existenz des Betriebes bedrohen.
Neben der Vermeidung einer persönlichen Haftung für die verschiedensten Unternehmensverbindlichkeiten sollte es vor allem darum gehen, keine Straftatbestände zu verwirklichen. Die Aufdeckung möglicher Straftaten geschieht häufig durch den Insolvenzverwalter auf der Suche nach verwertbaren Vermögensgegenständen. Durch die nach wie vor hohe Zahl von Unternehmensinsolvenzen und die Unkenntnis vieler Unternehmensverantwortlicher von den bestehenden gesetzlichen Pflichten wurden in Deutschland im Jahr 2001 über 12.000 Strafverfahren wegen des Verdachts von Insolvenzstraftaten eingeleitet.
Ziel der Information ist es zum einen, Unternehmer/innen auf die einschlägigen Vorschriften aufmerksam zu machen. Zum anderen sollen Empfehlungen gegeben werden, um (strafrechtlich) relevante Pflichtverletzungen zu vermeiden.
Welche Vorschriften zu beachten sind, richtet sich unter anderem nach der Rechtsform des Unternehmens. Während die strafrechtlichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) grundsätzlich auf alle Unternehmer/innen Anwendung finden, bestehen vor allem für die Geschäftsführer, Vorstände und Liquidatoren einer GmbH, GmbH & Co. KG oder AG zusätzliche gesetzliche Regelungen. Die nachstehenden Aufzählungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus Gründen der Übersicht wird vorliegend nur auf die wichtigsten Normen eingegangen. Im Einzelfall können darüber hinaus weitere Straftatbestände, wie Diebstahl, Unterschlagung, Verstrickungsbruch oder Urkundenfälschung, verwirklicht werden.
Die in dieser Information aufgeführten Gesetzestexte finden Sie in Kapitel 6.

2. Krisenerkennung

Eine entscheidende Voraussetzung zur erfolgreichen Bewältigung einer Krise ist deren frühe Erkennung. Je früher die Krise erkannt und bekämpft wird, desto höher sind die Chancen dass der Betrieb - gegebenenfalls unter Einschaltung erfahrener Berater - noch gerettet werden kann. Ein rasches Handeln ist vor allem wichtig, weil Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder innerhalb einer gesetzlichen Frist von drei Wochen ab Vorliegen eines Insolvenzgrundes (§§ 17, 19 InsO) Insolvenzantrag stellen müssen. Zögern Sie deshalb bei Krisenanzeichen nicht. Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihren Beratern, Mitarbeitern oder Kunden und suchen Sie mit diesen nach Lösungsmöglichkeiten. Scheuen Sie sich auch nicht Ihre Kammer um Rat zu fragen, auch sie kann möglicherweise zusammen mit anderen Organisationen zu einer Problemlösung beitragen.

2.1 Maßnahmen zur Krisenfrüherkennung

Noch besser als die Krise frühzeitig zu erkennen ist natürlich, diese durch Vorbeugung zu vermeiden. Hierfür bieten sich folgende Instrumente an:
  • Ergebnis-, Finanz- und Liquiditätsplanung
  • Forderungsmanagement und straffes Mahnwesen
  • Monatliche BWA-Besprechung (unter Hinzuziehung des steuerlichen bzw. betriebswirtschaftlichen Beraters)
  • Regelmäßige Abteilungsbesprechungen
  • Offener Umgang mit der Hausbank
  • Kundenumfragen
Eine Krisenfrüherkennung ist auch aus Gläubigersicht von entscheidender Bedeutung. Nicht selten geraten Unternehmen ohne eigenes Verschulden in Probleme, da ihre Vertragspartner aufgelaufene Forderungen nicht rechtzeitig begleichen. Achten Sie daher auf Alarmzeichen, die auf eine drohende Insolvenz ihres Vertragspartners hinweisen könnten, beispielsweise:
  • Marktsättigung bzw. Änderung der Verbrauchergewohnheiten
  • (vorübergehende) Standortverschlechterung
  • Ausscheiden von leitenden Mitarbeitern bzw. persönlich haftenden Gesellschaftern
  • Auffällig hohe Privatausgaben der Geschäftsführung
  • Dauernde Überschreitung der Zahlungsziele
  • Wechsel der Bankverbindung
  • Ungerechtfertigte Reklamationen Wechselproteste, Scheckrückgaben und Nichteinlösung von Lastschriften
  • Stundungsansinnen
  • Negative Mitteilungen von Kunden, Lieferanten und Außendienstmitarbeitern
  • Hohe Preisnachlässe
  • Abfallen der Produktqualität

2.2 Hinweise zur Krisenbewältigung

Befindet sich Ihr Unternehmen bereits in einer Notlage sollten Sie möglichst sofort reagieren und geeignete Maßnahmen treffen. Hierbei können Sie sich zum Beispiel von folgenden Überlegungen leiten lassen:

a) Prüfen des Unternehmenskonzepts

  • Sind Ihre Produkte/Dienstleistungen noch rentabel und zeitgemäß? Stimmt deren Qualität?
  • Haben Sie noch Vorsprung vor Ihren Wettbewerbern?
  • Sind bestimmte Kosten zu hoch?
  • Muss der Personalbestand überprüft und angepasst werden?

b) Sofortmaßnahmen gegen Zahlungsunfähigkeit

  • Bareinlage
  • Verkauf von nicht betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern
  • Unverzügliches Eintreiben von Forderungen
  • Abbau von Vorräten durch Sonderangebote
  • Verkauf und anschließendes "Zurück-Leasen" von Objekten (Sale and lease back)
  • Beteiligungskapital besorgen
  • Einschalten von Inkasso-Firmen

c) Schritte zur Liquiditätsverbesserung

  • Stundungen bzw. Ratenzahlungen mit Kreditinstituten und Lieferanten vereinbaren
  • Kreditumfänge erhöhen
  • Teure Kontokorrentkredite in langfristige Darlehen umwandeln
  • Prüfen, ob öffentliche Förderprogramme in Frage kommen (DtA-Existenzgründungsprogramm, KfW-Mittelstandsprogramm - Liquiditätshilfe, Bürgschaftsprogramme)

d) Längerfristige Maßnahmen

  • Aufbau eines effizienten Mahnwesens
  • Freiwillige Leistungen einschränken und (unnötige) Kosten eliminieren
  • Leistungsbezogenes Vergütungssystem einführen
  • Arbeitsabläufe/Produktionsverfahren optimieren
  • Straffung der Organisation/Verwaltung
  • Neue Produkte, Dienstleistungen und Werbemaßnahmen einführen, neue Märkte/Zielgruppen erschließen
  • Mitarbeitergespräche mit Zielvereinbarungen einführen
Achten Sie bitte bei der Umsetzung der Maßnahmen auch auf deren fristgerechte Umsetzung und Überwachung. Legen Sie fest, wer was bis wann zu erledigen hat und was zur Erreichung eines Ziels konkret gemacht werden soll.

3. Vorschriften aus dem StGB

Wer seine Rechte und Pflichten in der Unternehmenskrise kennt, kann die Folgen seiner Handlungen besser einschätzen und im Zweifel schwerwiegende Fehler vermieden. Wir möchten deshalb nachstehend einen Überblick über einzelne Haftungstatbestände geben.

3.1 § 283 StGB (Bankrott)

Zentrale Vorschrift aus dem Bereich des Strafgesetzbuchs ist § 283 StGB mit seinen insgesamt acht Alternativen. Im Folgenden sollen die einzelnen Tatbestände näher erläutert und Hinweise gegeben werden, wie deren Verwirklichung vermieden werden kann.
Der Tatbestand des Bankrotts umfasst die Vornahme bestimmter Tathandlungen (Abs. 1 Nr. 1 bis 8) während einer wirtschaftlichen Krise (Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit) bzw. die Herbeiführung der Krise durch die genannten Tathandlungen.

3.2 § 283 Abs. 1 Nr. 1: Beiseiteschaffen, Verheimlichen und Beschädigen von Haftungsvermögen

Ein Beiseiteschaffen liegt vor, wenn der Gläubigerzugriff durch rechtliche oder tatsächliche Verfügungen vereitelt oder erschwert wird. Unter Verheimlichen wird jedes Verhalten verstanden, durch das ein Vermögensbestandteil der Kenntnis der Gläubiger entzogen wird. Zu den vom Tatbestand umfassten Vermögensbestandteilen zählen unter anderem alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen, Patente, Lizenzen, die Kundenkartei aber auch der Firmenname. Auch der Abschluss langfristiger Verträge kann im Einzelfall eine strafrechtliche Haftung begründen.
Um eine Strafbarkeit zu vermeiden, raten wir dringend von den nachstehenden Tathandlungen ab:
  • Wegschaffen von Betriebsvermögen und Vorräten
  • Nicht gerechtfertigte Sicherungsübereignungen
  • Einziehung von Forderungen über fremde Konten
  • Zahlung von Schmiergeldern
  • Geldüberweisungen vom Geschäftskonto auf eigene oder fremde Konten
  • Ableugnen von Vermögensbestandteilen
  • Heimliches Einziehen von Forderungen
  • Vortäuschen eines den Gläubigerzugriff hindernden Rechtsverhältnisses

3.3 § 283 Abs. 1 Nr. 2: Eingehen von Risikogeschäften sowie wirtschaftlich unvertretbare Ausgaben

Vorab ist festzuhalten, dass ein Handeln, das dem allgemeinen unternehmerischen Risiko unterfällt, nicht als Bankrottdelikt strafbar ist. Die Vorschrift ist daher eng auszulegen. Unter den Begriff des Risikogeschäftes fallen nach dem Wortlaut alle Verlust-, Spekulations- und Differenzgeschäfte, wobei unter einem Verlustgeschäft nur solche Geschäfte verstanden werden, die von vornherein auf eine Vermögensminderung angelegt sind. Unter die wirtschaftlich unvertretbaren Ausgaben fallen nur solche Ausgaben, deren Sinnlosigkeit für wirtschaftlich denkende Beobachter eindeutig feststeht. Kein Verstoß liegt daher vor, wenn Sachkundige über die Vertretbarkeit einer Maßnahme unterschiedlicher Meinung sind. Bei der Beurteilung des Merkmals "wirtschaftlich unvertretbar" ist die Vermögenssituation des Betroffenen bzw. seines Unternehmens mit zu berücksichtigen. Bei Unternehmen ohne Haftungsbegrenzung ist daher auch das (voll haftende) Privatvermögen des Unternehmers in die Betrachtung mit einzubeziehen. Unter Berücksichtigung der obigen Punkte sollten Sie daher folgendes vermeiden:
  • Teure Urlaubsreisen
  • Anmietung bzw. Beibehaltung einer teuren Wohnung
  • Unangemessene Ausgaben für den Lebensunterhalt
  • Überhöhte Gehalts-, Werbungs- und Repräsentationskosten sowie Spesen

3.4 § 283 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Verkauf nicht sofort bezahlter Waren unter ihrem Wert

Die Vorschrift greift dann ein, wenn auf Kredit beschaffte Waren oder Wertpapiere erheblich unter ihrem aktuellen Marktwert veräußert werden. Der Einkaufspreis ist hierbei unerheblich. Nicht von der Vorschrift umfasst sind zulässige Räumungsverkäufe, Lockvogelangebote (vor allem bei Mischkalkulationen) und Tiefpreise, um Konkurrenzkämpfe oder bevorstehende Preisstürze durchzustehen.
Hinweis: Preisherabsetzungen und (übliche) Sonderangebote sind von dieser Vorschrift nicht betroffen. Sie sollten es aber unterlassen, Waren zu "verschleudern", das heißt Preise ansetzen, die den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechen. Ob und wann dies der Fall ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden.

3.5 § 283 Abs. 1 Nr. 4 StGB: Vortäuschen von Rechten anderer

Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer durch eine scheinbare Vermehrung der Schulden die Befriedigungsquote der Gläubiger kürzt. Ein Vortäuschen ist gegeben, wenn der Betroffene nach außen hin ein nicht bestehendes Recht als bestehend ausgibt, zum Beispiel durch Rückdatieren von Verträgen oder Anerkennen von erdichteten Rechten.

3.6 § 283 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7 StGB: Verstoß gegen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten (§§ 238 ff, 242 ff HGB)

Die in der Praxis am häufigsten anzutreffende Variante des § 283 ist die unterlassene oder unordentliche Buchführung. Oftmals wird aber auch versucht, durch eine falsche Buchführung das Vorliegen eines Insolvenzgrundes zu verschleiern. Adressaten der Vorschrift sind alle Kaufleute. Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die hierfür maßgeblichen Kriterien (Umsatz, räumliche und personelle Betriebsgröße, Komplexität der Geschäftsvorfälle, Kreditmittel etc.) bedürfen der Feststellung im Strafurteil. So genannte Kleingewerbetreibende fallen damit nicht unter diese Strafvorschrift. Festzuhalten ist, dass interne Vereinbarungen unter den Gesellschaftern bzw. Geschäftsführern oder die Beauftragung eines Steuerberaters den Unternehmer nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortung entbinden. Auch fachliche Ungeeignetheit oder Krankheit ist kein Entschuldigungsgrund. Die mit der Buchführung beauftragten Personen sind - im Rahmen des Möglichen - kontinuierlich und angemessen zu überwachen. (Kann der Unternehmer oder das Unternehmen die Kosten für den Einsatz eines Steuerberaters nicht aufbringen, entfällt jedoch unter Umständen die Strafbarkeit.)
Hinweis: Bitte nehmen Sie die Erfüllung Ihrer Buchführungspflichten von Anfang an ernst. Abgesehen von den angeführten strafrechtlichen Nachteilen haben Sie nur bei einer ordentlichen Buchhaltung einen sicheren Überblick über Ihre jeweilige Finanz- und Vermögenslage. Auch bei drohenden Auseinandersetzungen mit Finanz- oder Gewerbeämtern verschafft Ihnen eine geordnete Buchhaltung einen gewissen Vorteil.

3.7 § 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB: Beiseiteschaffen, Verheimlichen oder Zerstören von Handelsbüchern

Die Norm gilt für alle Handelsbücher, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann verpflichtet ist und für die die gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungspflichten noch nicht abgelaufen sind. Zu beachten ist, dass die Vorschrift nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für Bücher gilt, die ohne handelsrechtliche Verpflichtung freiwillig geführt werden.

3.8 § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB: Sonstiges Verringern des Vermögensstandes und Verheimlichen oder Verschleiern der geschäftlichen Verhältnisse

Diese Vorschrift stellt den Auffangtatbestand für Fälle dar, die nicht unter die Nr. 1 bis 7 fallen und zeigt, dass der Gesetzgeber jedes Verhalten unter Strafe stellen will, durch das der Schuldner in einer den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftens grob widersprechenden Weise das Haftungsvermögen verringert oder seine geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert, zum Beispiel heimliches Unterhalten eines Tochterunternehmens im Ausland, Prospekte mit irreführenden Angaben oder treuwidrige Verwendung von Kundenzahlungen.

3.9 § 283a StGB

§ 283a StGB sieht für das Verwirklichen der Regelbeispiele Nr. 1 bis 3 des § 283 in schweren Fällen eine Strafverschärfung (Freiheitsstrafe sechs Monate bis zu zehn Jahren) vor.

3.10 § 283b StGB: Verletzung der Buchführungspflicht

Hierbei handelt es sich um einen abstrakten Gefährdungstatbestand im Vorfeld des Bankrotts. Die Tathandlungen stimmen mit den Regelbeispielen des § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB überein, jedoch braucht sich der Schuldner noch nicht in der Krise zu befinden. Zur Vermeidung einer strafrechtlich relevanten Situation sollte ein Unternehmensverantwortlicher seine Buchhaltung möglichst zeitnah erstellen.

3.11 § 283c StGB: Gläubigerbegünstigung

Die Vorschrift geht § 283 Abs. 1 Nr. 1 (Vermögensbeeinträchtigung) als speziellere Vorschrift vor. Tathandlung ist die Gewährung einer ungleichartigen Deckung an einen Gläubiger unter Benachteiligung der übrigen Gläubiger zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit und dadurch Besserstellung des Gläubigers im Vergleich zu den übrigen. Der begünstigte Gläubiger ist in der Regel als notwendiger Teilnehmer straflos. Zu beachten ist hier auch die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff Insolvenzordnung.

3.12 § 283 d StGB: Schuldnerbegünstigung

Diese Vorschrift betrifft Außenstehende, die mit Einwilligung oder zugunsten eines sich in einer wirtschaftlichen Krise befindlichen Schuldners tätig werden. Tathandlung ist das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen. Der Schuldner kann sich der Anstiftung oder Beihilfe zu dieser Tat strafbar machen.
Eine Strafbarkeit nach den vorstehenden Paragrafen kommt allerdings erst dann in Betracht, wenn
  • der Schuldner oder das Schuldnerunternehmen seine Zahlungen eingestellt hat oder
  • über das Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder
  • der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

3.13 § 266a StGB: Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer

Nach § 28 e Abs. 1 SGB IV sind Arbeitgeber verpflichtet, die von den Arbeitnehmern zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungsträger abzuführen. Die Nichtabführung des Arbeitnehmeranteils ist strafbar (§ 266a StGB), für die Nichtabführung des Arbeitgeberanteils gilt dies hingegen nicht. Nach § 2 Beitragszahlungsverordnung werden Zahlungen des Arbeitgebers je zur Hälfte auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile angerechnet. Können die Zahlungen nicht in vollem Umfang erbracht werden, ist es empfehlenswert, eine Tilgungsbestimmung (auf den Arbeitnehmeranteil) zu treffen, da die Vorenthaltung des Arbeitgeberanteils nicht strafbar ist. Eine Strafbarkeit kann auch vermieden werden, wenn die Geschäftsführung mit den Sozialversicherungsträgern Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen trifft.

3.14 § 263 StGB: Warenkreditbetrug

Oftmals wird in der Krise eines Unternehmens den Geschäftspartnern gegenüber der wahre finanzielle Zustand verschwiegen. Darin kann eine strafrechtlich relevante Täuschungshandlung liegen. Von der Rechtsprechung wird aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Rechtspflicht zum Offenbaren der wirtschaftlichen Lage hergeleitet. Eine solche Pflicht besteht zum Beispiel bei einer langjährigen Geschäftsverbindung oder einem besonderen Vertrauensverhältnis. Im übrigen bekundet ein Besteller bei der Warenbestellung (durch schlüssiges Handeln), dass er im Fälligkeitszeitpunkt die Warenlieferung auch bezahlen kann.

4. Besondere gesetzliche Regelungen für Kapitalgesellschaften

Den organschaftlichen Vertretern von Kapitalgesellschaften werden aus Gründen des Gläubigerschutzes besondere Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Erhaltung des Eigenkapitals und der Insolvenzantragspflicht auferlegt. Insbesondere in der Krise des Unternehmens bestehen eine Reihe zusätzlicher Pflichten. Bedenken Sie hierbei, dass auch interne Zuständigkeitsregelungen die Haftung nicht ausschließen.
Einige Vorschriften wollen wir Ihnen kurz vorstellen.

4.1 § 30 GmbHG: Verstoß gegen das Rückzahlungsverbot

§ 30 GmbHG enthält zum Beispiel das Verbot, Aktivvermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter auszuschütten, wenn und soweit hierdurch eine Unterdeckung herbeigeführt oder vertieft wird bzw. eine Überschuldung eintritt. Hierunter fällt auch die Kreditgewährung an Gesellschafter. Ein Verstoß gegen die Vorschrift führt zu einer Haftung des Geschäftsführers mit seinem Privatvermögen nach § 43 Abs. 2 GmbHG.
Unter Umständen kommt auch eine Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB in Betracht.

4.2 § 43 Abs. 2 GmbHG: Verletzung von Sanierungspflichten

Ein Geschäftsführer ist gegenüber seiner GmbH verpflichtet, eine Krise der Gesellschaft frühzeitig zu erkennen und geeignete Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. § 43 Abs. 2 GmbHG gibt der Gesellschaft einen Schadensersatzanspruch, der bei Insolvenz vom Insolvenzverwalter geltend gemacht wird.

4.3 § 49 Abs. 3 GmbHG: Verletzung der Anzeigepflicht

Ergibt sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz, dass die Hälfte des Stammkapitals aufgezehrt ist, hat ein Geschäftsführer unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Eine Verletzung dieser Pflicht zieht neben einer Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG auch eine Strafbarkeit nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG nach sich.

4.4 § 64 Abs. 1 GmbHG, 92 AktG: Haftung wegen Insolvenzverschleppung

Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG sind unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Verhandlungen mit den Gläubigern, Sanierungsbemühungen oder eine interne Geschäftsverteilung rechtfertigen keine Überschreitung der dreiwöchigen Frist. Eine Verletzung der Pflicht zur Insolvenzantragsstellung führt zu einer Strafbarkeit der Verantwortlichen nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 401 AktG.
Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht zu stellen.
Anmerkung: Auch hier ändert eine gesellschaftsinterne Aufgabenverteilung nichts an der Haftung. Die Feststellung eines Insolvenzgrundes ist außerdem nicht immer einfach. Sie sollten daher rechtzeitig einen Berater einschalten.

4.5 § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG: Masseverkürzung

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung haftet ein GmbH-Geschäftsführer mit seinem Vermögen für ab diesem Zeitpunkt geleistete Zahlungen. Ausgenommen sind solche Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Prüfen Sie daher in diesem Stadium alle Leistungen, die das Gesellschaftsvermögen schmälern noch sorgfältiger auf ihre Notwendigkeit.

4.6 § 266 StGB: Untreue

In einigen Fällen sind Untreuehandlungen der Geschäftsführer oder des Vorstands die Ursache für die Insolvenz eines Unternehmens. Nach §§ 35 Abs. 1 und 37 Abs. 2 GmbHG ist der Geschäftsführer mit einer rechtsgeschäftlichen Vermögensverfügungsbefugnis und in der Regel mit einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB ausgestattet. Die Tathandlung besteht im Missbrauch der Befugnis. Das heißt aufgrund der Befugnis werden im Außenverhältnis rechtswirksame Verfügungen zum Nachteil der Gesellschaft getroffen, die im Innenverhältnis dem Geschäftsführer nicht gestattet waren, zum Beispiel beim Transfer von Vermögen der GmbH auf ein Privatkonto, eine Auffanggesellschaft oder an Familienangehörige oder Angriffen auf das Haftungskapital.

4.7 Haftung für Steuern und Sozialabgaben

Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der steuerlichen Pflichten haften GmbH-Geschäftsführer dem Finanzamt gegenüber für Steuerschulden persönlich. Entsprechende Haftungstatbestände enthalten die §§ 34, 35, 69, 71, 191, 249, 255 Abgabenordnung. Eine Beurteilung der Rechtslage in Bezug auf die Abführungspflicht in der Krise ist schwierig, weil die Geschäftsführung zum einen ihrer Pflicht zur Erhaltung der Haftungsmasse (§ 64 Abs. 2 GmbHG) entsprechen muss, zum anderen aber gleichzeitig eine Inanspruchnahme wegen Verletzung der steuerlichen Abführungspflichten droht. Strafrechtlich droht ein Ermittlungsverfahren wegen Lohnsteuerhinterziehung. Die Einholung eines anwaltlichen Rates wird hier dringend empfohlen.
Ähnlich problematisch ist für die Geschäftsführung die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer. Auch hier steht die Geschäftsführung vor dem Problem, bei Abführung wegen Masseverkürzung persönlich zu haften oder vom Sozialversicherungsträger in Anspruch genommen zu werden und sich zudem nach § 266a StGB (wegen Nichtabführung des Arbeitnehmeranteils) strafbar zu machen. Zur rechtzeitigen Einschaltung eines erfahrenen Rechtsanwalts wird auch hier geraten.

5. Ergänzende Hinweise

Regelmäßig werden, wie einschlägige Untersuchungen zeigen, beim Zusammenbruch von Unternehmen auch Straftaten begangen. Gesellschaftsinterne Zuständigkeitsverteilungen bzw. die Einschaltung externer Berater schützen den Unternehmer grundsätzlich nicht vor einer strafrechtlichen Inanspruchnahme. Um dem Eintritt von Haftungsrisiken möglichst frühzeitig entgegentreten zu können, sollte ein steter Überblick über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sichergestellt werden. Die Verantwortlichen sollten sich frühzeitig über ihre Rechte und Pflichten informieren. So bietet die IHK Region Stuttgart aber auch andere Weiterbildungseinrichtungen regelmäßig Seminare für GmbH-Geschäftsführer an. Ebenso führt die IHK jeden Monat zusammen mit dem RKW Baden-Württemberg Sprechtage durch.
Diese IHK-Information wurde mit der gebotenen Sorgfalt erstellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen kann aber nicht übernommen werden.

6. Gesetzestexte

§ 283 StGB Bankrott

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7. entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

§ 283 a StGB Besonders schwerer Fall des Bankrotts

In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

§ 283 b StGB Verletzung der Buchführungspflicht

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
3. entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 283c StGB Gläubigerbegünstigung

(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 283d StGB Schuldnerbegünstigung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
2. nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen
Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

§ 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

(1) Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit der Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für die Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(3) Wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit, die er von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 263 StGB Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

§ 266 StGB Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 129 InsO Insolvenzanfechtung

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

§ 6 GmbHG Geschäftsführer

(1) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Geschäftsführer sein. Wer wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist, kann auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer sein; in die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Wem durch gerichtliches Urteil oder durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt worden ist, kann für die Zeit, für welche das Verbot wirksam ist, bei einer Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, nicht Geschäftsführer sein.

§ 30 GmbHG Rückzahlungen

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluss durch die im Gesellschaftsvertrag für die Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blätter und in Ermangelung solcher durch die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister bestimmten öffentlichen Blätter bekannt gemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

§ 43 GmbHG Haftung der Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, dass dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

§ 49 GmbHG Einberufung der Gesellschafterversammlung

(3) Insbesondere muss die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.

§ 64 GmbHG Antragspflicht

(1) Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt.
(2) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.

§ 84 GmbHG Bestrafung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es
1. als Geschäftsführer unterlässt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen, oder
2. als Geschäftsführer entgegen § 64 Abs. 1 oder als Liquidator entgegen § 71 Abs. 4 unterlässt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 92 AktG Vorstandspflichten

(1) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.
(2) Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so hat der Vorstand ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt.
(3) Nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat, darf der Vorstand keine Zahlungen leisten. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.

§ 76 AktG Leitung der AG

(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des Vorstands sein. Wer wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist, kann auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Mitglied des Vorstands sein; in die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Wem durch gerichtliches Urteils oder durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt worden ist, kann für die Zeit, für welche das Verbot wirksam ist, bei einer Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, nicht Mitglied des Vorstands sein.

§ 401 AktG Pflichtverletzung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es
1. als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterlässt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen, oder
2. als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 2 oder als Abwickler entgegen § 268 Abs. 2 Satz 1 unterlässt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 34 AO Pflichten der gesetzlichen Vertreter

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nichtrechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nichtrechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

§ 69 AO Haftung der Vertreter

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

7. Kontaktadressen

Ausschließlich sachlich zuständig für das Insolvenzverfahren ist für einen gesamten Landgerichtsbezirk jeweils das am Sitz des Landgerichts gelegene Amtsgericht (§ 2 InsO).
Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder, bei juristischen Personen, seinen Sitz hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt (§ 3 InsO).
Auf der Internetseite "Justizportal des Bundes und der Länder" können Sie das örtlich zuständige Gericht (Amts-, Land- und Oberlandesgericht) und die Staatsanwaltschaft für einen Ort der Bundesrepublik Deutschland ermitteln.
Stand: Februar 2022
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