Recht und Steuern

Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, die eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, können unter bestimmen Voraussetzungen die besonderen Verfahrensvorschriften des sogenannten Verbraucherinsolvenzverfahrens zur Anwendung kommen. Voraussetzung für die Anwendung dieser besonderen Verfahrensvorschriften ist neben der erfolgten Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger zum Zeitpunkt der Antragstellung) und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Des Weiteren muss der Schuldner (ggf. neben einem Fremdantrag) selbst einen Insolvenzantrag gestellt haben.
Die Restschuldbefreiung ist vor allem dann für den Schuldner wichtig, wenn zu erwarten ist, dass er auch nach dem Insolvenzverfahren auf einem Schuldenberg sitzen bleiben wird. Nach einer sogenannten Wohlverhaltensperiode kann einem redlichen Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt werden. Die Restschuldbefreiung bewirkt, dass der Schuldner von den restlichen (Alt-)Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern befreit wird.
Für die Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens sind besondere Antragsvordrucke zu verwenden, die bei den Insolvenzgerichten erhältlich sind. Außerdem ist die Bescheinigung einer dafür legitimierten Stelle vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag versucht worden ist.
Seit 01. Juli 2014 kann die Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren erteilt werden, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens komplett bezahlt und mindestens 35 Prozent seiner Schulden beglichen hat. Zahlt er zumindest die Verfahrenskosten ist eine Befreiung nach fünf Jahren möglich. In allen anderen Fällen wird der Schuldner wie bisher nach sechs Jahren schuldenfrei. Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger sind während der Wohlverhaltensperiode unzulässig. Der Schuldner muss sein pfändbares Arbeitseinkommen oder diesem gleichgestellte Bezüge an einen Treuhänder abtreten. Neu ist seit 01. Juli 2014, dass er sich bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens um eine Erwerbstätigkeit bemühen muss. Soweit der Schuldner einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, obliegt es ihm, die Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre.
Eine Versagung der Restschuldbefreiung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn der Schuldner seine Erwerbsobliegenheiten verletzt, wegen Insolvenzstraftaten verurteilt wird, unter Umständen, wenn er in den letzten 3 Jahren vor dem Insolvenzantrag bzw. danach vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag bzw. danach Vermögen verschwendet oder auch Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat. 
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind solche Forderungen, die aufgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gegen den Schuldner begründet worden sind. Ebenfalls ausgenommen sind Forderungen aus rückständigem Unterhalt, wenn der Schuldner pflichtwidrig seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen ist und der Gläubiger die Forderung zur Tabelle angemeldet hat. Auch Steuerstraftäter können nicht im Wege der Restschuldbefreiung von Ihren Verbindlichkeiten befreit werden.
Verstößt der Schuldner gegen seine Pflichten und Obliegenheiten, kann das Gericht bereits während der Dauer der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen. Konnte der Gläubiger bislang einen Versagungsantrag nur im Schlusstermin stellen, kann er jetzt während des gesamten Verfahrens einen schriftlichen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Ist dem Gläubiger der Versagungsgrund erst nachträglich bekannt geworden, kann er jetzt auch nach dem Schlusstermin innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Kenntnis der Gründe einen Versagungsantrag stellen. Die Versagung der Restschuldbefreiung wird im Schuldnerverzeichnis eingetragen. 
Stand: August 2020
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