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Die Meldevorschriften für Fahrer bei grenzüberschreitenden Einsätzen werden für Transportunternehmen und Speditionen seit 2. Februar 2022 für alle EU-Mitgliedsstaaten einheitlich geregelt.
Wer im Ausland arbeitet, unterliegt den dort geltenden zwingenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören u. a. bestimmte arbeitsrechtliche Regelungen, z. B. die Bestimmungen zum Mindestlohn, zur Arbeitszeit, Urlaub und zur Arbeitssicherheit. Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier.
Seit dem 1. Januar 2021 ist beim Verkauf von Waschmaschinen, Smartphones, Laptops, Fernseher und elektrischen Rasenmähern in Frankreich ein Reparaturfähigkeitsindex auszuweisen.
Das französische Meldeportal SIPSI, das für die Meldung entsandter Mitarbeiter eingerichtet wurde, wurde Mitte Juli aktualisiert. Hier finden Sie die neue Ausfüllanleitung für Meldungen über SIPSI.
Ein Beschluss ermöglicht es Arbeitnehmern, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das keine Betriebsstätte („établissement“) in Frankreich unterhält, Entschädigungen im Rahmen der Kurzarbeiterregelungen („activité partielle“) bekommen zu können.