International

CBAM: CO2-Grenzausgleichsabgabe


Kostenlose online Veranstaltung zum Thema

Um Ihnen einen Überblick zu verschaffen und den Einstieg in das Thema zu erleichtern, haben wir Ihnen am 14. Dezember 2023 eine kostenlose online Informationsveranstaltung zu diesem Thema angeboten um Ihnen einen Überblick über die neuen Verpflichtungen zu verschaffen.
Die Präsentation (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1242 KB) der Veranstaltung finden Sie unter “weitere Informationen”.
Über anstehende Veranstaltungen zum Thema werden Sie auf der DIHK-Homepage informiert.

Was bedeutet CBAM?

CBAM soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll “Carbon Leakage” verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht. Die zugrundeliegende Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems ist am 17. Mai 2023 in Kraft getreten. Bereits ab dem 1. Oktober 2023, mit dem Beginn der Übergangsphase, kommen diesbezüglich erste Meldepflichten auf die Unternehmen zu.

Welche Produkte und Lieferungen sind betroffen?

Die von CBAM erfasste Produkte sind im Anhang I der Verordnung (ab Seite 90) aufgeführt. Betroffen sind u.a. Schrauben, Bolzen, Muttern, Rohrstücke, Profile, Dosen, Trommeln, Folien, Konstruktionsteile u.v.m.:
Die Definition erfolgt über den HS-Code:
Aluminium: 7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
Eisen und Stahl: 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
Düngemittel: 28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
Strom: 27160000
Zement: 25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
Wasserstoff: 280410000
Perspektivisch ist mit einer Ausweitung der betroffenen Produkte zu rechnen.
Die Anwendung des CBAM erfolgt mit der Einfuhr der betroffenen Produkte in den zollrechtlich freien Verkehr, auch bei der Überführung von Waren aus der aktiven Veredelung in den freien Verkehr.
Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung. Ausgenommen sind Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben. Aktuell sind das lediglich Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sowie die Territorien Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla.
Ebenfalls ausgenommen sind derzeit noch Waren von geringerem Wert (max. 150 EUR) solange diese auch unter die Zollbefreiung fallen.
Ausnahmen für Unternehmen mit geringer Anzahl oder nur gelegentlichen Importen sind nicht vorgesehen.

Ablauf des Verfahrens

Bei der Einfuhr der oben genannten Produktgruppen kaufen EU-Importeure Zertifikate, die dem CO2-Preis entsprechen, der gezahlt worden wäre, wenn die Waren nach den EU-Regeln für die Bepreisung von CO2-Emissionen hergestellt worden wären.
Kann ein Nicht-EU-Hersteller nachweisen, dass er bereits einen Preis für das CO2 bezahlt hat, das bei der Herstellung der eingeführten Ware im Drittland entstanden ist, kann der EU-Importeur sich die entsprechenden Kosten anrechnen lassen. Das CBAM soll für die direkten Emissionen von Treibhausgasen während des Herstellungsverfahrens der betroffenen Produkte gelten.
Die Einführer können beim Ermitteln der Emissionswerte auf Standardwerte der CO2-Emissionen der jeweiligen Waren zurückgreifen, um zu ermitteln, wie viele Zertifikate sie erwerben müssen. Alternativ können sie die für den konkreten Herstellungsprozess entstandenen CO2-Emissionen durch vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellte Nachweise belegen.
CBAM wird schrittweise eingeführt, beginnend mit einer Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025. Während dieser Phase müssen Unternehmen die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, berechnen und dokumentieren und einen vierteljährlichen Bericht (erstmalig bis spätestens zum 31. Januar 2024) – sog. CBAM-Bericht – einreichen. 
Der Bericht enthält Daten bezüglich der Importmenge der direkten und indirekten im EU-Ausland ausgestoßenen CO 2-Emissionen und dem im Herkunftsland möglichen gezahlten CO 2-Preis. Allerdings muss in diesem Zeitraum noch kein finanzieller Ausgleich geschaffen werden.
Ab dem Jahr 2026 müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen dann auch die freien Zuteilungen sukzessive reduziert und proportional durch CBAM-Zertifikate ausgeglichen werden, bis sie Ende des Jahres 2034 vollständig wegfallen.

Was müssen Unternehmen jetzt tun?

Falls ja:
  • Festlegung der innerbetrieblichen Zuständigkeiten für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten. Je nach Bedeutung/Menge dieser Importe hat das Thema eine sehr unterschiedliche Priorität für die einzelnen Unternehmen
  • Übergangszeitraum: Zusammenstellung der Importe nach Ursprungsland, ggf. Produktionsstätte. Technischen Rahmen der Meldung und maßgebliche Standardwerte zusammenstellen.
  • Abstimmung mit Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen. Große ausländische Hersteller beschäftigen sich bereits mit dem Thema. Vieles ist aber noch unklar und dürfte dauern. Falls keine Werte vorliegen oder sich der Aufwand nicht lohnt, können Standardwerte verwendet werden. Diese liegen noch nicht vor.
  • Wann lohnt sich eine Berechnung/exakte Ermittlung gemäß Anhang IV der Verordnung, wann ist die Verwendung (höherer) Standardwerte sinnvoller?
  • Informationen zu diesem Thema verfolgen, es gibt noch erheblichen Klärungsbedarf und wird sich auch noch vieles ändern. Gegebenenfalls an der Konsultation beteiligen.
  • Sorgen Sie dafür, dass Sie den nichtpräferenziellen Ursprung dieser Waren kennen. Unbekannter Ursprung geht nicht mehr.
Zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit den bereits im Oktober beginnenden Meldepflichten sind noch offen, so ist z.B. die zuständige Stelle für die Abgabe der Meldungen noch nicht final benannt, ebenso sind Fragen zur Berechnung der Emissionen zu klären.
(Mit freundlicher Genehmigung der Verfassen IHK Rhein-Neckar und IHK Region Stuttgart)