Zoll "Deal" EU-USA

Seit Beginn der zweiten Amtsperiode von US-Präsident Donald Trump sind Zölle wieder auf die Tagesordnung zurückgekehrt. Die USA haben gegen den Rest der Welt unterschiedliche Zusatzzölle eingeführt. Die bereits eingeführten und die angekündigten Maßnahmen werden weitreichende Auswirkungen haben und – wenn sie von Dauer sind – die weltweiten Handels- und Produktionsbeziehungen massiv ändern.

Aktuelles: Zoll "Deal" EU-USA

Die EU und die USA haben sich am 27. Juli 2025 auf einen “Deal” geeinigt. Noch immer sind einige Punkte offen und werden weiter verhandelt. Die GTAI hat eine Übersicht zusammengestellt.

Wir haben Sie um Ihre Einschätzung der Verhandlungsergebnisse in einer Blitzumfrage gebeten. Bundesweit haben über 3.000 Unternehmen teilgenommen. Die Ergebnisse werden als “bittere Pille” wahrgenommen.

1. US-Zusatzzölle 2025

Die US-Administration hat zahlreiche Zusatzzölle im März oder April 2025 mit unterschiedlichen Rechtfertigungsgründen in Kraft gesetzt oder geplant. Dazu gehören Zölle auf:
  1. Fast alle Waren, sofern nicht bereits anderweitig durch Zusatzzölle erfasst: so genannte reciprocal tariffs
  2. Kupfer und Waren daraus Adjusting Imports of Copper (section 232)
  3. Autos und Autoteile: Imports of Automobiles and Automobile Parts (section 232)
  4. Aluminium und bestimmte Waren daraus: Adjusting Imports of Aluminum (section 232)
  5. Eisen/Stahl und bestimmte Waren daraus: Adjusting Imports of Steel (section 232)
  6. Zölle wegen Drogenausgangsstoffen gegen China, Mexiko, Kanada
Um den Überblick zu behalten und nachlesen zu können: Die US-Zollvorhaben werden generell an folgenden Stellen veröffentlicht:
  • Weißes Haus Rubrik News:
    • Fact Sheets
    • Presidential Actions
  • Federal Register Presidential Documents mit den jeweilgen Warennummern
    • Executive Orders
    • Proclamations
    • Suchhilfe: Verwenden Sie die Schagworte “Import”,"2025" dann “presidential document” und den verursachenden Präsidenten.
  • Die amerikanische Zollbehörde, die US Customs and Border Protection veröffentlicht regelmäßig CBP Updates und FAQs für Importeure zu den neuen Sonderzöllen im sog. Cargo Systems Messaging Service CSMS. Diese Updates sind vergleichbar mit unseren ATLAS Informationen und enthalten wichtige technische Details. Man kann diesen Infodienst abonnieren.
  • Aktuelle Informationen zu wichtigen Details werden fortlaufend von der GTAI veröffentlicht. Dort gibt es auch FAQs
  • Zusatzzölle, die (auch) Waren mit EU-Ursprung betreffen und in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets abgebildet.

2. Reciprocal Tariffs - Angeblich reziproke länderspezifische Zölle

2.1 Welche Zölle gelten seit dem 7. August 2025 für die EU?

Der pauschale “reciprocal tariff” von 10 Prozent (Geltung bis 06. August 2025) wird seit dem 07. August 2025 durch länderspezifische Zollsätze ersetzt. Die länderspezifischen Zölle wurden auf Basis bilateraler “Deals” odereinseitig durch die USA festgesetzt. Der praktische Unterschied ist dabei oft gering. Die länderspezifischen Sätze sind im Anhang 1 der Executive Order FURTHER MODIFYING THE RECIPROCAL TARIFF RATES enthalten. Basis ist wie bislang auch das Ursprungsland der Waren und nicht das Versendungsland. Wenn Waren chinesischen Ursprungs aus der EU in die USA geliefert werden, fällt der Satz für China an.

Die EU und die USA haben am 27. Juli einen Zoll "Deal" abgeschlossen, der seit dem 7. August 2025 gilt. Eine Übersicht wurde von der GTAI zusammengestellt.

Grundsätzlich soll für EU-Ursprungswaren bei der Einfuhr in die USA ein pauschaler Zollsatz von 15 Prozent ohne Hinzurechnung der bisherigen Zollsätze des US-Tarifs gelten - auch für Autos und Autoteile.

Das gilt nicht

- für bestimmte “strategische” Güter, die zollfrei sind
- falls der bisherige US-Zollsatz höher als 15 Prozent. Dann bleibt der bisherige Zollsatz bestehen.
- für Produkte, die unter Section 232 fallen wie Eisen, Stahl, Aluminium und Kupfer sowie bestimmte Derivate. Hier finden weitere Verhandlungen statt. Quotenregelungen sind angedacht.

Die bisherige Zollfreiheit für Sendungen bis 800 Dollar Warenwert soll generell und unabhängig vom Warenursprung zum 29. August 2025 entfallen.

Der US-Zoll hat Einzelheiten zur Umsetzung dieses “Deals” in der Nachricht CSMS # 65829726 veröffentlicht.

Bei der Einfuhr in die EU sollen zahlreiche US-Ursprungswaren zollfrei werden. Die EU-Gegenmaßnahmen wurden vorläufig ausgesetzt.

Maßgeblich für die Anwendung des US-Zollsatzes dürfte das Verzollungsdatum in den USA sein, bestenfalls könnte es eine Regelung für “schwimmende Ware” geben.

2.2 Neue US-Zölle, Beispiele für EU-Ursprungswaren

US-Warennummer US-Zoll bis 6.8.25 US-Zoll ab 7.8.25 (EU-Ursprung) OHNE GEWÄHR!
3004 (Arzneiwaren) 0% 15%
6201 20 11 10 (best. Mäntel) (16.3% of FOB value + 41.0 ¢/kg) +10% 16.3% of FOB value + 41.0 ¢/kg
7326 11 (Mahlkugeln) (Section 232, ohne ggf. anteilige Verzollung des Nichtmetallanteils) 0% + 50% 0% + 50% (Verhandlungen über Quoten/Zollsenkungen laufen)
8466 20 80 65 (Werkstückhalter) 3,7% + 10% 15%
8703 40 00 10 (PKW, Benziner..) 2,5% + 25% 15%

2.3 Spezialfall China

Der länderspezifisch erhöhte “reciprocal tariff” für China ist nach bialteralen Verhandlungen ausgesetzt. Für Waren mit Ursprung China (inkl. Hongkong/Macau) gilt derzeit ein “reciprocal tariff” von 10 Prozent (HTSUS 9903.01.25). Dieser Status wurde am 11. August 2025 per Erlass weitere 90 Tage verlängert. Andere US-Zollmaßnahmen gegenüber China bleiben davon unberührt. Die US-Zollbehörde weist die Reihenfolge der Zusatzabgaben aus.
Für Waren mit Ursprung in China (inkl. Hongkong/Macau) wurde die sogenannte De-Minimis-Freistellung seit 2. Mai 2025 aufgehoben. Grundlage war Executive Order 14256 (2. April 2025) und die dazugehörige CBP-Umsetzungsmitteilung. Für Nicht-Post-Sendungen aus China (inkl. Hongkong/Macau) war seither stets eine reguläre Zollanmeldung erforderlich. Postsendungen aus China (inkl. Hongkong/Macau) bis 800 USD sind somit nicht mehr zollfrei; der Postbeförderer muss entweder einen ad-valorem-Zoll von derzeit 54 Prozent oder einen Pauschalzoll von derzeit 100 USD je Paket erheben. Diese Post-Abgaben gelten anstelle anderer Zölle. Die CBP kann im Einzelfall eine formale Anmeldung verlangen.

Diese China-Sonderregel wird für Eingänge ab 29.08.2025 durch die globale Regelung abgelöst, die im Folgenden erklärt wird.

2.4 Aussetzung der De minimis-Regel weltweit

Die Executive Order 14324 vom 30. Juli 2025 ordnet die vollständige Abschaffung der 800-USD-Freigrenze für Warensendungen aus allen Länder zum 29. August 2025 an. Diese Maßnahme stützt sich auf nationale Notstandsrechte und löst die bereits erfolgte China-Ausnahme ab. Das bedeutet, dass künftig jegliche Warensendung den regulären Importzollverfahren unterliegt – für alle Länder. Die Executive Order bestimmt, dass die De-Minimis-Befreiung „unabhängig von Wert, Ursprungsland, Transportart oder Anmeldeweg“ entfällt. Das heißt: Die Aussetzung selbst ist nicht ursprungs- oder versandlandbezogen – sie gilt schlicht für alle Sendungen. Für Nicht-Post­sendungen ist fortan ein reguläre Zollanmeldung mit allen ursprungsbezogenen Zöllen/Abgaben erforderlich.

Wie ist die Behandlung von Postsendungen geregelt?
Postsendungen sind nicht mehr de-minimis-frei, und werden über ein Sonderverfahren abgewickelt: Der Post-/Transportdienstleister erhebt die Zölle nach der im Erlass festgelegten Methode (Section 3) und führt sie an die US-Zollbehörde (CBP) ab. Bemessungsgrundlage ist dabei ausdrücklich der Ursprung – der Erlass knüpft die (ad-valorem- oder pauschale) Abgabe an den “IEEPA-Tarifsatz des Ursprungslandes”; daher muss das Ursprungsland für Postsendungen gegenüber CBP deklariert werden. Postdienstleister können zwischen den beiden genannten Abgabearten wählen.

Es ist somit entweder ein Wertzoll (Ad-valorem-Methode) gemäß dem effektiven IEEPA-Tarif für das Ursprungsland oder
ein pauschaler Artikelzoll (specific duty) zu entrichten. Die Pauschalzölle richten sich ebenfalls nach dem effektiven IEEPA-Tarif des Ursprungslandes und betragen zwischen US$80 und US $200 pro Paket. Liegt der IEEPA-Zollsatz unter 16 Prozent fallen US $80 an. Bei einem IEEPA-Satz zwischen 16 und 25 Prozent fallen US $160 und bei einem IEEPA-Satz über 25 Prozent fallen US $200 an. Die Methode der Pauschalzölle gilt für lediglich sechs Monate, danach ist nur die Ad-valorem-Methode zulässig.

3. Zollerhebungen auf Eisen, Stahl und bestimmte Waren daraus sowie Aluminium und bestimmte Waren daraus

Seit dem 5. Juni 2025 betragen die Zusatzzölle für Waren aus Eisen, Stahl, Aluminium und bestimmte Waren daraus 50 Prozent statt zuvor 25 Prozent. Die Zusatzzölle in Höhe von 50 Prozent betreffen Ursprungswaren aller Länder außer Ursprungswaren aus dem Vereinigten Königreich. Der US-Zoll hat häufig gestellte Fragen zu diesen und anderen Fragestellungen veröffentlicht. Details sind im Informationssystem des US-Zolls (CSMS) veröffentlicht.
Section 232-Zölle auf Stahl und Aluminium – Klarstellung zur Bemessungsgrundlage
Die US-Zollbehörde CBP (Customs and Border Protection) hat in mehreren CSMS-Nachrichten konkretisiert, dass die im Rahmen von Section 232 erhobenen Zölle ausschließlich auf den Wert des Metallanteils der eingeführten Ware zu berechnen sind.
  • Bei Stahlprodukten beträgt der zusätzliche Zollsatz derzeit 50 %, für Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich 25 %.
  • Bei Aluminiumprodukten gelten je nach Ursprungsland 25 % oder 50 %.
  • Bei Kupfer seit 1. August 2025 ebenfalls 50 Prozent.
Entscheidend ist eine klare Abgrenzung des Metallanteils vom restlichen Warenwert. Nur bei entsprechender Dokumentation und getrennter Eintragung in der US-Zollanmeldung ("two-line entry") wird der Zoll nur auf den Metallanteil erhoben. Erfolgt keine getrennte Erfassung, wird der Strafzoll auf den Gesamtwarenwert angewendet.
Zollerhebung auf den Nicht-Metallanteil:
Sofern eine saubere Wertaufteilung zwischen Metall- und Nicht-Metallanteil vorliegt, wird auf den Nicht-Metallanteil kein Section 232-Zoll, sondern ein sogenannter "reciprocal tariff" erhoben. Dieser wird gesondert nach HTS-Position 9903.01.25 berechnet und richtet sich nach den regulären Zollregelungen für die jeweilige Warenart. Der Nicht-Metallanteil muss dabei als separate Position in der Zollanmeldung ausgewiesen werden. Der Metallanteil ist im Gegenzug explizit von den reciprocal tariffs ausgeschlossen (vgl. HTS 9903.01.33). Die entsprechenden FAQs finden Sie hier:
CSMS #64384496 und CSMS #65236374.

Neue Pflicht zur Angabe von Schmelz- und Gießland bei Aluminiumimporten und betroffen Produkten daraus ab dem 28. Juni 2025

Laut Mitteilung der CBP (CSMS #65340246 vom 13. Juni 2025) müssen ab dem 28. Juni 2025 für aluminiumhaltige Waren das Primär- und Sekundärschmelzland ("country of smelt") sowie das Gießland ("country of cast") angegeben werden. Ist eine dieser Angaben nicht verfügbar, ist soll die Codierung "UN" (unknown) in der Anmeldung angegeben werden.

Für derart deklarierte Waren wird ein Strafzoll von 200 % erhoben, da sie automatisch den Sanktionsregelungen für russisches Aluminium unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Bezug zu Russland besteht. Siehe CSMS #65340246.

Empfehlungen für Unternehmen:

Prüfen, ob Warennummer überhaupt von den Sonderzöllen gemäß Section 232 erfasst ist. Oft werden zu viele Daten angefordert Zusatzzölle, die (auch) Waren mit EU-Ursprung betreffen und in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets abgebildet.

- Lieferketten analysieren und Informationen zu Schmelz- und Gießland frühzeitig einholen. Bei fehlenden Ursprungsangaben wahrscheinliche Ursprungsländer oder ausgeschlossene Ursprungsländer an den US-Importeur kommunizieren und dabei die unsichere Informationsbasis offenlegen.

- Wertaufteilung zwischen Metall- und Nicht-Metallanteilen bei gemischten Produkten dokumentieren.

- Zollanmeldung in den USA über zwei getrennte Positionen abbilden, um korrekte Zollerhebung zu ermöglichen.

- Bei unklarem Ursprung oder fehlender Trennung ist mit erhöhten Zöllen auf den Gesamtwarenwert zu rechnen.

4. Zusatzzölle auf Autos und Autoteile

Der seit dem 07. August 2025 geltende neue Zollsatz von 15  Prozent gilt nun auch für Autos und Autoteile, die vormals einem Zollsatz von bis zu 25  Prozent sowie einem zusätzlichen MFN-Zoll von 2,5  Prozent unterlagen.
Zusatzzölle, die (auch) Waren mit EU-Ursprung betreffen und in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets abgebildet.

5. Welche Fragestellungen gibt es?

  • Es werden zusätzliche Angaben zum Land des Schmelzens/Gießens verlangt. Die Handhabung der US-Importeure/Zollagenten ist noch sehr unterschiedlich, obwohl die Details vom US-Zoll inzwischen veröffentlicht worden sind. Sie finden diese unter häufig gestellte Fragen, insbesondere im Abschnitt “Additional Section 232 Questions” und im Informationssystem des US-Zolls (CSMS), insbesondere unter den Nachrichten CSMS # 64680374 und CSMS # 64701128. Die Anforderungen der US-Importeure gehen oft aus Unsicherheit weit darüber hinaus.
  • Besonders kritisch ist die Situation bei Aluminium: Wenn das Ursprungsland nicht belegt werden kann, drohen 200 Prozent Zoll. Dies scheint nach den aktuellen Meldevorgaben nicht mehr der Fall zu sein. Hintergrund: Es kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um russisches Aluminium handelt, auf dem 200 Prozent Zoll liegen.
  • Wichtig sind die von den US-Zollverwaltung im CSMS bereitgestellten bereitgestellten technischen Detailinformationen.
  • Falls ein Produkt von mehreren Zusatzzöllen betroffen ist, war offen, ob dieses mehrfach betroffen sein kann. Dies ist nicht der Fall. Falls noch Anteile übrig sind, fallen dafür die reziproken Zölle an, dies ist neu seit dem 4. Juni 2025. Bei anderen Kombinationen (z.B. Aluminium und Autoteil) ist geklärt, dass dann die Autozölle vorgehen.
  • Auch US-Zollbroker machen gelegentlich Fehler. Prüfen Sie deren Vorgehensweise bzw. lassen Sie sich nicht erklärbare Doppelbelastungen erklären und erstatten.
  • Prüfen, ob Warennummer überhaupt von den Sonderzöllen gemäß Section 232 erfasst ist. Oft werden zu viele Daten angefordert. Zusatzzölle, die (auch) Waren mit EU-Ursprung betreffen und in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets abgebildet.

6. Exkurs: Ursprung und Zollwert

Der nichtpräferenzielle Ursprung ist maßgeblich für den länderspezifischen “reziproken” Zollsatz, der Zollwert ist die Bemessungsgrundlage. Beides beeinflusst die Zollbelastung erheblich.

6.1 Wie wird der nichtpräferenzielle Ursprung festgelegt?

Der nichtpräferenzielle Ursprung (handelspolitischer Ursprung) basiert auf der WTO-Grundregel der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung. Dieses Prinzip wird sowohl in der EU als auch in den USA angewendet. In der EU liegt dieser Ursprung auch beispielsweise Ursprungszeugnissen zu Grunde.
Insbesondere wegen der exorbitanten Zölle auf Waren chinesischen Ursprungs kann man sich die Frage stellen, welche letzten Fertigungsschritte in einem anderen Land zu einem Wechsel des Ursprungslandes führen würden. Dies hängt tatsächlich vom Einzelfall ab. Sicher ist, dass es Produktionsschritte sein müssen und diese auch plausibel sein sollten. Die IHKs sind in Deutschland dafür zuständig, den nichtpräferenziellen Ursprung festzulegen.
Wichtig: Eine derartige Beurteilung bindet den US-Zoll nicht. Der US-Zoll entscheidet grundsätzlich beim Import in die USA, welchen Ursprung die Ware letztlich hat. Dies kann schon aus Kapazitätsgründen nur in Einzelfällen geschehen. Es gibt auch in den USA die Möglichkeit verbindlicher Entscheidungen, bestehende Entscheidungen (Rulings) werden veröffentlicht und können in der Datenbank mit der Stichwortsuche „Country of Origin“ recherchiert werden.

6.2 US-Zollwert

Die aktuell gültigen Zollwertvorschriften der USA regeln, welche Beträge den importierten Waren hinzugerechnet werden müssen, sofern sie nicht im Preis (Transaktionswert) enthalten sind: Verpackung, Verkaufsprovision, Beistellungen (Assists), Lizenzkosten, sofern diese Bedingung des Verkaufs in die USA sind. Ebenfalls geregelt sind die vom Transaktionswert abziehbaren Posten, wie Transport und Versicherung. Leistungen in den USA, die dem Verkauf nicht direkt zugeordnet werden können und auch keine Bedingung für den Verkauf sind, sind normalerweise nicht Bestandteil des Zollwerts.
Der Zollwert hat bei niedrigen Zöllen keine große Rolle gespielt. Nun kann sich eine genauere Betrachtung lohnen. Änderungen, auch der Verträge, sollten vorab gegebenenfalls mit dem US-Zollagenten besprochen werden.

7. Was kann man tun?

  • Betroffenheit prüfen: Zölle gehen zunächst immer zu Lasten des Importeurs, sofern nicht die extreme Lieferkondition frei Haus oder DDP vereinbart worden ist. Stellen Sie Verträge nicht ohne entsprechende Kompensation auf DDP um.
  • Hinweis: Die Bemessungsgrundlage für Zölle in den USA ist immer der FOB-Wert. Es empfiehlt sich immer, diesen anzugeben: Damit wird verhindert, dass auch noch die Frachtkosten mit verzollt werden. Prüfen Sie, ob weitere Posten im Preis enthalten sind, die nicht zum Zollwert gehören.
  • Welche Waren sind konkret betroffen: Maßgeblich sind die veröffentlichten Warennummern und Ursprungsländer. Achtung: nur die ersten sechs Ziffern der Warennummern sind international einheitlich.
  • US-Zusatzzölle, die in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets eingearbeitet
  • Falsche Angaben zu Warennummern, Ursprungsland und Zollwert führen zu hohen Strafen. Allerdings ist klar, dass die US-Regeln insbesondere für chinesische Erzeugnisse zu derartigen Praktiken führen.
  • Zusätzliche Angaben, z.B. zum Metallanteil bei weiterverarbeiteten Erzeugnissen, können vom US-Zoll verlangt werden. Einzelheiten werden vom US-Zoll im CSMS oder in den FAQs für Stahl und Aluminium veröffentlicht.
  • Wenn Angaben zum Ursprung unsicher sind, dann sollte dies dem US-Importeur auch so offen kommuniziert werden
  • Prüfen Sie die Abrechnungen des US-Zollagenten, sofern die Abgaben bei Ihnen landen.
  • Aktuelle Informationen zu wichtigen Details werden von der GTAI veröffentlicht.
  • Kurzfristig: Können Sendungen noch vor Inkrafttreten der Maßnahmen verzollt werden? Befinden sich Sendungen noch im einem Zolllager oder ist ein Zolllager sinnvoll, um die Entwicklung abwarten zu können?
    Mittelfristig: Gilt es alternative Produkte, die nicht betroffen sind? Kann die Logistik geändert werden, weil die Produkte in andere Länder weitergeliefert werden? Lohnt sich eine Umstellung?
  • Eine exakte Datenbasis ist eine wichtige Grundlage, um flexibel die bestmöglichen Entscheidungen in der nächsten Zeit treffen zu können.


Quelle: IHK Region Stuttgart