Verbote nach dem Gaststättengesetz
Dies ist nach dem Gaststättengesetz (GastG) verboten
- Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel durch Automaten anzubieten
- in Ausübung des Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen
- das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen
- das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen
Schutz des Gastes vor Täuschung und Irreführung (§ 11 LFGB)
- Lebensmittel dürfen nicht unter irreführender Bezeichnung serviert werden (Beispiel: Champagnersorbet mit Sekt aufgeschüttet)
- Lebensmittel, deren Bezeichnung nicht durch Rechtsnormen festgelegt sind, müssen nach der Lebensmittel-Informationsverordnung entweder mit einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblichen Bezeichnung oder beschriebenen Bezeichnung versehen werden
Hinweise:
Das Deutsche Lebensmittelbuch enthält eine Sammlung von Leitsätzen, die Verkehrsbezeichnungen für Lebensmittel enthalten, welche der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen (z. B. Unterscheidung Eiscreme/Fruchtsorbet etc.).
Es wird empfohlen, die für den jeweiligen Gaststättenbetrieb relevanten Leitsätze zu lesen (etwa Leitsätze für Fruchtsäfte oder Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse) und die dort aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden, da Verstöße mit Geldbuße geahndet werden können.
Der Gastwirt trägt die Verantwortung dafür, dass nicht anstelle des bestellten Lebensmittels einer bestimmten Marke oder Qualität ein Lebensmittel anderer Marke oder Qualität geliefert wird (Warenunterschiebung), ohne dass sich der Kunde damit ausdrücklich einverstanden erklärt hat (zum Beispiel Weinbrand anstelle des bestellten Cognacs). Abgesehen davon, dass eine derartige Warenunterschiebung gesetzlich verboten ist, entfällt in diesen Fällen die Zahlungsverpflichtung des Gastes.
Rückverfolgung von Lebensmitteln
Lebensmittel und Futtermittel müssen vom „Acker bis zum Teller“ rückverfolgbar sein (EU-Verordnung 178/2002/EG). Grundsätzlich sind von den Unternehmen Nachweise über Herkunft und Qualität der eingesetzten Urprodukte und Zutaten sowie über den gesamten Herstellungsprozess bereit zu halten.
Anforderungen an die Dokumentation:
a) beim Wareneingang
- Person, die das Erzeugnis geliefert hat (unmittelbarer Vorlieferant)
- Art des Erzeugnisses
- Identität
- Menge
- Eingangsdatum
b) beim Warenausgang
- Unternehmen, an die die Erzeugnisse geliefert wurden (unmittelbarer Abnehmer)
- Art des Erzeugnisses
- Identität
- Menge
- Ausgangsdatum
Die Aufbewahrungsfrist für diese Dokumentation soll im Einklang mit den bereits geltenden Vorschriften und in Relation zur Haltbarkeit des Erzeugnisses stehen. Bei Erzeugnissen, die mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen sind, darf dieses nicht unterschritten werden.