Nichtraucherschutzgesetz NRW

Für Gaststätten gilt unabhängig von der Betriebsart, Größe oder Anzahl der Räume der Grundsatz, dass in geschlossenen Räumen das Rauchen verboten ist. Auch abgeschlossene Räume, in denen in der Vergangenheit das Rauchen noch gestattet war, sind nicht mehr zulässig. Einen Bestandsschutz für genehmigte Betriebsräume gibt es nicht.

Rauchergaststätten und Raucherklubs

Die Möglichkeit, eine so genannte Rauchergaststätte mit einer Gastfläche unter 75 Quadratmetern einzurichten, ist mit der Gesetzesänderung verwehrt (ehemalige Eckkneipenregelung). Ebenso betroffen von dem strikten Rauchverbot sind die Deklarierung der Gaststättenräume als sogenannte Raucherclubs, in denen Vereinsmitglieder mit dem ausschließlichen Zweck des gemeinschaftlichen Tabakkonsums zusammengeschlossen sind.

Private Feiern in Gaststätten

Bei privaten Feiern in Gaststätten gilt ebenfalls ein uneingeschränktes Rauchverbot, es sei denn, die gesamte Einrichtung wurde für die private Feier gemietet (Geschlossene Gesellschaften) und der Gastgeber/die Gastgeberin hat zusammen mit dem Gastwirt/der Gastwirtin dem Tabakkonsum zugestimmt. Nach den Erläuterungen des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter sollen an „echte“ Geschlossene Gesellschaften strenge Kriterien angelegt werden. In der Regel würden danach Geschlossene Gesellschaften als rein private Veranstaltungen wie zum Beispiel geplante Familienfeiern akzeptiert werden können.

Festzelte und Brauchtumsveranstaltungen

Vorübergehend aufgestellte Festzelte, regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder im Brauchtum verankerte regional typische Feste, wie zum Beispiel Karnevalsfeiern oder Schützenfeste, die in geschlossenen Räumen stattfinden, sind ebenfalls von dem strikten Rauchverbot erfasst. Einen vollständig umschlossenen Raum stellt ein Zelt dar, wenn es überwiegend gegenüber dem Freiraum abgegrenzt ist (also auch ein sog. Höhenzelt), worüber in Zweifelsfällen das zuständige Ordnungsamt entscheidet.

Freizeiteinrichtungen

Das strikte Rauchverbot ohne die Möglichkeit zur Einrichtung von gesonderten Raucherräumen besteht auch für Kinos, Konzertsäle, Spielhallen und Spielbanken, Internetcafés, Wettbüros, Diskotheken, Tanzschulen und Vereinsheimen von Sportvereinen oder Kleingartenvereinen.

Kenntlichmachung

Orte, an denen ein gesetzliches Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar am Eingangsbereich durch übliche Verbotszeichen „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen (nach Nummer 3.1. des Anhangs II der Richtlinie 92/58/EWG).
In den Einrichtungen, die geschlossene Raucherräume einrichten dürfen, müssen diese Räume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden. Ein bestimmtes Hinweiszeichen schreibt das Gesetz dafür nicht vor, das blaue Schild mit weißer Zigarette hat sich jedoch in der Praxis aufgrund seines hohen Wiedererkennungswertes bewährt. Zusätzlich muss gekennzeichnet werden, dass Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.

Elektronische Zigaretten

Gastwirte sind nicht verpflichtet, den Gebrauch sogenannter E-Zigaretten in ihren Betrieben zu unterbinden. Das NiSchG NRW enthalte keine ausdrücklichen Regelungen zur E-Zigarette. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW sei „das Rauchen“ in bestimmten Einrichtungen verboten, so auch in Gaststätten.
Unter Rauchen sei nach allgemeinem und fachlichem Sprachgebrauch das Einatmen von Rauch zu verstehen, der bei der Verbrennung von Tabakwaren entstehe. Beim Gebrauch einer E-Zigarette finde jedoch kein Verbrennungsprozess, sondern ein Verdampfungsvorgang statt. Zudem handele es sich bei der verdampften Flüssigkeit (Liquid) nicht um ein Tabakprodukt im Rechtssinne, weil sie nicht zum Rauchen bestimmt sei. Das gelte auch für das in vielen Liquids enthaltene Nikotin. Das Urteil ist rechtskräftig.

Wasserpfeifen

Ebenso wenig ist das Rauchen tabakfreier Stoffe mittels Wasserpfeifen (Shishas) von melassebehandelten Dampfsteinen (sog. Shiazo-Steinen) oder getrockneten Früchten vom Anwendungsbereich des Nichtraucherschutzgesetzes umfasst.

Verstöße und Bußgelder

Verstöße gegen das Gesetz werden von den örtlichen Ordnungsbehörden mit Bußgeldern geahndet. Dabei werden sowohl der Störende als auch der Leitende der Einrichtung zur Verantwortung gezogen. Die Geldbuße kann für einzelne Verstoße bis zu 2.500 Euro betragen, wobei die Bußen für einzelne Verstoße (bspw. einer gegen die Kennzeichnungspflicht und ein anderer gegen die Hinweispflicht) in der Summe höher liegen können.

Regeln für Shisha-Bars

Betreibende von Shisha-Bars müssen in NRW hochwirksame Lüftungsanlagen einbauen, Warnschilder am Eingang aufhängen und Warngeräte für Kohlenmonoxid (CO) in sämtlichen Gasträumen sowie im Thekenbereich, den Fluren und den Toiletten anbringen. Weitere Informationen erhalten Sie im Shisha-Erlass NRW.

Weitere Informationen

Ausführliche Informationen zum Nichtraucherschutzgesetz finden Sie auf der Internetseite des zuständigen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Nichtraucherschutz (mags.nrw)