Nebenleistungen und Gassenschank

Nach § 7 GastG dürfen Gewerbetreibende im Gaststättengewerbe auch außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen. Dabei sind Differenzierungen im Umfang dieser Waren und Leistungen durch Unterschiede in Art, Größe und dem Leistungsspektrum der einzelnen Gaststättenbetriebe (zum Beispiel zwischen Schankwirtschaft und Luxushotel) durchaus möglich.
Zubehörwaren und -leistungen müssen eine notwendige und gerechtfertigte Ergänzung zur Hauptleistung darstellen. Ihre Abgabe ist auf die Gäste beschränkt, das heißt die Personen, gegenüber denen auch eine gastgewerbliche Hauptleistung erbracht wurde. Beispielsweise ist eine klassische Schankwirtschaft regelmäßig zur Abgabe beziehungsweise Erbringung folgender Zubehörwaren beziehungsweise -leistungen berechtigt:
  • Tabakwaren und Streichhölzer
  • Obst
  • Süßwaren
  • Ansichtspostkarten
Ein Luxushotel könnte darüber hinaus folgende Waren abgeben oder Dienste leisten:
  • Zeitungen und Zeitschriften
  • Fahrkarten und -pläne
  • Friseurleistungen
  • Waschen und Bügeln von Bekleidung
  • Schuhputzen.
Darüber hinaus können in Schank- oder Speisewirtschaften außerhalb der Sperrzeiten zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch an jedermann über die Straße abgegeben werden
  • Getränke und zubereitete Speisen, die in der jeweiligen Gaststätte verabreicht werden (wird etwa nur Bier ausgeschenkt, darf kein Wein zur Mitnahme verkauft werden)
  • alkoholfreie Getränke
  • Tabak- und Süßwaren
Hinweise: Die Abgabe der Waren muss jedoch auf Mengen beschränkt sein, die geeignet sind, alsbald verzehrt oder verbraucht zu werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Mischbetriebe, die aus einer Gaststätte und einem Einzelhandelsbetrieb bestehen, nach Ladenschluss nur noch die in Bezug auf den Gaststättenbetrieb erlaubten Zubehörwaren verkaufen beziehungsweise Zubehörleistungen erbringen dürfen.