Haftung der Gastwirte

Diese Haftungsregeln gelten für Garderoben in Schank- und Speisewirtschaften.
In der Regel haftet ein Schank- oder Speisewirt nicht für die von den Gästen abgelegte Garderobe.
In Ausnahmefällen können aber Obhuts- und Verwahrungspflichten bestehen. Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Gastwirt oder die Gastwirtin seine Gäste veranlasst, ihre Garderobe so abzulegen, dass sie selbst keine Möglichkeit mehr haben, sie im Auge zu behalten.
Gleiches gilt für den Fall, dass der Gastwirt oder die Gastwirtin die Garderobe persönlich entgegennimmt und sie dann in Abwesenheit des Gastes unbewacht aufhängt.
In solchen Fällen schließt auch das in vielen Gaststätten angebrachte Schild „Für Garderobe keine Haftung“ Schadenersatzansprüche nicht aus.
Gesondert zu beachten ist der Fall, in dem der Gastwirt oder die Gastwirtin eine Garderobe einrichtet und für die Aufbewahrung eine besondere Gebühr verlangt. Dann liegt ein eigener Verwahrungsvertrag vor und es besteht eine Schadensersatzhaftung des Gastwirtes oder der Gastwirtin, wenn er oder sie nicht sein oder ihr fehlendes Verschulden nachweist.