Geltungsbereich der Gaststättenerlaubnis

In der Erlaubnisurkunde sind die Gewerbetreibenden, die Räume und die Betriebsart bezeichnet. Die Gaststättenerlaubnis ist somit personen-, raum- und betriebsbezogen. Die Bedeutung dieser Begriffe finden Sie weiter unten. Wenn sich Veränderungen des Betreibers, der Räumlichkeiten oder des Betriebes ergeben, müssen Sie daher eine neue Gaststättenerlaubnis beantragen. Zu einer Betriebsänderung zählen die Ausdehnung des bisherigen Schankbetriebs (Bar) auf einen Schank- und Speisebetrieb (Restaurant, Bistro).

Personenbezogen

Die Gaststättenerlaubnis gilt personenbezogen, das heißt nur für die Person, die das Gewerbe betreibt und die die Vollmacht besitzt, selbständig zu handeln. Gewerbetreibend in diesem Sinn ist, wer sowohl am Gewinn als auch am Verlust des Gewerbes beteiligt ist (also nicht der lediglich gegen Entgelt tätige Arbeitnehmende).

Bedeutung für Personenvereinigungen und Stellvertretungen:

Bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (quasi-juristische Personen wie BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) muss die Gaststättenerlaubnis von jedem geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter (also auch von dem ausnahmsweisen geschäftsführenden Kommanditisten einer KG) erworben werden.
Bei juristischen Personen, also Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (wie GmbH und Aktiengesellschaft), wird die Erlaubnis der juristischen Person selbst erteilt.
Ist die juristische Person ein Verein, ist danach zu unterscheiden, ob es sich um eine (auch) öffentliche, oder lediglich um eine nicht öffentliche, nur Vereinsmitgliedern zugängliche Vereinsgaststätte handelt. Bei Letzterer handelt es sich um keine gewerbliche Tätigkeit, die weder beim Gewerbeamt anzumelden noch erlaubnispflichtig ist. Dennoch sind einige Vorschriften des GastG entsprechend anwendbar. Ist die Vereinsgaststätte hingegen jedermann zugänglich, handelt es sich - auch bei Verwendung des Gewinnes für ideelle Zwecke - um eine gewerbliche Tätigkeit, so dass der Verein selbst erlaubnispflichtig ist.
Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; diese wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Beendet der Stellvertreter die entsprechende Gaststättenbewirtschaftung, so ist dies dem Gewerbeamt unverzüglich mitzuteilen. Soll nach dem Tod des bisherigen Erlaubnisinhabers das Gaststättengewerbe aufgrund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit fortgeführt werden, muss dies dem Gewerbeamt unverzüglich angezeigt werden. Im Fall der Übernahme einer erlaubnisbedürftigen Gaststätte kann deren Betrieb auf entsprechenden Antrag gegenüber dem Gewerbeamt bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis widerruflich gestattet werden.

Betriebsartbezogen

Die Gaststättenerlaubnis gilt ebenso betriebsartbezogen, das heißt nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen.

Die Grund-Betriebstypen sind:

  • Die Schankwirtschaft: Es werden nur Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (die Kneipe oder Bar).
  • Die Speisewirtschaft: Es werden auch zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (das Restaurant).

Weitere Betriebsarten sind:

  • Die Trinkhalle („Kiosk“, „Stehbistro“): Ein normaler „Kiosk“ bedarf keiner Gaststättenerlaubnis; es ist ein Einzelhandelsbetrieb und an das Ladenöffnungsgesetz NRW gebunden. Wer auch an Sonn- und Feiertagen verkaufen möchte, braucht für den Betrieb einer Trinkhalle eine Gaststättenerlaubnis.
  • Diskothek, Musikgaststätte (es werden Tonträger abgespielt): Die Erlaubnis für eine solche Gaststätte ist nur möglich, wenn zusätzliche Anforderungen an den Schallschutz erfüllt werden. Hierzu muss das Bauaufsichtsamt seine Zustimmung geben:
    • Unterhaltungsgaststätte (mit Live-Musik)
    • Tanzlokal (ebenfalls Schallschutz beachten)
    • Barbetrieb, Cabaret, barähnlicher Betrieb

Raumbezogen

Die Gaststättenerlaubnis gilt auch raumbezogen, das heißt, der Erlaubnisinhaber darf sein Gaststättengewerbe nur in den Räumen betreiben, auf die sich die Erlaubnis erstreckt.