Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten in der Gastronomie

Anzuwenden ist die Sonderbauverordnung (SBauVO) insbesondere auf Versammlungsstätten mit Räumen, die einzeln oder insgesamt mehr als 200 Besuchende fassen; ferner auf Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen für mehr als 1.000 Personen.
Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften.

Die Anzahl der Besucherinnen und Besucher wird wie folgt bemessen:

  • für Sitzplätze an Tischen: ein Besuchender je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraumes
  • für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: zwei Besuchende je Quadratmeter des Versammlungsraumes
  • für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besuchende je laufendem Meter Stufenreihe
  • bei Ausstellungsräumen: ein Besuchender je Quadratmeter des Versammlungsraumes
Danach ergibt sich beispielweise, dass Gaststätten mit Sitzplätzen z. B. Speisegaststätten in den Anwendungsbereich fallen, wenn die Gasträume ohne den für Besuchende nicht zugänglichen Tresenbereich mehr als 200 Quadratmeter Grundfläche haben. Gaststätten mit Stehplätzen z. B. Diskotheken fallen bereits ab 100 Quadratmeter Grundfläche unter den Anwendungsbereich.
Zu beachten ist, dass an Versammlungsstätten, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, aufgrund der Bauordnung NRW besondere Anforderungen gestellt werden können.
Auf der Seite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW finde Sie die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten in NRW (SBauVO).
Die ordnungsrechtliche Verantwortung trifft grundsätzlich den Betreibenden der Versammlungsstätte. Sie ist umfassend und bezieht sich auf die Beachtung der Bau- sowie der Betriebsvorschriften. Selbst wenn der Betreibende seine Pflichten teilweise auf den Veranstaltenden überträgt, bleibt seine Gesamtverantwortung unberührt.
Die Bauaufsichtsbehörde kann daher ordnungsbehördliche Maßnahmen weiterhin sowohl an den Betreibenden der Versammlungsstätte als auch den Veranstaltenden richten. Der Betreibende, Veranstaltende oder ein beauftragter Veranstaltungsleitender muss während der Veranstaltung ständig anwesend sein.