Aus- und Weiterbildung

Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung zum/-r Geprüfte/-n Fachmann/-frau für lmmobiliardarlehensvermittlung

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Köln hat am 4. Juli 2018 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern  vom 18. Dezember 1956 (BGB!. 1 S. 920), das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGB!. [ S. 626) geändert worden ist, in Verbindung mit§§ 34i Absatz 2 Nummer 4 der  Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGB!. 1 S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGB, S. 3562) und Abschnitt 1 der Verordnung über die lmmobiliardarlehensvermittlung (lmmobiliardarlehensvermittlungsverordnung – lmmVermV) vom vom 28. April 2016 (BGB, S. 1046), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

§ 1 Sachkundeprüfung Geprüfte/-r Fachmann/frau  für lmmobiliardarlehensvermittlung IHK

Der Nachweis der Sachkunde gemäߧ 34 i Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung kann durch eine Prüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht werden.

§ 2 Zuständigkeit

Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Der Prüfling kann bei jeder Industrie- und Handelskammer zur Sachkundeprüfung antreten, soweit die Industrie- und Handelskammer die Sachkundeprüfung anbietet.

§ 3 Berufung von Prüfern und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen

  1. Die IHK errichtet einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die Sachkundeprüfung. Sie kann gemeinsame Prüfungsausschüsse mit anderen IHKs errichten.
  2. Die IHK beruft die Mitglieder für die Prüfungsausschüsse für die Dauer von längstens fünf Jahren.
  3. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig, mit der aktuellen Praxis der lmmobiliardarlehensvermittlung und -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie dürfen nicht Personen prüfen, die von ihnen selbst ausgebildet worden sind.
  4. Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Prüfungsausschuss wählt einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, wenigstens aber drei Mitglieder, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Die §§ 83, 84, 86 VwVfG und § 89 VwVfG finden entsprechende Anwendung. Bei der Sachkundeprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger des Prüfungsteilnehmers nach§ 20 Abs. 5 VwVfG ist.
  6. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für bare Auslagen, Zeitversäumnis und sonstigen Aufwand wird eine angemessene Entschädigung gezahlt, deren Höhe sich an dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz(JVEG) in der jeweilig geltenden Fassung orientiert.
  7. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der IHK und des Betroffenen aus wichtigem Grunde abberufen werden.

§ 4 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung

  1. Die IHK bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt.
  2. Die Anmeldung erfolgt in der von der IHK vorgegebenen Form. Dabei hat der Prüfungsteilnehmer anzugeben, ob er von dem praktischen prüfungsteil gern. § 3 Abs. 5 lmmVermV befreit ist. Dies ist schriftlich durch
    1. Vorlage der Erlaubnis nach§ 34d Abs. 1, § 34e Abs. 1, § 34f Abs. 1 oder§ 34h Abs. 1 der Gewerbeordnung oder
    2. einen Sachkundenachweis im Sinne des§ 34d Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung oder einen diesem nach § 19 Abs. 1 der Versicherungsvermittlerverordnung gleichgestellten Abschluss oder
    3. einen Sachkundenachweis im Sinne des§ 34f Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung  oder
    4. einen Sachkundenachweis nach§ 34h Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit§ 34f Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung nachzuweisen.
  3. Die Entscheidung über den Prüfungstag, den Prüfungsort, den Prüfungsablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind dem Prüfling rechtzeitig mitzuteilen.

§ 5 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Verschwiegenheit

  1. Die Prüfung ist nicht öffentlich.
  2. Im praktischen Teil der Prüfung können jedoch anwesend sein:
    1. beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
    2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses für die Sachkundeprüfung „Geprüfte/-r Fachmann/-frau für lmmobiliardarlehensvermittlung IHK"
    3. Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
    4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfung zu kontrollieren, oder
    5. Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden sollen.
      Diese Personen dürfen weder in die laufende Prüfung eingreifen oder die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.
  3. Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber der IHK, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritte zu wahren.

§ 6 Belehrung, Befangenheit

  1. Zu Beginn des jeweiligen Prüfungsteils wird die Identität der Prüflinge festgestellt. Die Prüflinge sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis  der Befangenheit gemäߧ§ 20 und 21 VwVfG Gebrauch machen wollen.
  2. Für Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt entsprechend § 20 Absatz 4 VwVfG.
  3. Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
  4. Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die Prüfer des Prüfungsausschusses ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden  den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, eine Zweidrittelmehrheit der anderen Prüfer erforderlich. Wird einem Befangenheitsantragstattgegeben, so soll der Prüfling zum nächsten Prüfungstermin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen anderen Prüfer ersetzt oder der Prüfling einem anderen Prüfungsausschuss zugeteilt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prüfungsausschussmitgliedern, so hat die IHK zu entscheiden.

§ 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

  1. Unternimmt ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
  2. Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung  fort.
  3. Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt. Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Prüfling zu  hören.

§ 8 Rücktritt, Nichtteilnahme

Tritt ein Prüfling nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK.

§ 9 Durchführung und Gliederung der Prüfung

  1. Die Prüfungssprache ist deutsch.
  2. Die Sachkundeprüfung besteht gemäߧ 3 Abs. 1 lmmVermV aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die schriftliche Prüfung dauert 150 Minuten.
    - Kenntnisse für lmmobiliarkreditvermittlung und -beratung 60 Minuten
    - Finanzierung und Kreditprodukte 90 Minuten
    Der praktische Prüfungsteil soll in der Regel 20 Minuten dauern. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit zur praktischen Prüfung von 20 Minuten zu gewähren. Der schriftliche Prüfungsteil kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Der schriftliche Prüfungsteil kann im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren.
  3. Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei der schriftlichen Prüfung.
  4. Im schriftlichen Prüfungsteil soll der Prüfling anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachwiesen, dass er die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der lmmobiliardarlehensvermittlung erworben hat und diese Kenntnisse praktisch anwenden kann. Der schriftliche Prüfungsteil umfasst die in§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der lmmVermV aufgeführten Sachgebiete.
  5. Die in Absatz 4 genannten Bereiche bestimmen sich nach den inhaltlichen Vorgaben gemäß Anlage 1 der lmmVermV.
  6. Im praktischen Prüfungsteil, der als Simulation eines Kundenberatungsgespräches durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. Hier soll der Prüfling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten.
  7. Das Gespräch wird auf der Grundlage einer Fallvorgabedurchgeführt, die auf eine Situation lmmobiliardarlehensvermittler und Kunde Bezug nimmt. Zum praktischen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat und sich innerhalb von zwei Jahren, beginnend ab dem Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils, zum praktischen Prüfungsteil anmeldet und ablegt. Die praktische Prüfung kann innerhalb der zwei Jahre beliebig oft wiederholt werden.
  8. Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.

§ 10 Gegenstand und Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung

  1. Gegenstand der spezifischen Sachkundeprüfung sind die Sachgebiete gemäߧ§ 1 und 3 der lmmVermV, die aufgrund der Feststellung gern.§ 5 lmmVermV ergänzend zu prüfen sind.
  2. Im Fall der spezifischen Sachkundeprüfung gemäߧ 5 lmmVermV können die in § 9 Abs. 2 genannten Zeiten gekürzt werden.

§ 11 Ergebnisbewertung

  1. Die Sachkundeprüfung ist mit Punkten zu bewerten.
  2. Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem der Sachgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 lmmVermV mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.
  3. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
  4. Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfling beide Prüfungsteile bestanden hat oder nur der schriftliche Prüfungsteil bestanden ist und der praktische Prüfungsteil gern. § 3 Abs. 5 lmmVermV nicht zu absolvieren ist.
  5. Der praktische Prüfungsteil ist nicht zu absolvieren, wenn der Prüfling von diesem gern. § 3 Abs. 5 lmmVermV  befreit ist.

§ 12 Ergebnisbewertung der spezifischen Sachkundeprüfung

  1. Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.
  2. Der praktische Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.
  3. Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfling die aufgrund der Feststellung gern. § 5 lmmVermV zu ergänzenden Prüfungsteile bestanden hat.

§ 13 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

  1. Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis fest.
  2. Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils ist dem Prüfling als vorläufiges Ergebnis mitzuteilen. Die Bestätigung des Ergebnisses des schriftlichen Prüfungsteils, das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils und das Gesamtergebnis sind in der Regel nach Abschluss der Beratungen über den praktischen Prüfungsteil mitzuteilen.
  3. Wurde der schriftliche oder der praktische Prüfungsteil nicht bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.
  4. Wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat, wird eine Bescheinigung nach Anlage 2 der lmmVermV ausgestellt.
  5. Prüflingen, die die spezifische Sachkundeprüfung nach§ 5 lmmVermV bestanden haben, wird hierüber eine Bescheinigung nach der Anlage ausgestellt.

§  14 Prüfungswiederholung

Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

§ 15 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 16 Aufbewahrungsfristen

  1. Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Prüfung fünfzig Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gern. § 15 zehn Jahre aufzubewahren. Weitere Prüfungsunterlagen sind, soweit vorhanden, ein Jahr aufzubewahren.
  2. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
  3. Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen.

§ 17 Rechtsbehelfsbelehrung

Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach Veröffentlichung in Kraft.
Köln, den 4. Juli 2018