Besondere Rechtsvorschriften Geprüfte Fachwirte für audiovisuelle Medienproduktionen (IHK)
Besondere Rechtsvorschriften über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für audiovisuelle Medienproduktionen und Geprüfte Fachwirtin für audiovisuelle Medienproduktionen (IHK) Bachelor Professional in audiovisuellen Medienproduktionen.
- § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung der Fortbildungsprüfung
- § 2 Zulassungsvoraussetzungen
- § 3 Teile des Fortbildungsabschlusses
- § 4 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
- § 5 Handlungsbereich „Organisation und wirtschaftliches Handeln“
- § 6 Handlungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln in audiovisuellen Medienproduktionen“
- § 7 Handlungsbereich „Personalorganisation und Führung“
- § 8 Handlungsbereich „Projektmanagement“
- § 9 Durchführung der Prüfung
- § 10 Schriftliche Prüfung
- § 11 Mündliche Prüfung
- § 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
- § 13 Bewerten der Prüfungsleistungen und Ermitteln der Gesamtnote
- § 14 Bestehen der Prüfung
- § 15 Zeugnisse
- § 16 Wiederholen der Prüfung
- § 17 Inkrafttreten
Die Industrie- und Handelskammer zu Köln erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 23. März 2022 als zuständige Stelle nach § 54 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, folgende besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung des Fortbildungsabschlusses Geprüfter Fachwirt für audiovisuelle Medienproduktionen und Geprüfte Fachwirtin für audiovisuelle Medienproduktionen - Bachelor Professional in audiovisuellen Medienproduktionen.
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung der Fortbildungsprüfung
(1) Die zuständige Stelle kann Prüfungen der Fortbildung Geprüfter Fachwirt für audiovisuelle Medienproduktionen und Geprüfte Fachwirtin für audiovisuelle Medienproduktionen - Bachelor Professional in audiovisuellen Medienproduktionen - nach den folgenden Vorschriften durchführen., In den Prüfungen ist die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Fachwirt für audiovisuelle Medienproduktionen und zur Geprüfte Fachwirtin für audiovisuelle Medienproduktionen - Bachelor Professional in audiovisuellen Medienproduktionen - und damit die Befähigung (Nachweis von Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten), im Rahmen des Projektmanagements Aufgaben im Bereich der Planung, Organisation und Durchführung von audiovisuellen Medienprojekten unter Berücksichtigung zeitlicher, örtlicher, inhaltlicher, rechtlicher und finanzieller Aspekte sowie Aufgaben der Personal- und betrieblichen Führung bei Produktionen wahrzunehmen. Weiterhin sind sie auf der Projektebene verantwortlich, Medienproduktionen zu planen, wirtschaftlich, organisatorisch und technisch verantwortlich vorzubereiten, durchzuführen, zu steuern, zu überwachen und abzuschließen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Fachwirt für audiovisuelle Medienproduktionen und Geprüfte Fachwirtin für audiovisuelle Medienproduktionen - Bachelor Professional in audiovisuellen Medienproduktionen“, der der 2. Fortbildungsstufe gem. § 54 BBiG i.V.m. § 53 c Abs. 2 und 3 BBiG.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf als Kaufmann oder Kauffrau für audiovisuelle Medien oder
- eine mit Erfolg abgelegt Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die dem Bereich Medien zugeordnet werden kann und mindestens ein Jahr Berufserfahrung oder
- eine mit Erfolg abgelegte Fach-, Hochschulprüfung in einem Studiengang, der dem Bereich der Medienwirtschaft zugeordnet werden kann, bzw. eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung gem. § 53 c BBiG und eine Berufspraxis von mindestens einem Jahr oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung eines fachnahen Fortbildungsabschlusses der 1.°beruflichen Fortbildungsstufe gem. § 53 b Abs. 3 BBiG und eine weitere Berufspraxis von mindestens drei Jahren oder
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit), erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen sowie dem Lernumfang gemäß § 53 c Abs. 2 BBiG entsprechen.
(3) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 5 muss wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.
§ 3 Teile des Fortbildungsabschlusses
(1) Die Qualifikation „Geprüfter Fachwirt für audiovisuelle Medienproduktionen und Geprüfte Fachwirtin für audiovisuelle Medienproduktionen - Bachelor Professional in audiovisuellen Medienproduktionen“ umfasst:
- Qualifikationen des Betriebsmanagements
- Qualifikationen des Projektmanagements
- Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
(2) Für den Erwerb der in den §§ 9 bis 11 und § 14 zu prüfenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ist von einem Lernumfang i.S.d. § 53 c BBiG von insgesamt mindestens 1.200 Stunden auszugehen.
§ 4 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
(1) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist von der zu prüfenden Person nachzuweisen durch
- eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder
- eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
(2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn des letzten Prüfungsteils vorzulegen.
Abschnitt 2 Betriebsmanagement
§ 5 Handlungsbereich „Organisation und wirtschaftliches Handeln“
Im Handlungsbereich „Organisation und wirtschaftliches Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, audiovisuelle Projekte und Produktionen in Medienunternehmen unterschiedlicher Größe und Aufgabenstellung unter Beachtung der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen entsprechend den wirtschaftlichen Vorgaben zu planen, zu leiten und abzuschließen.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- Planen und Steuern von betrieblichen Prozessen im Rahmen der Herstellung von nationalen und internationalen audiovisuellen Medienprojekten und Medienproduktionen in öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Medienunternehmen
- Kostenmanagement in audiovisuellen Medienprojekten und audiovisuellen Medienproduktionen
- Erarbeitung sachgerechter und wirtschaftlicher Lösungen zur Beschaffung und zum Einsatz von Personal und Sachmitteln für audiovisuelle Medienprojekten und -produktionen
§ 6 Handlungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln in audiovisuellen Medienproduktionen“
Im Handlungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln in audiovisuellen Medienproduktionen“ sollen die einschlägigen Rechtsvorschriften bei der Produktionsvorbereitung, Produktionsrealisierung und Abwicklung von audiovisuellen Medienprojekten und audiovisuellen Medienproduktionen angewandt werden. Hierzu gehören insbesondere das Beachten der Regelungen des Medienrechts und des Datenschutzes sowie des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und des Arbeits- und Tarifrechtes.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen
- Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe
- Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung
- Vertragsrecht
- Handelsrecht
- Steuerrecht
- Arbeits- und Vertragsrecht
- Sicherstellen der Einhaltung der Vorschriften des Presse-, Persönlichkeits- und Urheberrechts sowie der Vorschriften zum Lizenz- und Rechtehandel bei der Planung und Realisierung von audiovisuellen Medienproduktionen und Medienprojekten
- Durchführen von audiovisuellen Medienproduktionen und Medienprojekten entsprechend der Bestimmungen des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes
- Durchführen von audiovisuellen Medienprojekten und Medienproduktionen entsprechend den Vorgaben des Datenschutzes und der Vorschriften der IT-Sicherheit
- Versicherungsschutz
§ 7 Handlungsbereich „Personalorganisation und Führung“
Im Handlungsbereich „Personalorganisation und Führung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Personalorganisation bei audiovisuellen Medienprojekten und audiovisuellen Medienproduktionen übernehmen zu können, insbesondere projektbezogene Führungsaufgaben wahrnehmen zu können; bei der Zusammenstellung von Teams mitzuwirken; interdisziplinäre, internationale und multikulturelle Teams in unterschiedlichen Projekten einzuweisen, anzuleiten und zu koordinieren; die jeweiligen Projektziele zu vermitteln; die Kommunikation und das Verantwortungsbewusstsein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu fördern; Konflikten vorzubeugen und diese zu lösen; das eigene Führungsverhalten zu reflektieren sowie durch Auswertung der Zusammenarbeit im Projektteam Schlussfolgerungen für die Zukunft abzuleiten.
In diesem Zusammenhang können geprüft werden:
- Erstellen von Gesamtdispositionen auf der Grundlage von redaktionellen Vorgaben und betriebswirtschaftlichen und der produktionstechnischen Rahmenbedingungen der Produktionsleitung, unter Berücksichtigung von persönlicher Qualifikation, Eignung und Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Produktionsteams und gemäß den betrieblichen Anforderungen
- Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfes unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen sowie Planen von Maßnahmen zur Personalgewinnung
- Planen, Führen und Moderieren interdisziplinärer, internationaler und multikultureller Teams, Arbeits- und Projektgruppen
- Vermitteln der jeweiligen Projektziele und Durchführung der Unterweisungen
- Anwenden von Methoden der Personal- und Organisationsentwicklung
- Delegieren von Aufgaben und Verantwortung
- Erkennen, Analysieren von Konflikten sowie Ableiten von Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit im Team
- Zielgerichtetes Führen von Gesprächen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bei Konflikten
- Fördern der Zusammenarbeit im Projektteam und Empfehlungen von Maßnahmen für zukünftige Projekte
Abschnitt 3 Prüfungsteil Projektmanagement
§ 8 Handlungsbereich „Projektmanagement“
Im Handlungsbereich „Projektmanagement“ soll die Fähigkeit zum Management von audiovisuellen Medienprojekten und audiovisuellen Medienproduktionen nachgewiesen werden, um komplexe audiovisuelle Medienproduktionen unter Einhaltung der jeweiligen Rahmenbedingungen selbstständig erfassen, planen, darstellen, realisieren und beurteilen zu können.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationen geprüft werden:
- Handlungsbereich „Projektvorbereitung“
- Definition, Aufbau und Grundsätze von Projektmanagementmethoden
- Technische Herstellungsverfahren
- Überleiten eines Drehbuchs, eines Skriptes, einer inhaltlichen Konzeption, eines Storyboards oder einer inhaltlichen Vorgabe in ein Realisierungskonzept für die Produktion
- Abstimmen mit den redaktionellen Verantwortlichen, Produktionsleitung und Produktionstechnik zu konzeptionellen und zeitlichen Umsetzungsvarianten unter Beachtung wirtschaftlicher Aspekte und Ableiten von Maßnahmen
- Projektbezogene Angebote
- Kostenermittlung und Projektkalkulation
- Personal-, Logistik- und Produktionsbedarf
- Disposition des geeigneten Personals und der Produktionsmittel
- Besondere Genehmigungsverfahren
- Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz 11. Erarbeiten von Havarie- und Sicherheitskonzepten
- Dokumentation des Projektvorhabens
- Projektbezogene medienrechtliche und vertragsrechtliche Aspekte
(2) Handlungsbereich „Projektrealisation“
- Steuerung des Projektes, einschließlich Planungsanpassungen und das Reagieren auf unerwartete Ereignisse
- Kostennachverfolgung und -steuerung
- Führung von Projektteams
- Kommunikation und Information von internen und externen Beteiligten
- Disposition
- Sicherheitsunterweisungen
- Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz sowie Regeln zur Sicherheit der Produktion und Hygienebestimmungen
- Projektbezogene Nachhaltigkeitsmaßnahmen
- Projektbegleitende Dokumentation
(3) Handlungsbereich „Projektabschluss“
- Abwicklung der Produktion
- Nachkalkulation und Schlussrechnung
- Projektabschlussdokumentation
Abschnitt 4 Prüfung
§ 9 Durchführung der Prüfung
Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche Prüfung und eine mündliche Prüfung. Sie erstreckt sich auf die folgenden Prüfungsteile:
- Prüfungsteil „Betriebsmanagement“
- Prüfungsteil „Projektmanagement“
- Prüfungsteil „Präsentation und Fachgespräch“
§ 10 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage einer Beschreibung einer betrieblichen Situation durchgeführt.
(2) Die Prüfung besteht aus zwei zu bearbeitenden Situationsaufgaben und einer Bearbeitungszeit von jeweils 300 Minuten.
(3) Die zwei Situationsaufgaben müssen aus der Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und aufeinander abgestimmt sein sowie dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin eigenständige Lösungen ermöglichen. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Handlungsbereiche nach § 5 bis § 8 berücksichtigt werden. Dabei ist der Schwerpunkt in der Situationsaufgabe 1 der Handlungsbereich „Betriebsmanagement“ nach §§ 5, 6 und 7 und in der Situationsaufgabe 2 der Handlungsbereich „Projektmanagement“ nach § 8. a
§ 11 Mündliche Prüfung
(1) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat.
(2) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch. In ihr soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und situationsgerecht kommuniziert und präsentiert werden kann.
(3) Als Grundlage für die Präsentation erhält der Teilnehmer oder die Teilnehmer eine Situationsaufgabe. Die Vorbereitungszeit für die Präsentation beträgt 30 Minuten. Die anschließende Prüfungsdauer für die Präsentation und das Fachgespräch soll 60 Minuten nicht überschreiten. In der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Situationsaufgabe muss sich auf die Handlungsbereiche nach §§ 5 bis 8 beziehen. Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten.
(4) Im Fachgespräch nach Absatz 3 Satz 4 und 5 soll ausgehend von der Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten.
Abschnitt 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen, Bewerten der Prüfungsleistungen und Ermitteln der Gesamtnote, Bestehen der Prüfung, Zeugnisse und Wiederholung der Prüfung
§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsbestandteile des Prüfungsteils „Betriebsmanagement“ durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt und nachgewiesen wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Ermittlung der Gesamtnote außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile entsprechend Ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen und Ermitteln der Gesamtnote
(1) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile „Betriebsmanagement“ und „Projektmanagement“ sowie der Präsentation und dem Fachgespräch sind nach Maßgabe der Anlage 1 gesondert nach Punkten und Noten zu bewerten.
(2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung sind die beiden Situationsaufgaben gleich zu gewichten.
(3) Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist das Fachgespräch gegenüber der Präsentation doppelt zu gewichten.
(4) Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung und aus der Bewertung der mündlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel gebildet; anhand dessen wird die Gesamtnote festgestellt.
§ 14 Bestehen der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
§ 15 Zeugnisse
(1) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach Teil A und B der Anlage 2 auszustellen.
(2) In das Zeugnis nach Teil B sind die Bewertungen der Situationsaufgaben 1 „Betriebsmanagement“ und 2 „Projektmanagement“ mit Punkten, die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote sowie die erzielten Noten und gesondert die Note der Präsentation und Fachgespräch anzugeben und die Gesamtnote aufzunehmen.
Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Prüfungsteilen „Betriebsmanagement“ und „Projektmanagement“ zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
(3) Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 4 ist im Zeugnis ohne Bewertung unter Angabe der prüfenden Stelle, des Ortes und des Prüfungsdatums einzutragen.
Jede Anrechnung anderer Prüfungsleistungen nach § 12 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
§ 16 Wiederholen der Prüfung
(1) Eine nicht bestandene schriftliche oder eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung bei der zuständigen Stelle kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen schriftlichen Prüfungsteilen befreit werden, wenn
- die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und
- der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
(3) Bestandene Prüfungsteile können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 17 Inkrafttreten
Diese Besondere Rechtsvorschrift tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Bestätigung der zuständigen obersten Landesbehörde nach § 54 Abs. 3 BBiG wurde mit Datum vom 31.01.2024 erteilt.
Dr. Nicole Grünewald
Präsidentin
Präsidentin
Dr. Uwe Vetterlein
Hauptgeschäftsführer
Hauptgeschäftsführer