Aus- und Weiterbildung

Prüfungsordnung Versicherungsvermittler

Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung zum Geprüften Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK/zur Geprüften Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Köln hat am 1. Oktober 2019 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. | S. 626) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 34d der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBI. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. | S. 2354) und Abschnitt 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. | S. 2483), ersetzt V7100-1-9 vom 15.05.2007 | 733 (VersVermV), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

§ 1 Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/-in/Versicherungsberater/-in

Der Nachweis der Sachkunde gemäß § 34 d Absatz 5 Nr. 4 kann durch eine Prüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht werden.

§ 2 Zuständigkeit

Der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin kann bei jeder Industrie- und Handelskammer zur Sachkundeprüfung antreten, soweit die Industrie- und Handelskammer die Sachkundeprüfung anbietet.

§ 3 Berufung von Prüfern und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen

  1. Die IHK errichtet einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die Sachkundeprüfung. Sie kann gemeinsame Prüfungsausschüsse mit anderen IHKs errichten.
  2. Die IHK beruft die Mitglieder für die Prüfungsausschüsse für die Dauer von längstens fünf Jahren.
  3. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Versicherungsvermittlung oder -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie dürfen nicht Personen prüfen, die von ihnen selbst ausgebildet worden sind.
  4. Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Prüfungsausschuss wählt einen Vorsitz und dessen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, wenigstens aber drei Mitglieder, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.
  5. Die §§ 83, 84, 86 VwVfG und § 89 VwVfG finden entsprechende Anwendung. Bei der Sachkundeprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehörige/-r des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin nach § 20 Abs. 5 VwVfG ist.
  6. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für Fahrkosten, sonstige Aufwendungen sowie Zeitversäumnis wird – soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird – in sinngemäßer Anwendung des § 15 i.V.m. den §§ 5, 7, 16 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung eine angemessene Entschädigung gezahlt.
  7. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der/des Betroffenen aus wichtigem Grunde abberufen werden.

§ 4 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung

  1. Die IHK bestimmt Prüfungsausschuss, Ort und Zeitpunkt der Prüfung und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt.
  2. Die Anmeldung erfolgt in der von der IHK vorgegebenen Form. Dabei hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin anzugeben, in welchem der in § 9 Abs. 6 vorgegebenen Sachgebiete er/sie praktisch geprüft werden will.
  3. Die Entscheidung über den Prüfungstag, den Prüfungsort, den Prüfungsablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin rechtzeitig mitzuteilen.

§ 5 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Verschwiegenheit

  1. Die Prüfung ist nicht öffentlich.
  2. Bei der Prüfung können beauftragte Vertreter/-innen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses im Sinne von § 3 dieser Satzung, Vertreter/-innen der Industrie- und Handelskammern, Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfung zu kontrollieren oder Personen, die dafür vorgesehen sind, in einem Prüfungsausschuss berufen zu werden anwesend sein. Diese Personen dürfen weder in die laufende Prüfung noch in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.
  3. Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber der IHK, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

§ 6 Belehrung, Befangenheit

  1. Zu Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmer/-innen festgestellt. Die Prüfungsteilnehmer/-innen sind nach Bekanntgabe der Prüfer/-innen zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 20 und 21 VwVfG Gebrauch machen wollen.
  2. Für Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt entsprechend § 20 Absatz 4 VwVfG.
  3. Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die Prüfer/-innen des Prüfungsausschusses ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers/der betroffenen Prüferin. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitz, so ist mindestens eine zwei Drittel Mehrheit der anderen Prüfer/-innen erforderlich. Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, so soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zum nächsten Prüfungstermin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer/die ausgeschlossene Prüferin nicht sogleich durch einen anderen Prüfer/eine andere Prüferin ersetzt oder der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin einem anderen Prüfungsausschuss zugeteilt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prüfungsausschussmitgliedern, so hat die IHK zu entscheiden.

§ 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

  1. Bei Täuschungshandlungen oder erheblichen Störungen des Prüfungsablaufes kann der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin durch die Prüfungsaufsicht von der weiteren Teilnahme vorläufig ausgeschlossen werden.
  2. Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 8 Rücktritt, Nichtteilnahme

Tritt ein Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er/sie an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK.

§ 9 Durchführung und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfungssprache ist deutsch.
(2) Die Sachkundeprüfung besteht gemäß § 4 Abs. 1 VersVermV aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die schriftliche Prüfung dauert 160 Minuten. Die praktische Prüfung soll in der Regel 20 Minuten dauern. Der schriftliche Prüfungsteil kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Der schriftliche Prüfungsteil kann im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren.
(3) Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei der schriftlichen Prüfung.
(4) Im schriftlichen Prüfungsteil soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachgewiesen werden, dass der Teilnehmer/die Teilnehmerin die versicherungsfachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und praktisch anwenden kann. Die schriftliche Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die nachfolgenden fachlichen Grundlagenbereiche:
a. Rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und die Versicherungsberatung
b. Sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere:
  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Private Vorsorge durch Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung
  • Staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge und der durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersversorgung
c. Unfallversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung
d. Verbundene Hausratversicherung, verbundene Gebäudeversicherung
e. Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtversicherung, Rechtsschutzversicherung
(5)    Zu den im Absatz 4 genannten Versicherungssparten sollen insbesondere der zielgruppen-spezifische Bedarf, die Angebotsformen, der Leistungsumfang, der Versicherungsfall, die rechtlichen Grundlagen und die marktüblichen allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die inhaltlichen Vorgaben gemäß Anlage 1 der VersVermV beachtet werden.
(6)    Im praktischen Prüfungsteil, der als Simulation eines Kundenberatungsgespräches durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin geprüft. Hier soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen entwickeln und anbieten zu können. Dabei kann der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wählen zwischen den beiden Sachgebieten:
 
a. Vorsorge, mit folgenden Inhalten:
  • Lebensversicherung
  • Private Rentenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
oder    
b. Sach-/Vermögensversicherung, mit folgenden Inhalten:
  • Haftpflichtversicherung
  • Kraftfahrtversicherung
  • Hausratversicherung
  • Gebäudeversicherung
  • Rechtsschutzversicherung
(7) Das Gespräch wird auf der Grundlage einer Fallvorgabe durchgeführt, die auf eine der beiden folgenden Situationen Bezug nimmt:
  • Versicherungsvermittler und Kunde
  • Versicherungsberater und Kunde
(8) Zur praktischen Prüfung wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat und sich innerhalb von zwei Jahren, beginnend ab dem Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils, zum praktischen Prüfungsteil anmeldet und diesen ablegt. Die praktische Prüfung kann innerhalb der zwei Jahre beliebig oft wiederholt werden.
(9) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.

§ 9a Gegenstand und Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung

  1. Gegenstand der spezifischen Sachkundeprüfung sind die Sachgebiete gemäß §§ 2 und 4 VersVermV, die aufgrund der Feststellung gem. § 6 VersVermV ergänzend zu prüfen sind.
  2. Im Fall der spezifischen Sachkundeprüfung gemäß § 6 VersVermV können die in § 9 Abs. 2 genannten Zeiten gekürzt werden.

§ 10 Ergebnisbewertung

  1. Die Sachkundeprüfung ist mit Punkten zu bewerten.
  2. Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in vier der fünf Bereiche gemäß § 9 Absatz 4 lit. a bis e jeweils mindestens 50 Prozent und in dem weiteren Bereich mindestens 30 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
  3. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
  4. Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn die Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin beide Prüfungsteile bestanden hat oder nur der schriftliche Prüfungsteil bestanden ist und der praktische Prüfungsteil gem. §4 Abs. 5 VersVermV nicht zu absolvieren ist.
  5. Der praktische Prüfungsteil ist nicht zu absolvieren, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von diesem gem. § 4 Abs. 5 VersVermV befreit ist.

§ 10a Ergebnisbewertung der spezifischen Sachkundeprüfung

  1. Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.
  2. Sofern eine praktische Prüfung stattfindet, ist der praktische Teil bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
  3. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die aufgrund der Feststellung gem. § 6 VersVermV zu ergänzenden Prüfungsteile bestanden hat.

§ 11 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

  1. Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis fest.
  2. Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils ist dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin als vorläufiges Ergebnis mitzuteilen. Die Bestätigung des Ergebnisses des schriftlichen Prüfungsteils, das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils und das Gesamtergebnis sind in der Regel nach Abschluss der Beratungen über den praktischen Prüfungsteil mitzuteilen. Es ist auf die Regelung des § 9 Absatz 8 ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Wurde der schriftliche oder der praktische Prüfungsteil nicht bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin darüber einen schriftlichen Bescheid.
  4. Prüfungsteilnehmern/-innen, die den schriftlichen und praktischen Prüfungsteil bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach Anlage 2 der VersVermV ausgestellt.
  5. Prüfungsteilnehmern/-innen, die die spezifische Sachkundeprüfung nach § 13c Abs. 2 der Gewerbeordnung bestanden haben, wird hierüber eine Bescheinigung nach der Anlage ausgestellt.

§ 12 Prüfungswiederholung

Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

§ 13 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 14 Aufbewahrungsfristen

  1. Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Prüfung fünfzig Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gem. § 13 zehn Jahre aufzubewahren. Weitere Prüfungsunterlagen sind, soweit vorhanden, ein Jahr aufzubewahren.
  2. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
  3. Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen.

§ 15 Rechtsbehelfsbelehrung

Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein- Westfalen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Prüfungssatzung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Köln, den 7. Februar 2020