Wahlordnung der IHK Köln

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Köln hat in ihrer Sitzung am 12. September 2023 gemäß § 4 Absatz Satz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBL- I – S. 3306), folgende Wahlordnung beschlossen:

§ 1 Wahlmodus

(1) Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von fünf Jahren bis zu 107 Mitglieder der Vollversammlung.
(2) 92 Mitglieder der Vollversammlung werden in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von den IHK-Zugehörigen unmittelbar gewählt.
(3) Bis zu 15 Mitglieder können in mittelbarer Wahl gemäß § 23 von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern hinzugewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln (Zuwahl). Die Zuwahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung zu verbessern. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie die Branchen- und Betriebsgrößenstruktur und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen. Der Antrag auf Durchführung einer Zuwahl ist zu begründen.

§ 2 Nachrücken, Nachfolgewahl

(1) Für ein unmittelbar gewähltes Mitglied der Vollversammlung, das vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet, rückt die Kandidatin/der Kandidat nach, die/der bei der Wahl in derselben Wahlgruppe die nächsthöchste Stimmzahl erreicht hat (Nachfolgemitglied). Endet die Wählbarkeit des Nachfolgemitglieds im Zeitraum zwischen Wahl und Nachrückfall, so endet auch die Stellung als Nachfolgemitglied. Gleiches gilt für den Wechsel der Wahlgruppe. Das Nachfolgemitglied rückt auch dann nach, wenn es bereits durch Zuwahl (§ 1 Abs. 3) Mitglied der Vollversammlung geworden ist; es gilt fortan als unmittelbar gewähltes Mitglied. Die Namen der ausgeschiedenen und der nachgerückten Mitglieder sind gemäß § 24 Abs. 1 bekannt zu machen.
(2) Ist kein Nachfolgemitglied (Absatz 1) vorhanden, so wird die Vollversammlung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl gem. § 23 durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe angehören, für welche das ausgeschiedene Mitglied gewählt wurde.
(3) Werden bei der unmittelbaren Wahl nicht alle Sitze gem. § 7 besetzt, werden die unbesetzten Sitze in mittelbarer Wahl gem. § 23 besetzt. Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung - einschließlich der nach § 1 Abs. 3 hinzugewählten - 20 v. H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Fall soll die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe angehören, für welche das ausgeschiedene Mitglied zum Zeitpunkt der Wahl kandidiert hat. Sollte der Rest der laufenden Wahlperiode den Aufwand einer unmittelbaren Nachfolgewahl nicht rechtfertigen, so kann von einer solchen Wahl abgesehen werden.
(4) Scheidet ein nach § 1 Absatz 3 hinzugewähltes Mitglied der Vollversammlung vor Ablauf der Wahlperiode aus, so findet eine Ersatzwahl nicht statt.

§ 3 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.
(2) Jeder und jede IHK-Zugehörige kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal ausüben.
(3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.

§ 4 Ausübung des Wahlrechts

(1) Das Wahlrecht wird ausgeübt
a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch die gesetzliche Vertretung,
b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
(2) Das Wahlrecht kann auch durch eine Person ausgeübt werden, die mit Prokura im Handelsregister eingetragen ist.
(3) Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch eine Person ausgeübt werden, die mit Wahlbevollmächtigung ausgestattet ist.
(4) In den Fällen der Absätze 1 lit. b und 2 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden. In begründeten Einzelfällen kann der Wahlausschuss auch darüber hinaus eine Wahlbevollmächtigung durch Beschluss zulassen.
(5) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 3 Absatz 3 vorliegt.
(6) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht.

§ 5 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt sind und entweder selbst IHK-zugehörig oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristinnen und Prokuristen sowie besonders bestellte Bevollmächtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des oder der IHK-Zugehörigen eine eigenverantwortliche Tätigkeit einnehmen, die mit der Tätigkeit der Unternehmerin oder des Unternehmers vergleichbar ist. Dies muss durch eine entsprechende Vollmacht nachgewiesen werden. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Für jedes IHK-zugehörige Unternehmen kann sich nur eine Kandidatin oder ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist das IHK-zugehörige Unternehmen bereits durch ein Mitglied in der Vollversammlung vertreten, kann eine weitere zur Vertretung berechtigte Person weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden.
(3) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.

§ 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. Das Ende der Wahlfrist (§ 8 Abs. 3) muss innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf von fünf Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung liegen. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse statt.
(2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Amtszeit
(1) durch Tod,
(2) durch Amtsniederlegung,
(3) mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 Abs. 1
 a) im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder
 b) zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen, oder
(4) die Wahl gem. § 22 für ungültig erklärt wird. Die Feststellung nach Nummer 3 hat die Vollversammlung auf Antrag zu beschließen. Die Präsidentin/der Präsident hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis der IHK zu stellen.
(3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe. Die Mitgliedschaft bleibt gleichfalls unberührt, soweit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion, ‑zusammenschluss oder ‑wechsel ihre Wählbarkeit von derselben/von demselben IHK-Zugehörigen ableiten.
(4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für ungültig erklärt wird.

§ 7 Wahlgruppen

(1) Die IHK-Zugehörigen werden gem. § 5 Abs. 4 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbezweige in Gewerbegruppen eingeteilt:

Produzierendes Gewerbe

IHK-Zugehörige, die ausschließlich oder überwiegend fabrikationsmäßig Stoffe oder Waren gewinnen, erzeugen, veredeln oder bearbeiten. Hierzu zählen auch Unternehmen des Baugewerbes sowie Beteiligungsgesellschaften mit Schwerpunkt im Produzierenden Gewerbe.

Einzelhandel/Gastro/Touristik/Freizeit

IHK-Zugehörige, die überwiegend nicht selbst hergestellte Waren in der Regel an Endverbraucher absetzen.
Dazu gehören weiterhin Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe sowie Kammerzugehörige, die vorwiegend Dienstleistungen erbringen, die den Branchen Touristik und Freizeit zuzuordnen sind, wie beispielsweise Reisebüros und -veranstalter, Kosmetiksalons, Tanzschulen und Vergnügungsparks.

Groß- & Außenhandel

IHK-Zugehörige, die überwiegend nicht selbst hergestellte Waren an Unternehmen und Institutionen absetzen. Außerdem IHK-Zugehörige, die nicht selbst hergestellte Waren importieren oder exportieren.

Vermittlergewerbe/Finanzdienstleister/Handelsvertreter

Dazu zählen die Handelsvermittlung, die Effektenvermittlung und -verwaltung, die Vermittlung von Versicherungsverträgen, Vermögensberatung und -verwaltung sowie Immobilienmakler, die Verwaltung von Immobilien, Geschlossene Immobilienfonds, Beteiligungsgesellschaften sowie die Vermietung beweglicher Sachen und das Versteigerungsgewerbe.

Banken & Versicherungen

Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. 

Verkehr & Postdienste

Kammerzugehörige, die sich mit der Beförderung, der Lagerung und dem Umschlag von Gütern oder der Personenbeförderung befassen oder solche Leistungen organisieren und vermitteln, ohne Reisebüros und -veranstalter.

Medien- & Werbewirtschaft

Dazu zählen das Verlagsgewerbe, die Vervielfältigung von Ton- und Bildträgern, Vermietung und Verleih von Ton-, Licht- und Beschallungsanlagen, PR-Beratung, Werbung, Fotografisches Gewerbe, Designbüros, Tonstudios, Film- und Videoherstellung, -verleih und -vertrieb, Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen, Korrespondenz- und Nachrichtenbüros, Journalisten und Pressefotografen.

Informations- & Kommunikationstechnik

Kammerzugehörige, die sich mit der Vervielfältigung von Datenträgern, der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, von nachrichtentechnischen Geräten, dem Fernmeldebau oder der Installation von EDV- und Kommunikationssystemen befassen. Außerdem Einzelhändler von Geräten und Einrichtungen für die EDV und Software, von Endgeräten der Kommunikationstechnik sowie Handelsvermittler und Großhändler von Soft- und Hardware. Des Weiteren zählen dazu Fernmeldedienste, Hardwareberatung, Softwarehäuser, Softwareberatung, Datenverarbeitungs- und -erfassungsdienste, Informationsvermittlung, Ingenieurbüros für EDV-Geräte und Systementwicklung, Gestaltung von Internet- und Multimediaanwendungen, EDV-Schulung.

Energie & Umwelt

Hierzu zählen Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung, der Recyclingwirtschaft sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung.

Gesundheitswirtschaft

Hierzu zählen Branchen, die den Bereichen Gesundheit zuzuordnen sind, wie etwa Kliniken, Arztpraxen, Gesundheitsberatung, Fitnessstudios und Apotheken.

Bildung & Forschung

Hierzu zählen Branchen der Forschung und Entwicklung sowie Weiterbildungseinrichtungen.

Unternehmensnahe Dienstleister

Kammerzugehörige, deren Dienstleistungsangebot sich überwiegend an Unternehmen richtet. Dazu zählen beispielsweise Unternehmen des Abfüll- und Verpackungsgewerbes, Architekturbüros, Auskunfteien, Beratungsunternehmen, Unternehmen des Bewachungsgewerbes, der Gebäudereinigung, der gewerbsmäßigen Überlassung und Vermittlung von Arbeitskräften, Ingenieurbüros, Schreib- und Übersetzungsbüros, die Verwaltung und Führung von Betrieben und Wirtschaftsprüfungs- und -beratungsgesellschaften.

Weitere Dienstleister, insbesondere verbrauchernahe Dienstleistungen

Kammerzugehörige, die Dienstleistungen erbringen, die in den bisher angeführten Gruppen nicht erwähnt sind, wie Ehevermittlung, Veterinärwesen, Wäschereien und Chemische Reinigungen.
(2) In die Bewertung der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen fließen die Zahl der ihr zuzurechnenden IHK-Zugehörigen mit einem Anteil von 20 %, die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit einem Anteil von 40 % und die Höhe der Kammerbeiträge (Grundbeitrag und Umlage) mit einem Anteil von 40 % ein.
Auf dieser Grundlage wählen die Kammerzugehörigen in ihrer Wahlgruppe in unmittelbarer Wahl die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung:
Wahlgruppe
Mitglieder
01
Produzierendes Gewerbe Köln 
5
02
Produzierendes Gewerbe Leverkusen/Rhein-Berg
2
03
Produzierendes Gewerbe Rhein-Erft-Kreis
2
04
Produzierendes Gewerbe Oberbergischer Kreis
3
05
Einzelhandel/Gastro/Touristik/Freizeit Köln
7
06
Einzelhandel/Gastro/Touristik/Freizeit Leverkusen/Rhein-Berg
2
07
Einzelhandel/Gastro/Touristik/Freizeit Rhein-Erft-Kreis
3
08
Einzelhandel/Gastro/Touristik/Freizeit Oberbergischer Kreis
1
09
Groß- und Außenhandel Köln
4
10
Groß- und Außenhandel Leverkusen/Rhein-Berg
1
11
Groß- und Außenhandel Rhein-Erft-Kreis
1
12
Groß- und Außenhandel Oberbergischer Kreis
1
13
Vermittlergewerbe/Finanzdienstleister/Handelsvertreter Köln
7
14
Vermittlergewerbe/Finanzdienstleister/Handelsvertreter Leverkusen/Rhein-Berg
2
15
Vermittlergewerbe/Finanzdienstleister/Handelsvertreter Rhein-Erft-Kreis
1
16
Vermittlergewerbe/Finanzdienstleister/Handelsvertreter Oberbergischer Kreis
1
17
Banken & Versicherungen gesamter Kammerbezirk
7
18
Verkehr & Postdienste gesamter Kammerbezirk
4
19
Medien- & Werbewirtschaft gesamter Kammerbezirk
5
20
Informations- & Kommunikationstechnik gesamter Kammerbezirk
5
21
Energie & Umwelt gesamter Kammerbezirk
2
22
Gesundheitswirtschaft gesamter Kammerbezirk
4
23
Bildung & Fortbildung gesamter Kammerbezirk
2
24
Unternehmensnahe Dienstleister Köln
9
25
Unternehmensnahe Dienstleister Leverkusen/Rhein-Berg
2
26
Unternehmensnahe Dienstleister Rhein-Erft-Kreis
2
27
Unternehmensnahe Dienstleister Oberbergischer Kreis
1
28
Weitere Dienstleister, insbesondere verbrauchernahe Dienstleistungen Köln
3
29
Weitere Dienstleister, insbesondere verbrauchernahe Dienstleistungen Leverkusen/Rhein-Berg
1
30
Weitere Dienstleister, insbesondere verbrauchernahe Dienstleistungen Rhein-Erft-Kreis
1
31
Weitere Dienstleister, insbesondere verbrauchernahe Dienstleistungen Oberbergischer Kreis
1
(3) Die unmittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung können gemäß § 1 Abs. 3 jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung hinzuwählen:
Wahlgruppe
Mitglieder
01
Produzierendes Gewerbe Köln
1
03
Produzierendes Gewerbe Rhein-Erft-Kreis
1
04
Produzierendes Gewerbe Oberbergischer Kreis
1
05
Einzelhandel/Gastro/Touristik/Freizeit Köln
2
06
Einzelhandel/Gastro/Touristik/Freizeit Lev./Rhein-Berg
1
09
Groß- & Außenhandel Köln
1
13
Vermittlergewerbe/Finanzdienstleister/Handelsvertreter Köln
1
15
Vermittlergewerbe/Finanzdienstleister/Handelsvertreter Rhein-Erft-Kreis
1
17
Banken & Versicherungen gesamter Kammerbezirk
1
22
Gesundheitswirtschaft gesamter Kammerbezirk
1
23
Bildung & Forschung gesamter Kammerbezirk
1
24
Unternehmensnahe Dienstleister Köln
1
26
Unternehmensnahe Dienstleister Rhein-Erft-Kreis 
1
28
Weitere Dienstleister, insbesondere verbrauchernahe Dienstleistungen Köln
1

§ 8 Wahlausschuss, Wahlfrist

(1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl auf Vorschlag des Präsidiums einen Wahlausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht, die nicht kandidieren. Jedes Mitglied hat eine Stellvertretung, die/der im Vertretungsfall ihre/seine Rechte wahrnimmt. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte die Person, die den Vorsitz innehat. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden. Der Wahlausschuss wird durch die mit Vorsitz ausgestatte Person und - sollte diese verhindert sein - durch das älteste Wahlausschussmitglied vertreten.
(2) Der Wahlausschuss beruft durch die Hauptgeschäftsführung benannte Mitarbeitende der IHK in das Wahlorganisationsteam. Das Wahlorganisationsteam besteht aus der Teamleitung und vier weiteren Mitgliedern. Der Wahlausschuss kann sich bei seiner Tätigkeit der Unterstützung des Wahlorganisationsteams bedienen. Er kann einzelne Aufgaben auf ihn übertragen.
(3) Der Wahlausschuss bestimmt den Zeitpunkt, an welchem die Stimmen in der IHK vorliegen oder auf dem Wahlserver gespeichert sein müssen (Ende der Wahlfrist).

§ 9 Liste der Wahlberechtigten

(1) Nach den Vorgaben des Wahlausschusses stellt die IHK zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen eine Liste der Wahlberechtigten auf und legt sie dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. Die Liste der Wahlberechtigten kann auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthält Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.
(2) Bei der Aufstellung der Liste der Wahlberechtigten legt die IHK die ihr vorliegenden Unterlagen zu Grunde und weist die Wahlberechtigten auf der Grundlage der Vorgaben des Wahlausschusses den einzelnen Wahlgruppen zu.
(3) Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen angehören, werden vom Wahlausschuss einer Wahlgruppe zugeordnet.
(4) Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, werden der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zugeordnet.
(5) Die Liste der Wahlberechtigten kann für die Dauer von 14 Tagen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe.
(6) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe können bis eine Woche nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist eingereicht werden. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail. Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche und Anträge, er kann auch von Amts wegen Änderungen vornehmen. Anschließend stellt er die Ordnungsmäßigkeit der Liste der Wahlberechtigten fest.
(7) Wählen kann nur, wer in der festgestellten Liste der Wahlberechtigten eingetragen ist oder bis einen Tag vor dem Ende der Wahlfrist (§ 8 Abs. 3) nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist des Absatzes 6 entstanden ist.
(8) Die IHK ist berechtigt, an diejenigen, die sich bewerben (§ 11) oder deren Bevollmächtigte zum Zweck der Suche von Unterzeichnern des Wahlvorschlags (§ 11 Abs. 3) sowie an Kandidatinnen und Kandidaten zum Zweck der Wahlwerbung Name, Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse (soweit verfügbar) und Wirtschaftszweig über Wahlberechtigte aus deren jeweiliger Wahlgruppe zu übermitteln. Die sich bewerbenden und kandidierenden Personen oder deren Bevollmächtigte haben sich dazu schriftlich oder per E-Mail zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
(9) Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten enthalten sind, bestehen nicht
  1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, 72),
  2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
  3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten gemäß Absatz 3 nehmen kann. Die Einsicht ist auch über die Frist in Absatz 3 hinaus zulässig.

§ 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Liste der Wahlberechtigten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss macht das Ende der Wahlfrist (§ 8 Abs. 3) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Liste der Wahlberechtigten mit dem Hinweis auf die in § 9 Abs. 6 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.
(2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, bis drei Wochen nach Ablauf der in § 9 Abs. 6 genannten Frist für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe zu wählen sind und wie viele Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen.
(3) Der Wahlausschuss macht ferner die Wahlfrist, in der die Stimmzettel bei der Kammer eingehen müssen, bekannt.

§ 11 Kandidierendenliste

(1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge einreichen. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax oder eines eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist. Bewirbt sich jemand, so kann er oder sie nur für die Wahlgruppe benannt werden, in der er/sie selbst bzw. der/die IHK-Zugehörige, von dem die Wählbarkeit abgeleitet wird, wahlberechtigt ist. Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe ergibt die Kandidierendenliste. Die sich Bewerbenden werden in der Kandidierendenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest.
(2) Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers beizufügen, dass sie/er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihr/ihm keine Tatsachen bekannt sind, die ihre/seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten der Wahlgruppe unterzeichnet sein. Die Unterzeichnenden haben ihren Namen und ihre Anschrift und für den Fall, dass sie eine(n) IHK-Zugehörige(n) vertreten, deren/dessen Bezeichnung und Anschrift anzugeben. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter kann nur Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe unterzeichnen, in der er selbst nach § 9 Abs. 5 wählen kann. Jede wahlberechtige Person kann auch mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen.
(4) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Zur Prüfung der Wahlvorschläge, insbesondere der Wählbarkeit von sich Bewerbenden, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. Er fordert die Bewerberinnen und Bewerber unter Fristsetzung auf, Mängel zu beseitigen, soweit es sich nicht um in Absatz 5 genannte Mängel handelt. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Bewerberinnen und Bewerbern, so ergeht die Aufforderung an jeden und jede, auf den/die sich die Mängel beziehen. Soweit die Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden, wird der betreffende Bewerber/die betreffende Bewerberin nicht in die Kandidierendenliste aufgenommen.
(5) Bei folgenden Mängeln der Wahlvorschläge wird keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt:
a) Die Einreichungsfrist wurde nicht eingehalten.
b) Das Formerfordernis nach Absatz 1 Satz 2 wurde nicht eingehalten.
c) Die erforderliche Anzahl an Unterschriften fehlt.
d) Der/die Bewerber(in) ist nicht wählbar.
e) Der/die Bewerber(in) ist nicht identifizierbar.
f) Die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin fehlt.
(6) Jede Kandidierendenliste soll mindestens eine(n) Kandididatin/Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahlgruppe zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der gültigen Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidierendenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 10 Abs. 2 beschränkt auf diese Wahlgruppe. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.
(7) Der Wahlausschuss macht die Kandidierendenliste mit folgenden Angaben der Kandidierenden bekannt: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschließen. Hierauf ist in der Wahlbekanntmachung hinzuweisen. Im Falle von Absatz 6 Satz 2 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekanntgemacht.
(8) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die in der Kandidierendenliste enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung.

§ 12 Durchführung der Wahl

Die Wahl findet kombiniert elektronisch (elektronische Wahl) und schriftlich (Briefwahl) statt. Es zählt die zuerst in die Wahlurne (elektronische oder Briefwahlurne) eingehende Stimme. Eine danach eingehende Stimme wird zurückgewiesen.

§ 13 Wahlunterlagen

(1) Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten die Wahlunterlagen, bestehend aus den Zugangsdaten zum Wahlportal für die elektronische Wahl und den Unterlagen für die Briefwahl. Sie sind als vertrauliche Wahlunterlagen zu kennzeichnen.
(2) Zur Durchführung der elektronischen Wahl werden den Wahlberechtigten Zugangsdaten (Identifikationsnummer und URL zum Wahlportal) sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals übermittelt. Das Wahlportal ermöglicht die Stimmabgabe mittels Aufrufs eines elektronischen Stimmzettels.
(3) Für die Briefwahl werden den Wahlberechtigten folgende Unterlagen übermittelt:
a) Einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
b) Einen Stimmzettel,
c) Einen neutralen Umschlag mit der Bezeichnung „IHK-Wahl“ (Stimmzettelumschlag),
d) Einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
Die Wahlunterlagen enthalten den Hinweis, dass die Stimmabgabe durch den- oder diejenige, der oder die zur Ausübung der Wahl berechtigt ist, persönlich und unbeobachtet sowie nur einmal – entweder in der elektronischen Form oder per Briefwahl – erfolgen darf.

§ 14 Stimmabgabe bei elektronischer Wahl

(1) Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung der wahlberechtigten Person im Wahlportal.
(2) Die Authentifizierung für den elektronischen Zugang zum Stimmzettel erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Die wahlberechtigte Person bekommt nach Eingabe der Identifikationsnummer, des Geburtsdatums und einer Mobilfunknummer eine PIN per SMS auf die angegebene Mobilfunknummer zugeschickt. Mit Eingabe der PIN wird der Zugang zum elektronischen Stimmzettel freigeschaltet.
(3) Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.
(4) Bis zur endgültigen Stimmabgabe kann die Eingabe korrigiert oder der Wahlvorgang abgebrochen werden. Ein Absenden der Stimme ist erst nach elektronischer Bestätigung am Bildschirm erkennbar. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.
(5) Die wählende Person darf an der elektronischen Wahl nur teilnehmen, sofern der für die Wahlhandlung genutzte Computer durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt ist und so sichergestellt wird, dass ihre/seine Stimme nicht durch Angriffe von außen manipuliert oder ausgespäht werden kann. Dies ist vor der Stimmangabe durch die Wählerin/den Wähler verbindlich in elektronischer Form zu bestätigen. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software wird hingewiesen.
(6) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die wesentlichen Anforderungen an eine für die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl zu verwendende EDV-Anwendung eingehalten werden. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden.

§ 15 Technische Bedingungen an die elektronische Wahl

(1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass eine elektronische Stimmabgabe ausgeschlossen ist, wenn von der wahlberechtigten Person bereits eine Stimme elektronisch oder per Briefwahl erfasst wurde.
(2) Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die IHK keinen Zugriff. Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme der wahlberechtigten Person in dem von ihm hierzu verwendeten Endgerät kommen. Es ist zu gewährleisten, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen.
(3) Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss anonymisiert und nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmeingabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren. Die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlausübungsberechtigten dürfen nicht protokolliert werden. Eine kurzfristige Speicherung ist nur dann und nur solange zulässig, wie dies zur Abwehr von Massenmailangriffen notwendig ist. Die IHK kann lediglich überprüfen, ob eine wahlberechtigte Person elektronisch gewählt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen.
(4) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste auf verschiedener Serverhardware geführt werden oder eine vergleichbare technische Lösung muss sicherstellen, dass elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste getrennt sind. Die Server müssen in Deutschland stehen.
(5) Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wahlberechtigter, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten).
(6) Die Einzelheiten kann der Wahlausschuss festlegen.

§ 16 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl

(1) Elektronische Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Die Anforderungen aus dem Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online- Wahlprodukte (BSI-CC-PP-0037) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sind zu erfüllen, soweit in dieser Wahlordnung nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Alternativen zur IuK-technischen Umsetzung sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen besitzen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(2) Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl erfolgt durch den Wahlausschuss autorisiert.
(3) Es wird durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können. Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so zu gestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung der Wahlausübungsberechtigten sowie zur Registrierung der Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne müssen so getrennt sein, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zur wahlberechtigten Person möglich ist.
(4) Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen, um unbemerkte Veränderungen der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.

§ 17 Störungen der elektronischen Wahl

(1) Werden hinsichtlich der elektronischen Wahl Störungen bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, und ist eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, soll der Wahlausschuss diese Störungen beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.
(2) Können die in Absatz 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation zunächst nicht ausgeschlossen werden oder liegen andere gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke, ohne Auszählung der Stimmen zur abschließenden Prüfung zunächst zu unterbrechen. Können nach Prüfung die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, kann der Wahlausschuss nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die unterbrochene elektronische Wahl fortsetzen, sofern dies in Anbetracht der Gesamtumstände sachdienlich erscheint, um den betroffenen Wählern ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Anderenfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen, die Wahlberechtigten sind auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlausschuss auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung des Zeitraums für ihre Bekanntmachung und der Art und Dauer der zugrundeliegenden Störung im Wahlablauf geeignet sein, den betroffenen Wahlausübungsberechtigten ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Sie kann auf die elektronische Wahl sowie auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke beschränkt werden.
(4) Störungen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die vom Wahlausschuss aufgrund von Störungen beschlossenen Maßnahmen sowie Wahlabbrüche oder Verlängerungen der Wahlfrist sind bekanntzumachen.

§ 18 Stimmabgabe bei Briefwahl

(1) Die Briefwahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe die Kandidierendenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der zu wählenden Kandidierenden enthalten. Die Reihenfolge der Kandidierenden ergibt sich aus der Kandidierendenliste (§ 11 Abs. 1).
(2) Zur Wahlausübung berechtigt ist die/der IHK-Zugehörige selbst oder eine Person, die zur Wahlausübung bevollmächtigt ist und dazu die Wahlunterlagen der/des Wahlberechtigten erhalten hat.
(3) Die wahlausübungsberechtigte Person darf höchstens so viele Kandidierende kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe zu wählen sind. Die von ihr/ihm gewählten Kandidierenden kennzeichnet sie/er dadurch, dass sie/er jeweils das Feld vor deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Sie/Er kann für jeden Kandidierenden jeweils nur einmal stimmen.
(4) Die/Der Wahlausübungsberechtigte hat den von ihm gemäß Absatz 3 gekennzeichneten Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag zu legen und diesen zu verschließen. Anschließend ist der verschlossene Stimmzettelumschlag und der unterzeichnete Wahlschein im Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen spätestens zum vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Zeitpunkt in der IHK vorliegen (§ 8 Abs. 3).
(5) Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Stimmzettelumschläge werden nach Feststellung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Stellt die IHK bei Prüfung der Wahlberechtigung fest, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe oder eine Stimmabgabe per Briefwahl erfolgt ist, so ist der eingegangene Stimmzettelumschlag von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen. Liegt noch keine Stimmabgabe vor, so wird die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe durch die IHK gesperrt.

§ 19 Stimmauszählung

(1) Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich.
(2) Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der elektronisch und der per Briefwahl abgegebenen Stimmen. Die Ergebnisse der elektronischen Wahl und der Briefwahl werden jeweils gesondert festgestellt und vom Wahlausschuss in beschlussfähiger Stärke unterzeichnet.
(3) Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Teilergebnis der elektronischen Wahl.
(4) Für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der elektronischen Wahl ist die Autorisierung durch den Wahlausschuss notwendig.
(5) Für die elektronische Wahl stehen technische Möglichkeiten zur Verfügung, die den Auszählungsprozess für jeden Wahlberechtigten reproduzierbar machen können. Der Wahlausschuss gewährt auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung zu prüfen.
(6) Auf der Grundlage der Teilergebnisse der elektronischen Wahl und der Briefwahl stellt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl fest, welches vom Wahlausschuss in beschlussfähiger Stärke unterzeichnet wird.

§ 20 Gültigkeit der Stimmen

(1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss.
(2) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel,
a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,
b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen oder keine Kennzeichnung enthalten,
c) in denen mehr Kandidatinnen bzw. Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind,
d) die weder in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag noch einem verschlossenen Rücksendeumschlag eingehen.
Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.
(3) Rücksendeumschläge, die lediglich den Stimmzettelumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Stimmzettelumschlag versendet wurde oder nicht ausreichend ausgefüllt ist. Kein Zurückweisungsgrund ist die Rücksendung der Wahlunterlagen in einem anderen Umschlag als dem Rücksendeumschlag.

§ 21 Wahlergebnis

(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen diejenigen Kandidierenden, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das Gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Nachfolgemitglieder (§ 2).
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Kandidierenden und danach die auf die Wahlgruppe entfallenen Ersatzkandidierenden in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen bekannt. Eine Veröffentlichung der Stimmenanzahl findet nicht statt.
(3) Über die Veröffentlichung weiterer Informationen zum Wahlergebnis entscheidet die Vollversammlung. Sollen weitere Informationen veröffentlicht werden, ist darüber rechtzeitig in einer Wahlbekanntmachung zu informieren.

§ 22 Wahlprüfung

(1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe der/des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
(2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch den das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zur Entscheidung des Wahlausschusses über den Einspruch vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zu diesem Zeitpunkt vorgetragene Gründe berücksichtigt.

§ 23 Verfahren und Überprüfung der mittelbaren Wahl

(1) Die durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder (Wahlpersonen) in mittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung müssen von mindestens acht Wahlpersonen oder dem Präsidium mit schriftlicher Begründung nach § 1 Abs. 3 vorgeschlagen werden; §§ 11 Abs.1 Satz 3 und Abs. 2 gelten entsprechend. Der Vorschlag muss mindestens vier Wochen vor der nächsten Sitzung der Vollversammlung schriftlich oder elektronisch bei der Hauptgeschäftsführung eingereicht werden. Fristgerecht und vollständig eingereichte Vorschläge werden mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung versandt.
(2) Die Wahl kann frühestens in der auf die konstituierende Sitzung folgende Sitzung der ‎Vollversammlung erfolgen.
(3) Die Zuwahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 setzt einen vorherigen Beschluss der Vollversammlung voraus, dass die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 vorliegen. Dieser Beschluss muss auch die Anzahl der zu besetzenden Sitze beinhalten.
(4) Die mittelbare Wahl wird für jeden Sitz schriftlich und geheim durchgeführt. Der Stimmzettel enthält für die Kandidierenden die Optionen „ja“, „nein“ und „Enthaltung“. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidierenden niemand die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidierenden mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.
(5) Die mittelbar gewählten Mitglieder sind gem. § 24 bekanntzumachen.
(6) Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen von § 22 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt für die mittelbare Wahl ist, wer gemäß Absatz 1 Wahlperson ist.

§ 24 Bekanntmachung und Fristen

(1) Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Website der IHK Köln unter Angabe des Tags der Einstellung.
(2) Fristen der Wahlordnung sind, soweit nicht in der Wahlordnung etwas Anderes geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berechnen.

§ 25 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Wahlordnung tritt mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde in Kraft.
(2) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind.

Köln, den 12. September 2023
Dr. Nicole Grünewald, Präsidentin          
Dr. Uwe Vetterlein, Hauptgeschäftsführer
Genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 5. Oktober 2023, Az.: 216/2023-0006955.
Die vorstehende Wahlordnung wird hiermit ausgefertigt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Köln, den 11. Oktober 2023
Dr. Nicole Grünewald, Präsidentin          
Dr. Uwe Vetterlein, Hauptgeschäftsführer