Welche Unternehmen fallen unter das neue Einwegkunststofffonds-Gesetz?

Am 15. Mai 2023 ist im Bundesgesetzblatt das „Einwegkunststofffondsgesetz“ (EWKFondsG) verkündet worden, welches nun stufenweise in Kraft tritt. Betroffen sind „Hersteller“ ganz bestimmter Produkte, die in Anlage 1 zum Gesetz (siehe Seite 13) als Ziffern 1 bis 8 aufgelistet sind.
Die dortige Auflistung entspricht der EU-Einwegkunststoff-Richtlinie von 2019. Speziell in Deutschland werden außerdem Feuerwerkskörper ab 2026 bzw. 2027 ebenfalls vom Geltungsbereich des neuen Gesetzes erfasst (siehe Seiten 15 und 16).

Unterschiedliche Hersteller-Begriffe

Das Gesetz weist Ähnlichkeiten zum weiterhin geltenden Verpackungsgesetz, aber auch wichtige Unterschiede auf. Insbesondere richten sich die Vorgaben des seit 2019 geltenden Verpackungsgesetzes vor allem an die Inverkehrbringer verpackter Ware und nur zu kleinen Teilen an „echte“ Hersteller oder Importeure von leeren Verpackungen. Dagegen betrifft das EWKFondsG neben Verpackungen (Ziffern 1 bis 5) auch eigens definierte Nicht-Verpackungen (Feuchttücher, Luftballons und Tabakprodukte, Ziffern 6 bis 8) und im Fall von Verpackungen richtet es sich teilweise an die tatsächlichen Verpackungshersteller.
Denn gemäß den Begriffsbestimmungen im EWKFondsG kommt es jeweils darauf an, wer ein betroffenes Produkt (z. B. die Verpackung „Getränkebecher“ oder die Nicht-Verpackung „Feuchttuch“) erstmals in Deutschland in Verkehr bringt. Wenn z. B. der Betreiber eines Kaffeeautomaten leere Getränkebecher bei einem deutschen Becher-Lieferanten einkauft, dann ist nicht der Kaffeeautomatenbetreiber, sondern der Becher-Lieferant vom Gesetz angesprochen (bzw. in dessen Vorlieferantenkette der erste in Deutschland ansässige Verkäufer). Dies ergibt sich eindeutig aus dem EWKFondsG und seiner Begründung für die Verpackungen unter Ziffer 1, 3, 4 und 5. (Das sind – nicht alle, sondern jeweils näher definierte - Lebensmittelbehälter, Getränkebehälter, Getränkebecher und Kunststofftragetaschen).

Sonderfall „Tüten und Folienverpackungen“

Anders sieht es hinsichtlich der Adressaten bei Ziffer 2 aus aufgrund der dortigen Formulierung: „aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist…“: Hier wird nicht der Kunststoffhersteller angesprochen, der die leere Folienverpackung produziert und so verkauft, sondern der Lebensmittelanbieter, der die besagte Folienverpackung mit einem Lebensmittel befüllt und das so verpackte Lebensmittel verkauft.
Letzteres passt eigentlich nicht in die sonstige Systematik, aber wird vom Umweltbundesamt (UBA) bestätigt in seiner Abschätzung der Anzahl der betroffenen „Hersteller“, vgl. auf der UBA-Homepage hier.
Deutlich wird aus jener Publikation auch, warum die ursprünglich angenommene Anzahl der betroffenen Firmen sich von rund 5.000 mehr als verzehnfacht hat auf rund 56.000 Unternehmen. Denn die von Ziffer 2 („Tüten und Folienverpackungen“) betroffenen Firmen stellen mit weitem Abstand den größten Kreis der Betroffenen dar.

Neue Pflichten auch für kleine Unternehmen

Betroffene Unternehmen müssen sich 2024 beim Umweltbundesamt registrieren und ihre ab 2024 in Verkehr gebrachten Mengen melden. Diese sind Grundlage für eine zu zahlende Abgabe in den neuen Einwegkunststoff-Fonds. Aus dem Fonds werden dann den Kommunen u. a. deren Kosten für die Beseitigung von „Littering“ erstattet. Die Höhe der Abgabesätze wurde im Oktober 2023 in einer zugehörigen Verordnung festgelegt, die hier im Bundesgesetzblatt abrufbar ist.
Die besagten Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Diese Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen generell und bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr. Allerdings entfällt nur die Prüfpflicht, d.h. die Pflicht zur Registrierung, Mengenmeldung und Abgabenzahlung gilt auch für diese (ggf. nur ganz kleinen) „Hersteller“!