Arbeitsrecht
Arbeitsrecht in Verteidigungszeiten
Grundsätzlich hat auch bei äußerem Notstand der freie Arbeitsvertrag Vorrang und der Bedarf an Personalleistungen zum Zwecke der Verteidigung soll auf freiwilliger Basis gedeckt werden. Ist dies aber nicht möglich, können staatliche Maßnahmen nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG) durchgeführt werden.
Das ASG greift nur im Spannungs- und Verteidigungsfall. Für diese Ausnahmesituationen gibt es einen Vorrang staatlicher Maßnahmen. Dazu gehören Beschränkungen für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Verpflichtungen in Arbeitsverhältnissen von bestimmten Personengruppen. Wir geben einen ersten Überblick darüber, was Unternehmen in diesem Fall wissen müssen.
Anwendungsbereich
Das ASG gilt für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen in bestimmten Bereichen. Dazu zählen unter anderem Bundeswehr und verbündete Streitkräfte sowie deren Versorgungsunternehmen, Unternehmen der Militärausrüstung, Forschungseinrichtungen mit militärischem Bezug, öffentliche Dienststellen, Zivilschutzverbände, Betriebe der Wasser-/Energieversorgung sowie Abwasser-/Abfallentsorgung, Ernährungsunternehmen, Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen, Mineralöl-/Gas-/Kohle-/Wasserstoffversorgung, Verkehrsunternehmen einschließlich See- und Binnenschifffahrt, Telekommunikation und Post sowie Flugsicherungsorganisationen und Dienstleistungsunternehmen zur IT-Funktionssicherheit dieser Bereiche. Die Bundesregierung kann per Rechtsverordnung den Anwendungsbereich erweitern oder eingrenzen. Teilweise sind Maßnahmen auch bei einem Beschäftigungsort im Ausland möglich. Bestimmte Beschäftigtengruppen sind ganz oder teilweise ausgenommen.
Beschränkung der Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, ist eine Beendigung von Arbeitsverhältnissen in den betroffenen Bereichen nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit möglich. Dies gilt für beide Vertragsparteien. Die Agentur für Arbeit hat zuzustimmen, wenn durch die Beendigung die Sicherstellung von Arbeitsleistungen nicht beeinträchtigt wird oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis bestehen für befristete Arbeitsverhältnisse, wenn die Zeit abgelaufen ist, sowie bei gelegentlichen geringfügigen Beschäftigungen. Die Agentur für Arbeit kann bestimmte Betriebe und Bereiche vom Zustimmungserfordernis befreien, eine Befreiung müssen Arbeitgeber im Betrieb bekannt machen. Die Zustimmung soll beiden Teilen schriftlich mitgeteilt werden. Sie gilt als erteilt, wenn sie dem Antragsteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Antrag (bei außerordentlicher Kündigung innerhalb einer Woche) zugegangen ist. Die Zustimmung hat keine Auswirkungen auf die arbeitsrechtliche Berechtigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis
Wehrpflichtige sowie Frauen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr im zivilen Sanitäts-/Heilwesen und in ortsfesten Lazaretten können durch einen Verpflichtungsbescheid der Agentur für Arbeit in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden. Inhalt, Zuständigkeit und Verfahren sind im ASG detailliert geregelt. Werden Beschäftigte verpflichtet, ruht das bisherige Arbeitsverhältnis. Wesentliche Schutzvorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend.
Mitwirkungspflichten
Arbeitgeber müssen auf Verlangen der Agentur für Arbeit Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen; der Betriebsrat ist vorab zu unterrichten. Bei Vorladungen zur persönlichen Vorstellung oder zu Untersuchungen besteht die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung.