Freistellung von Beschäftigten für Wehrübungen: Das müssen Arbeitgeber wissen
Werden Beschäftigte als Reservisten zu Wehrübungen einberufen, ruht das Arbeitsverhältnis während des Dienstes. Das ist im Arbeitsplatzschutzgesetz geregelt.
Beschäftigte müssen den Einberufungsbescheid unverzüglich dem Arbeitgeber vorlegen. Derzeit erfolgt die Teilnahme grundsätzlich freiwillig im Einvernehmen mit den Unternehmen.
Da das Arbeitsverhältnis ruht, muss für diese Zeit kein Gehalt gezahlt werden, die Vergütung erfolgt über die Bundeswehr. Daher gibt es auch keine Entschädigung. Wegen des Wegfalls der Arbeitskraft gibt es aber Erstattungsmöglichkeiten für die Kosten einer Ersatzkraft.
Wird der Einberufungsbescheid aufgehoben oder der Dienst vorzeitig beendet und der Arbeitgeber muss deswegen vorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz bezahlen, können ihm die Mehraufwendungen, die ohne sein Verschulden entstanden sind, erstattet werden. Außerdem kann für einen Teil der Kosten, die für eine Ersatzkraft auf Grund einer Wehrübung geleistet werden, beantragt werden.
Informationen zu Umfang und Verfahren sowie Formulare gibt es auf der Seite der Bundeswehr: Leistungen an Arbeitgeber (bundeswehr.de)
Von der Zustellung des Einberufungsbescheids sowie während einer Wehrübung besteht Kündigungsschutz, eine Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich. Urlaub kann für jeden vollen Monat, den Beschäftigte im Jahr Wehrdienst leisten, um ein Zwölftel gekürzt werden. Die Zeiten einer Wehrübung zählen bei Berufs- und Betriebszugehörigkeit mit.
Bei Wehrübungen auf Grund freiwilliger Verpflichtungen gelten die Regelungen des Arbeitsschutzgesetz nur, soweit eine Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert.
Hinweis: Verschaffen Sie sich einen Überblick, wer in Ihrem Unternehmen Reservist ist – auch in anderen Staaten – und ob hieraus Verpflichtungen entstehen.